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Besetzung der kommunalen Ausschüsse

Angenommen29 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeDrensteinfurt
Datum2026-07-14
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt die Aufnahme von Tabea Sandkühler als sachkundige Bürgerin in den Ausschuss für Schule, Sport und Kultur als Nachfolgerin des ausgeschiedenen Rüdiger Koch. Der Rat beschließt einstimmig die Wahl von Tabea Sandkühler in den Ausschuss. Finanzielle Auswirkungen entstehen möglicherweise durch Sitzungsgelder.

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Beschlussvorlage der Verwaltung Nr.: I/114/2026 (öffentlich) Inhalt / Betreff: Besetzung der kommunalen Ausschüsse Beratungsfolge: RAT am 14.07.2026 Einstimmig Ja Nein Enthaltung Abstimmungsergebnis Beschlussvorschlag: „Frau Tabea Sandkühler wird als sachkundige Bürgerin für die CDU-Fraktion in den Aus- schuss für Schule, Sport und Kultur gewählt.“ Finanzielle Auswirkungen: evtl. Sitzungsgelder Inklusive / Klimarelevante Auswirkungen: keine Anlagen: Anlage 1 – Antrag der CDU-Fraktion Anlage 2 – Entwurf Besetzung des Ausschusses ab 14.07.2026 Erläuterungen: Die CDU-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 18.05.2026 die folgende Änderung bei der Besetzung der Ausschüsse: Aufnahme von Tabea Sandkühler als sachkundige Bürgerin in den Ausschuss für Schule, Sport und Kultur für den ausgeschiedenen sachkundigen Bürger Rüdiger Koch. Der Rat hat in seiner konstituierenden Sitzung am 03.11.2025 die Ausschussvorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, sowie die sachkundigen und stellvertretenden sachkun- digen Ausschussmitglieder durch einstimmige Annahme eines einheitlichen Wahlvorschla- ges gewählt und die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt. Soweit ein Ausschussmitglied vorzeitig aus dem Ausschuss ausscheidet, gilt § 50 III S.5 GO NRW, wonach die Ratsmitglieder (ohne Bürgermeister) mit einfacher Mehrheit einen Nach folger wählen. Einstimmigkeit ist nicht mehr erforderlich (Rhen u.a., GO NRW, Bd.I, § 50, S.15). Um den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu wahren, steht der Fraktion, welcher das ausgeschiedene Ausschussmitglied angehörte, das alleinige Vorschlagsrecht zu. Soweit die erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht wird, gilt § 50 II S. 4-6 GO NRW. Seite 1 von 2 Der Bürgermeister hat hierbei gem. § 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW kein Stimm- recht. Beteiligte Fachbereiche: Zentrales Stadt- und Verwaltungsmanagement gez. Alessa Hambrock Drensteinfurt, 17.06.2026 gez. Markus Wiewel Bürgermeister Seite 2 von 2

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