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Leitlinien zum Bau-Turbo

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TypAntrag
GemeindeAugustdorf
Datum2026-07-09
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Gemeinde Augustdorf Der Bürgermeister Aktenzeichen: Augustdorf, 03.07.2026 Beschlussvorlage zu TOP 1.14 öffentlich Drucksache 1011/2026 Betrifft: Leitlinien zum Bau-Turbo Rat 09.07.2026 Sichtvermerk federführender Sichtvermerk beteiligte Fachbereiche Der Bürgermeister Fachbereich: Fachbereich: Fachbereich: Beschlussvorschlag: Folgende Leitlinien werden zur Anwendung bei Bauvorhaben im Rahmen des „Bau-Turbo“ beschlossen: Leitlinien: 1. Grundsatz: Würde die Gemeinde einem Bauleitplanverfahren nicht zustimmen, soll der Bau-Turbo ebenfalls nicht angewendet werden. 2. Der Bau-Turbo wird nur auf Flächen angewendet, die im Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche oder gemischte Baufläche dargestellt sind. 3. Größere Flächen und komplexe Sachverhalte, die ein eigenständiges Planungsrecht begründen würden oder eine koordinierte Infrastrukturentwicklung erfordern, sind nicht über den Bau-Turbo zu entwickeln. 4. Überschwemmungsgebiete, starkregengefährdete Flächen, Gewerbe- und Industriegebiete sind von der Anwendung ausgeschlossen. 5. Erweiterungen ohne Schaffung neuer Wohneinheiten sind nur ausnahmsweise über §31 Absatz 3 BauGB möglich, wenn ein konkreter Bedarf nachweislich belegt wird. 6. Jedes Vorhaben soll vor Antragstellung mit der Gemeinde und der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden. 7. Die ordnungsgemäße Erschließung (insbesondere Zufahrt, Ver- und Entsorgung) muss zum Zeitpunkt der Zustimmungsentscheidung gesichert oder ihre Sicherung vertraglich geregelt sein. 8. Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt (BPU) entscheidet bei allen Anträgen über die Zustimmung nach §36a BauGB. Kann eine Entscheidung des BPU nicht fristgerecht erfolgen, ist die Verwaltung ermächtigt, vor Ablauf der Dreimonatsfrist eine Versagung zu erteilen. Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten: Es wird auf die Ausschusssitzung vom 09.12.2025 (Drucksache 0914/2025) hingewiesen. Seite 1 von 3 Um dem Ziel der Bundesregierung zur Förderung von mehr Wohnraum zu entsprechen, sollen die neuen Instrumente des BauGB auch in Augustdorf Verwendung finden. Allerdings gilt es, eine maßgeschneiderte und praxisnahe Anwendung zu entwickeln, da die örtlichen Rahmenbedingungen im Vergleich zu anderen Städten, insbesondere Großstädten, eine differenzierte Betrachtung erfordern. Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt hat einen Arbeitskreis aus Politik und Verwaltung beauftragt, Leitlinien zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründungen: Zu 1. Die Grundsatz-Frage über die Anwendung eines regulären Bauleitplanverfahrens soll als erste Weichenstellung dienen. Die Gemeinde hat bisher dadurch zum Ausdruck gebracht, ob ein Bauvorhaben den Vorstellungen der Gemeinde in der städtebaulichen Entwicklung entspricht, oder nicht. Die „Hürde“ eines Bauleitplanverfahrens soll mit dem Bau-Turbo nun reduziert werden. Das Bewusstsein der Planungshoheit und der Verantwortung in Bezug auf die Auswirkungen soll jedoch bestehen bleiben. Dabei soll diese Grundsatz-Frage helfen. Zu 2. Bebauungspläne sind grundsätzlich aus den übergeordneten Leitplänen zu entwickeln. Deshalb sollen einzelne Bauvorhaben mit Hilfe des Bau-Turbos ebenfalls im Sinne des Flächennutzungsplans erfolgen. Zu 3. Bei der Bebauung von größeren Flächen sieht die Gemeinde das Bauleitplanverfahren weiterhin als ein sinnvolles Instrument an, das zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient und auch verwendet werden sollte. Insbesondere sollen Anpassung und Sicherung der Infrastruktur dabei ein Indikator sein. Zu 4. Um sicher zu stellen, dass eine erforderliche Sorgfalt bei vorhandenen erhöhten Anforderungen (Überschwemmungsgebiete und Starkregenereignisse) rechtzeitig in Planungen zum Tragen kommt, soll der „Turbo“ nicht genau dort eingesetzt werden. In Gewerbe- und Industriegebieten wird im Planungsrecht aus gutem Grund das Wohnen stark eingeschränkt und nur an konkrete Zwecke geknüpft (z.B. Betriebsleiterwohnungen). Um Spannungen (insbesondere durch Immissionen) zu vermeiden, soll der Bau-Turbo dort nicht verwendet werden. Zu 5. Grundsätzlich bietet der Bau-Turbo auch die Möglichkeit der Vergrößerung des Wohnraums, ohne dass neue Wohneinheiten geschaffen werden. Es wird befürchtet, dass insbesondere hier ein übermäßiges Verwerfen des jahrzehntelangen Planungsrechts eintrifft. Bebauungspläne würden unübersichtlich werden und ihre Bedeutung sukzessive verlieren. Festsetzungen wie Vollgeschosse, Traufhöhen, Gebäudehöhen, Baugrenzen und GRZ/GFZ haben keine Aussagekraft mehr. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung wird schwierig in der Umsetzung, da dieser nicht wirklich greifbar ist. Es soll hier in Einzelfall geprüft werden, ob nicht etwa eine Wohnraumerweiterung in ihrer Auswirkung einer Neuschaffung einer Wohneinheit gleicht. Familien, die nachweisbar einen Bedarf an Wohnfläche haben, nach geltendem Planungsrecht aber nicht erweitern dürften, könnten so einen „unfreiwilligen“ Umzug vermeiden. zu 6. Um einen möglichst schnellen Verfahrensablauf des Bau-Turbos zu ermöglichen, ist eine gute Abstimmung im Vorfeld relevant. Auch mit Blick auf die Dreimonatsfrist in Verbindung mit der erforderlichen Zustimmung des Ausschusses und dessen Sitzungsterminen, ist eine Vorprüfung unverzichtbar. zu 7. Eine gesicherte Erschließung ist unabdingbar. Obwohl auch im Rahmen des Antragsverfahrens eine Prüfung der Erschließung erfolgt, soll möglichst früh erkannt werden, in wie fern erforderliche Baulasten oder Grunddienstbarkeiten eingeholt werden müssen. Dieser Vorgang benötigt in der Regel viel Zeit und ist daher Im Vorfeld sicher zu stellen. Zu 8. Seite 2 von 3 Politik und Verwaltung stellen gemeinsam in den Bauleitplanverfahren die Vorstellungen der Gemeinde dar. Um die Leitlinien angemessen und sinnvoll in Augustdorf anwenden zu können, sind Erfahrungswerte zu berücksichtigen und in diesem Rahmen auch insbesondere im ersten Anwendungsjahr einzuholen. Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt kann dann im zweiten Jahr der Verwaltung konkrete Anwendungen vollumfängliche übertragen. Anlagen: Seite 3 von 3

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