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Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2025

Angenommen23 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeAscheberg
Datum2026-06-25
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Verwaltungsvorlage öffentlich Nr. Seite 25-0173 1 Zuständig Fachbereich II - Finanzen und Datum 10.06.2026 Soziales Beratungsfolge Termin Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss 23.06.2026 Rat der Gemeinde Ascheberg 25.06.2026 A. Beratungspunkt Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2025 B. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit §§ 116 ff. Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) C. Beschlussvorschlag Es wird beschlossen, die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses 2025 gemäß § 116a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Anspruch zu nehmen. D. Begründung I. Problem: Die Gemeinde Ascheberg muss wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. In der Vergangenheit hat die Gemeinde Ascheberg die Gesamtabschlüsse 2010 bis 2019 erstellt. Seit dem Haushaltsjahr 2020 wird von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. II. Lösung: Im Rahmen des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) erfolgte eine Änderung der Gemeindeordnung hinsichtlich einer möglichen größenabhängigen Befreiung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken. Für eine Befreiung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses 2025 ist ein Beschluss des Rates bis zum 30.09.2026 erforderlich. 2 Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser Beteiligungsbericht ist ohne aufwändige Konsolidierung der Buchhaltungsvorgänge vorzulegen. Gegenüber dem Gesamtabschluss ist der Beteiligungsbericht als bessere und kurzfristiger vorzulegende Steuerungsgrundlage anzusehen, welche zudem einen deutlich geringeren Erstellungsaufwand erfordert. Nach § 116a GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale zutreffen: 1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von 1.500.000.000 € nicht überschreiten. 2. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbstständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus. 3. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbstständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus. Da sich der Jahresabschluss der Gemeinde Ascheberg mit Stichtag 31.12.2025 noch in der Prüfung befindet, wurde die Prüfung auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2023 und 2024 durchgeführt. Die Ergebnisse (siehe Anlagen) zeigen deutlich, dass eine Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterhin nicht bestehen wird, da alle der drei zuvor genannten Kriterien mit sehr hohem Erreichungsgrad erfüllt sind. Diese Tatsache kann auch für die noch anstehende Prüfung des Jahres 2025 so angenommen werden, da sich keine wesentlichen Änderungen zu den Vorjahresabschlüssen ergeben werden. Die Entscheidung des Rates ist dem Kreis Coesfeld als Aufsichtsbehörde mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen. III. Alternative: Es wird kein Beschluss zur Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116a GO NRW gefasst. E. Kosten und finanzielle Auswirkungen Keine finanziellen Auswirkungen, da keine Kosten für die Prüfung des Gesamtabschlusses im Haushaltsplan veranschlagt wurden. F. Allgemeine Klimarelevanz Keine direkte oder indirekte Klimarelevanz.

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