Startseite › Augustdorf › Antrag
Bildung einer Einigungsstelle nach § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW; hier: Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Augustdorf |
| Datum | 2026-07-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Augustdorf
Der Bürgermeister
Aktenzeichen: Augustdorf, 30.06.2026
Beschlussvorlage zu TOP 1.13 öffentlich
Drucksache 0991/2026
Betrifft:
Bildung einer Einigungsstelle nach § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW; hier:
Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters
Rat 09.07.2026
Sichtvermerk federführender Sichtvermerk beteiligte Fachbereiche Der Bürgermeister
Fachbereich:
Fachbereich: Fachbereich:
Beschlussvorschlag:
Zum unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle wird Herr Rechtsanwalt Ulrich Krätzig,
Hennekenstraße 15-17, 37671 Höxter,
und als Stellvertreterin Frau Rechtsanwältin und Notarin Marion Schmidt, Marktstraße 7, 33602 Bielefeld,
bestellt.
Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten:
Gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) ist bei jeder obersten
Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Die
Einigungsstelle hat die Aufgabe, in den Fällen, in denen zwischen der Personalvertretung und der
Dienststelle in mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann, zu
entscheiden bzw. eine Entscheidung möglichst herbeizuführen.
Die Einigungsstelle besteht aus einer/einem unparteiischen Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin bzw.
ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Sie wird tätig in der Besetzung mit dem Vorsitzenden
oder, falls sie/er verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und
Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt
werden.
Auf die/der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde
(Rat) und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen.
Es wird daher im Einvernehmen mit dem Personalrat vorgeschlagen, als Vorsitzenden den Rechtsanwalt
Herrn Ulrich Krätzig und als Stellvertreterin die Rechtsanwältin und Notarin Frau Marion Schmidt zu
bestellen.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden nur noch anlassbezogen bestellt. Die Aufstellung einer Liste für
Beisitzerinnen und Beisitzer ist somit nicht erforderlich. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen gem. § 67
Abs. 1 Satz 5 LPVG NRW Beschäftigte im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes sein.
Seite 1 von 1
Text aus PDF extrahiert