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Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2025
Angenommen23 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ascheberg |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verwaltungsvorlage öffentlich Nr. Seite
25-0173 1
Zuständig Fachbereich II - Finanzen und Datum 10.06.2026
Soziales
Beratungsfolge Termin
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss 23.06.2026
Rat der Gemeinde Ascheberg 25.06.2026
A. Beratungspunkt
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2025
B. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
§§ 116 ff. Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
C. Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
2025 gemäß § 116a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Anspruch zu nehmen.
D. Begründung
I. Problem:
Die Gemeinde Ascheberg muss wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich
für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den alle verselbstständigten
Aufgabenbereiche einbezogen werden. In der Vergangenheit hat die Gemeinde Ascheberg
die Gesamtabschlüsse 2010 bis 2019 erstellt. Seit dem Haushaltsjahr 2020 wird von der
Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.
II. Lösung:
Im Rahmen des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land
Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) erfolgte eine Änderung der Gemeindeordnung
hinsichtlich einer möglichen größenabhängigen Befreiung zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses.
Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist jährlich bei
Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken. Für eine Befreiung zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses 2025 ist ein Beschluss des Rates bis zum 30.09.2026
erforderlich.
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Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in Anspruch
genommen, ist stattdessen ein dezidierter Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser
Beteiligungsbericht ist ohne aufwändige Konsolidierung der Buchhaltungsvorgänge
vorzulegen. Gegenüber dem Gesamtabschluss ist der Beteiligungsbericht als bessere und
kurzfristiger vorzulegende Steuerungsgrundlage anzusehen, welche zudem einen deutlich
geringeren Erstellungsaufwand erfordert.
Nach § 116a GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen
Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres
Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der
nachfolgenden Merkmale zutreffen:
1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden
verselbstständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von
1.500.000.000 € nicht überschreiten.
2. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbstständigten
Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der
Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
3. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten
verselbstständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme
der Gemeinde aus.
Da sich der Jahresabschluss der Gemeinde Ascheberg mit Stichtag 31.12.2025 noch in der
Prüfung befindet, wurde die Prüfung auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2023 und 2024
durchgeführt. Die Ergebnisse (siehe Anlagen) zeigen deutlich, dass eine Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
weiterhin nicht bestehen wird, da alle der drei zuvor genannten Kriterien mit sehr hohem
Erreichungsgrad erfüllt sind. Diese Tatsache kann auch für die noch anstehende Prüfung
des Jahres 2025 so angenommen werden, da sich keine wesentlichen Änderungen zu den
Vorjahresabschlüssen ergeben werden.
Die Entscheidung des Rates ist dem Kreis Coesfeld als Aufsichtsbehörde mit der Anzeige
des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.
III. Alternative:
Es wird kein Beschluss zur Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem.
§ 116a GO NRW gefasst.
E. Kosten und finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen, da keine Kosten für die Prüfung des Gesamtabschlusses
im Haushaltsplan veranschlagt wurden.
F. Allgemeine Klimarelevanz
Keine direkte oder indirekte Klimarelevanz.
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