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Bestellung eines Mitglieds des Inklusionsbeirates im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Inklusion
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Düren |
| Datum | 2026-07-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Rat der Stadt Düren bestellt Detlef Standke als ordentliches beratendes Mitglied zur Vertretung des Inklusionsbeirates im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Inklusion. Eine ursprünglich vom Inklusionsbeirat benannte Person erfüllte die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, da sie nicht in Düren wohnt. Der Inklusionsbeirat schlug daraufhin Standke vor, der vom Rat mit der erforderlichen Mehrheit gewählt wurde.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage 2026-0120
öffentliche Sitzung
Dezernat I 08.06.2026
Mitzeichnung:
@ Bürgermeister Mitzeichnung
24.03.2026 Mitzeichnung Ullrich, Frank Peter, Dezernat I
Beratungsfolge:
1 Inklusionsbeirat 03.06.2026 einstimmig gewählt
2 Haupt- und Finanzausschuss
3 Rat der Stadt Düren
3 Ausschuss für Soziales, Wohnen und Inklusion nachrichtlich
Bestellung eines Mitglieds des Inklusionsbeirates im Ausschuss für Soziales,
Wohnen und Inklusion
Beschlussentwurf:
Der Rat bestellt Detlef Standke zur Vertretung des Inklusionsbeirates als Ordentliches Beratendes
Mitglied im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Inklusion.
Kurzdarstellung der Sach- und Rechtslage:
Mit Vorlage 2025-0439 hat der Inklusionsbeirat Mitglieder als Vertretungen in Fachausschüssen
vorgeschlagen. Die zu benennenden Personen müssen gem. §§ 58 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW in
Düren wohnen.
Da eine in der Sitzung des Inklusionsbeirates am 19.03.2026 benannte Person nicht in Düren wohnt,
erfüllt diese Person nicht die Wählbarkeitsvoraussetzungen. Für den Fall, dass die als stellv.
beratendes Mitglied vorgeschlagene Person zum ordentlich beratenden Mitglied gewählt wird, ist
weiterhin ein neues stellv. beratendes Mitglied vorzuschlagen.
Der Inklusionsbeirat schlägt eine neue Benennung vor.
Die Entscheidung trifft gemäß § 58 Absatz 1 GO NRW der Rat.
Abstimmungshinweise:
Die Besetzung erfolgt gemäß § 50 Absatz 3 GO NRW durch Beschluss mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
Der Bürgermeister hat gemäß § 40 Abs. 2 kein Stimmrecht.
Auswirkungen auf Inklusion/Barrierefreiheit: ☒ NEIN
Finanzielle Auswirkung: ☒ JA, Sitzungsgelder nach Entschädigungsverordnung
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