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Zukünftige Leitung der Gemeindewerke Augustdorf
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Augustdorf |
| Datum | 2026-07-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Augustdorf
Der Bürgermeister
Aktenzeichen: Augustdorf, 08.07.2026
Beschlussvorlage zu TOP 1.15 öffentlich
Drucksache 1013/2026
Betrifft:
Zukünftige Leitung der Gemeindewerke Augustdorf
Rat 09.07.2026
Sichtvermerk federführender Sichtvermerk beteiligte Fachbereiche Der Bürgermeister
Fachbereich:
Fachbereich: Fachbereich:
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat stimmt zu, dass die Betriebsleitung der Gemeindewerke Augustdorf zukünftig aus einem
kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter (m/w/d) besteht. Die kaufmännische Betriebsleitung
soll von einem Beschäftigten (m/w/d) der Kernverwaltung wahrgenommen werden.
2. Der Rat stimmt zu, dass zur Besetzung der Stelle einer technischen Leitung eine Einstellung über den
Stellenplan des Wirtschaftsplanes 2026 hinaus für maximal drei Monate um eine EG11 vorbehaltlich einer
Zustimmung durch den Personalrat erfolgen kann.
3. Der Rat stimmt zu, dass die Stelle der technischen Leitung je nach Qualifikation des zukünftigen
Stelleninhabers (m/w/d) und vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch
durchzuführenden Stellenbewertung sowie der Zustimmung des Personalrats bei Bedarf in den Stellenplan
des Wirtschaftsplans 2027 eingestellt wird.
Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten:
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.06.2026 unter TOP 1.10 einstimmig
folgenden Beschluss zur zukünftigen Leitung der Gemeindewerke gefasst:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt zu, dass die Betriebsleitung der Gemeindewerke Augustdorf
zukünftig aus einem kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter (m/w/d) besteht. Die
kaufmännische Betriebsleitung soll von einem Beschäftigten (m/w/d) der Kernverwaltung wahrgenommen
werden.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt zu, dass die kaufmännischen Beschäftigten der Gemeindewerke
dem kaufmännischen Betriebsleiter (m/w/d) unterstellt werden.
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Stelle des technischen Leiters (m/w/d) der Gemeindewerke
auszuschreiben. Es wird angestrebt, die Stelle frühzeitig vor dem Ausscheiden des jetzigen Betriebsleiters
zu besetzen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, als Voraussetzung der Bestellung der neuen Betriebsleiter (m/w/d) einen
Entwurf einer Änderung der Betriebssatzung zu erarbeiten und den zuständigen Gremien zur Beratung und
Entscheidung vorzulegen.
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In gleicher Angelegenheit hat der Betriebsausschuss am 07.07.2026 unter TOP 1.4 einstimmig beschlossen:
1. Der Betriebsausschuss stimmt zu, dass die Betriebsleitung der Gemeindewerke Augustdorf zukünftig aus
einem kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter (m/w/d) besteht. Die kaufmännische
Betriebsleitung soll von einem Beschäftigten (m/w/d) der Kernverwaltung wahrgenommen werden.
2. Der Betriebsausschuss stimmt zu, dass die kaufmännischen Beschäftigten der Gemeindewerke dem
kaufmännischen Betriebsleiter (m/w/d) unterstellt werden.
3. Der Betriebsausschuss stimmt zu, dass der Bürgermeister die Stelle des technischen Leiters (m/w/d) der
Gemeindewerke ausschreibt. Es wird angestrebt, die Stelle frühzeitig vor dem Ausscheiden des jetzigen
Betriebsleiters zu besetzen. Einer Einstellung über den Stellenplan des Wirtschaftsplanes 2026 hinaus für
maximal drei Monate um eine EG11 wird vorbehaltlich einer Zustimmung durch den Personalrat zugestimmt.
4. Der Betriebsausschuss stimmt zu, dass die Stelle der technischen Leitung je nach Qualifikation des
zukünftigen Stelleninhabers (m/w/d) und vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch
durchzuführenden Stellenbewertung sowie der Zustimmung des Personalrats bei Bedarf in den Stellenplan
des Wirtschaftsplans 2027 eingestellt wird.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, als Voraussetzung der Bestellung der neuen Betriebsleiter (m/w/d) einen
Entwurf einer Änderung der Betriebssatzung zu erarbeiten und den zuständigen Gremien zur Beratung und
Entscheidung vorzulegen.
Der Gemeinderat ist gemäß § 4 Eigenbetriebsverordnung für die Bestellung und die Abberufung der
Betriebsleitung sowie die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans zuständig. Nach § 41 Abs. Satz 2
1 lit. i obliegt ihm der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen. Daher wird auch der Rat um
entsprechende Beschlussfassung gebeten. Hinsichtlich des Unterstellungswechsels der kaufmännischen
Mitarbeiterinnen, der Stellenausschreibung und des Auftrags, eine Satzungsänderung zu erarbeiten, sind die
Beschlüsse der Ausschüsse aus Sicht der Verwaltung ausreichend. Der Rat kann, muss diese aber nicht
bestätigen.
Zur Sachdarstellung wird auf die Beschlussvorlagen 1005/2026 und 1005/2026/1 verwiesen.
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