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Rücklagenzuführung vom Jahresüberschuss 2025 des Betriebs gewerblicher Art "Blockheizkraftwerke"
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| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Beckum |
| Datum | 2026-07-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT BECKUM
Beschlussvorlage 2026/0202
DER BÜRGERMEISTER öffentlich
Rücklagenzuführung vom Jahresüberschuss 2025 des Betriebs gewerblicher Art
"Blockheizkraftwerke"
Federführung: Fachbereich Finanzen und Beteiligungen
Beteiligungen:
Auskunft erteilt: Herr Wulf | 02521 29-2000 | [email protected]
Beratungsfolge:
Haupt-, Finanz- und Digitalausschuss
02.07.2026 Beratung
Rat der Stadt Beckum
09.07.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung
Aus dem Jahresüberschuss 2025 des Betriebs gewerblicher Art „Blockheizkraftwerke“ wird
ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro den steuerlichen Rücklagen zugeführt.
Kosten/Folgekosten
Es entstehen Personal- und Sachkosten, die dem laufenden Verwaltungsbetrieb zuzuord-
nen sind.
Finanzierung
Es entstehen keine zusätzlichen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
Erläuterungen:
Ausgangslage
Im Rathaus der Stadt Beckum sowie im Albertus-Magnus-Gymnasium ist jeweils ein
Blockheizkraftwerk installiert, mit dem das Rathaus, das Albertus-Magnus-Gymnasium,
die Feuer- und Rettungswache am Münsterweg sowie das Wohn- und Gewerbeobjekt
Ecke Alleestraße/Ahlener Straße beheizt werden. Der erzeugte Strom wird zum Teil an die
Energieversorgung Beckum GmbH & Co. KG geliefert und zum Teil selbst verbraucht. Es
handelt sich hierbei kommunalrechtlich um einen Regiebetrieb, der also vollständig in die
Stadtverwaltung Beckum integriert ist. Der Regiebetrieb ist rechtlich, organisatorisch
sowie auch haushaltswirtschaftlich unselbständig. Der Betrieb der Blockheizkraftwerke
wird über den Haushalt der Stadt Beckum in den Produkten 110105 – Betrieb BHKW Rat-
haus (Elektrizitätsversorgung) –, 110107 – Betrieb BHKW Rathaus (Fernwärmeversorgung)
– und 110109 – Betrieb BHKW AMG (Strom) – abgebildet.
Mit den Energielieferungen an die nicht zur Stadt Beckum gehörenden Empfängerinnen
und Empfänger (Wohn- und Gewerbeobjekt Ecke Alleestraße/Ahlener Straße, Energiever-
sorgung Beckum GmbH & Co. KG) wird die Stadt Beckum wirtschaftlich tätig und begrün-
det somit steuerlich den Betrieb gewerblicher Art „Blockheizkraftwerke“ gemäß § 4
Körperschaftsteuergesetz (KStG).
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In diesem Betrieb sind steuerlich beide Blockheizkraftwerke zusammengefasst.
Der Betrieb gewerblicher Art „Blockheizkraftwerke“ ist gemäß § 141 Absatz 1 Nummer 4
Abgabenordung (AO) buchführungspflichtig. Das bedeutet, dass der Betrieb gewerblicher
Art jährlich eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Gewinnermittlung sowie
eine Steuerbilanz erstellen muss. Die vom Betrieb gewerblicher Art erzielten Gewinne
unterliegen der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie der Kapitalertragsteuer.
Die Kapitalertragsteuer für Jahresüberschüsse des Betriebs gewerblicher Art entsteht zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung, spätestens jedoch 8 Monate nach Ablauf des Wirtschafts-
jahres. Im Falle eines Regiebetriebs fingiert der Gesetzgeber, dass die Einkünfte aus
Jahresüberschüssen im selben Jahr mit ihrer Entstehung zum Abschluss des jeweiligen
Jahres der Trägerkörperschaft, hier also der Stadt Beckum, zufließen. In Höhe des Jahres-
überschusses entstehen der Trägerkörperschaft dabei steuerpflichtige Kapitalerträge.
Eine Ausnahme hiervon gilt für (anteilige) Jahresüberschüsse, die zulässigerweise den
Rücklagen zugeführt werden sollen. Eine Rücklagenbildung wird von der Finanzverwal-
tung anerkannt, soweit die Zwecke des Betriebs gewerblicher Art ohne die Rücklagenbil-
dung nachhaltig nicht erfüllt werden können. Dazu ist es notwendig, dass die Mittel im
steuerlichen Sinne für bestimmte Vorhaben (zum Beispiel Anschaffung von Anlagevermö-
gen) angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen
existieren.
Hierfür ist ein Beschluss des Rates der Stadt Beckum erforderlich, der spätestens 8 Monate
nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art gefasst sein muss.
Die zuvor erläuterte Vorgehensweise als Voraussetzung zur Rücklagenbildung von Regie-
betrieben wurde mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.01.2019
konkretisiert.
Sachverhalt
Die dem Betrieb gewerblicher Art „Blockheizkraftwerke“ zugehörigen Blockheizkraftwerke
wurden im Jahr 2014 angeschafft, jeweils mit einem Wert von 86.275 Euro. Bei einer zu-
grunde gelegten Nutzungsdauer von 20 Jahren sind beide Anlagen im Jahr 2034 abge-
schrieben.
Der Betrieb gewerblicher Art „Blockheizkraftwerke“ hat im Jahr 2025 einen steuerlichen
Jahresüberschuss in Höhe von 70.272,02 Euro erzielt. Von diesem Jahresüberschuss soll
ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro den steuerlichen Rücklagen zugeführt werden.
Dadurch soll eine wahrscheinlich erforderliche Ersatzbeschaffung der Blockheizkraftwerke
im Jahr 2034 angespart werden. Hierbei wird eine Investitionssumme von voraussichtlich
200.000,00 Euro zugrunde gelegt. In den Folgejahren sollen weitere Beträge den steuer-
lichen Rücklagen zugeführt werden, bis die Rücklage den Wert der voraussichtlichen
Ersatzbeschaffung erreicht.
Durch die steuerliche Rücklagenbildung mindert sich die Bemessungsgrundlage für die
Kapitalertragsteuer, sodass es zu einer Ersparnis von 3.165,00 Euro kommt. Auf den noch
zu versteuernden Betrag von 50.272,02 Euro entfällt Kapitalertragsteuer in Höhe von
7.955,54 Euro.
Die steuerliche Rücklagenbildung führt haushaltsrechtlich nicht zu einem „Ansparen“,
sondern dient der Minderung der steuerlichen Belastung. Zum Zeitpunkt einer Ersatzbe-
schaffung sind im Haushalt der Stadt Beckum entsprechende Mittel bereitzustellen.
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Anlage(n):
ohne
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