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Baubeschluss Lehrschwimmbecken

Angenommen25 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeEnse
Datum2026-07-09
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Gemeinde Ense Der Bürgermeister Fachbereich3 14.06.2026 Beschlussvorlage 058/2026 - öffentlich - Bezeichnung des TOP: Baubeschluss Lehrschwimmbecken Beratungsfolge: Zuständigkeit Sitzungstermin Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr Vorberatung 07.07.2026 Gemeinderat Entscheidung 09.07.2026 Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsjahr Folgejahre Aufwand € € Ertrag € € Investive Auszahlung 1.275.767,83 € 1.063.551,32€ Investive Einzahlung 1.020.614,26 € 850.841,06 € Produkt: 14.01.01 Umweltschutz I – Auftrag: I140010101 Beschlussvorschlag: Die Umsetzung des Vorhabens „Sanierung des Lehrschwimmbeckens“ im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird beschlossen. Die Verwaltung wird gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung ermächtigt, nach Fas- sung dieses Baubeschlusses die zur Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Auf- träge ohne weitere Einzelbeschlüsse des zuständigen Gremiums zu vergeben. Die Haushaltsmittel stehen für 2026 zur Verfügung und werden für die Jahre 2027 und 2028 eingeplant. Sachverhalt: Das Lehrschwimmbecken aus dem Baujahr 1976 soll im Rahmen einer umfassenden energetischen Sanierung modernisiert werden. Ziel der Maßnahme ist es, den Ener- gieverbrauch nachhaltig zu reduzieren und die Anforderungen an einen energieeffi- zienten Gebäudebetrieb zu erfüllen. Durch die Umsetzung der Sanierungsmaßnah- men können künftig jährlich über 50 Tonnen CO₂ eingespart werden. 1 Im Rahmen der EFRE-Förderung sind die vorgegebenen energetischen Anforderun- gen einzuhalten. Hierzu müssen die erforderlichen U-Werte der Gebäudehülle er- reicht sowie die gebäudetechnischen Anlagen auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Die wesentlichen Maßnahmen des Projekts umfassen die energe- tische Sanierung der Gebäudehülle im Bereich der Außenwände und des Daches sowie die Erneuerung der Wärmeversorgung, der Lüftungsanlage und der Warm- wassererzeugung. Durch das aufeinander abgestimmte Zusammenspiel von Gebäu- dehülle und moderner Anlagentechnik wird eine deutliche Verbesserung der Ener- gieeffizienz erzielt. Für die Umsetzung der Baumaßnahme sind im weiteren Projektverlauf mehrere Ein- zelvergaben erforderlich. Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel stehen im Haus- haltsplan unter der entsprechenden Investitionsmaßnahme zur Verfügung. Nach § 9 der Zuständigkeitsordnung können Aufträge abweichend von den allgemei- nen Zuständigkeitsregelungen ohne jeweiligen Einzelbeschluss des zuständigen Gremiums vergeben werden, wenn zuvor ein Auftrags- bzw. Baubeschluss gefasst wurde, ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und dies aus verwal- tungsökonomischen Gründen erforderlich ist. Mit dem vorliegenden Baubeschluss wird die grundsätzliche Zustimmung zur Durch- führung der Maßnahme erteilt. Gleichzeitig wird die Verwaltung ermächtigt, die zur Umsetzung erforderlichen Aufträge im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel und unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften eigenständig zu vergeben. Hierdurch können die notwendigen Vergabeverfahren zeitnah durchgeführt und Ver- zögerungen im Bauablauf vermieden werden. Die zügige Vergabe der erforderlichen Planungs- und Bauleistungen ist insbesonde- re vor dem Hintergrund erforderlich, dass der Durchführungszeitraum der geförderten Baumaßnahme bis zum 29.02.2028 befristet ist. Dieser Zeitraum legt den Rahmen fest, innerhalb dessen die Fördermittel von der Gemeinde abgerufen und durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt werden können. Eine Verzögerung bei der Vergabe der Aufträge könnte den fristgerechten Abschluss der Maßnahme und die vollständi- ge Inanspruchnahme der bewilligten Fördermittel gefährden. Gemäß § 9 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung wird der Haupt- und Finanzausschuss über alle vergebenen Aufträge mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 € in der jeweils folgenden Sitzung informiert. 2

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