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Zukünftige Leitung der Gemeindewerke Augustdorf

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAugustdorf
Datum2026-07-09
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Gemeinde Augustdorf Der Bürgermeister Aktenzeichen: Augustdorf, 08.07.2026 Beschlussvorlage zu TOP 1.15 öffentlich Drucksache 1013/2026 Betrifft: Zukünftige Leitung der Gemeindewerke Augustdorf Rat 09.07.2026 Sichtvermerk federführender Sichtvermerk beteiligte Fachbereiche Der Bürgermeister Fachbereich: Fachbereich: Fachbereich: Beschlussvorschlag: 1. Der Rat stimmt zu, dass die Betriebsleitung der Gemeindewerke Augustdorf zukünftig aus einem kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter (m/w/d) besteht. Die kaufmännische Betriebsleitung soll von einem Beschäftigten (m/w/d) der Kernverwaltung wahrgenommen werden. 2. Der Rat stimmt zu, dass zur Besetzung der Stelle einer technischen Leitung eine Einstellung über den Stellenplan des Wirtschaftsplanes 2026 hinaus für maximal drei Monate um eine EG11 vorbehaltlich einer Zustimmung durch den Personalrat erfolgen kann. 3. Der Rat stimmt zu, dass die Stelle der technischen Leitung je nach Qualifikation des zukünftigen Stelleninhabers (m/w/d) und vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Stellenbewertung sowie der Zustimmung des Personalrats bei Bedarf in den Stellenplan des Wirtschaftsplans 2027 eingestellt wird. Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten: Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.06.2026 unter TOP 1.10 einstimmig folgenden Beschluss zur zukünftigen Leitung der Gemeindewerke gefasst: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt zu, dass die Betriebsleitung der Gemeindewerke Augustdorf zukünftig aus einem kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter (m/w/d) besteht. Die kaufmännische Betriebsleitung soll von einem Beschäftigten (m/w/d) der Kernverwaltung wahrgenommen werden. 2. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt zu, dass die kaufmännischen Beschäftigten der Gemeindewerke dem kaufmännischen Betriebsleiter (m/w/d) unterstellt werden. 3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Stelle des technischen Leiters (m/w/d) der Gemeindewerke auszuschreiben. Es wird angestrebt, die Stelle frühzeitig vor dem Ausscheiden des jetzigen Betriebsleiters zu besetzen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, als Voraussetzung der Bestellung der neuen Betriebsleiter (m/w/d) einen Entwurf einer Änderung der Betriebssatzung zu erarbeiten und den zuständigen Gremien zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Seite 1 von 2 In gleicher Angelegenheit hat der Betriebsausschuss am 07.07.2026 unter TOP 1.4 einstimmig beschlossen: 1. Der Betriebsausschuss stimmt zu, dass die Betriebsleitung der Gemeindewerke Augustdorf zukünftig aus einem kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter (m/w/d) besteht. Die kaufmännische Betriebsleitung soll von einem Beschäftigten (m/w/d) der Kernverwaltung wahrgenommen werden. 2. Der Betriebsausschuss stimmt zu, dass die kaufmännischen Beschäftigten der Gemeindewerke dem kaufmännischen Betriebsleiter (m/w/d) unterstellt werden. 3. Der Betriebsausschuss stimmt zu, dass der Bürgermeister die Stelle des technischen Leiters (m/w/d) der Gemeindewerke ausschreibt. Es wird angestrebt, die Stelle frühzeitig vor dem Ausscheiden des jetzigen Betriebsleiters zu besetzen. Einer Einstellung über den Stellenplan des Wirtschaftsplanes 2026 hinaus für maximal drei Monate um eine EG11 wird vorbehaltlich einer Zustimmung durch den Personalrat zugestimmt. 4. Der Betriebsausschuss stimmt zu, dass die Stelle der technischen Leitung je nach Qualifikation des zukünftigen Stelleninhabers (m/w/d) und vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Stellenbewertung sowie der Zustimmung des Personalrats bei Bedarf in den Stellenplan des Wirtschaftsplans 2027 eingestellt wird. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, als Voraussetzung der Bestellung der neuen Betriebsleiter (m/w/d) einen Entwurf einer Änderung der Betriebssatzung zu erarbeiten und den zuständigen Gremien zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Gemeinderat ist gemäß § 4 Eigenbetriebsverordnung für die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung sowie die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans zuständig. Nach § 41 Abs. Satz 2 1 lit. i obliegt ihm der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen. Daher wird auch der Rat um entsprechende Beschlussfassung gebeten. Hinsichtlich des Unterstellungswechsels der kaufmännischen Mitarbeiterinnen, der Stellenausschreibung und des Auftrags, eine Satzungsänderung zu erarbeiten, sind die Beschlüsse der Ausschüsse aus Sicht der Verwaltung ausreichend. Der Rat kann, muss diese aber nicht bestätigen. Zur Sachdarstellung wird auf die Beschlussvorlagen 1005/2026 und 1005/2026/1 verwiesen. Seite 2 von 2

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