Startseite › Ascheberg › Antrag
Bebauungsplan A 82 "Vennkamp II"; Satzungsbeschluss
Angenommen23 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ascheberg |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verwaltungsvorlage öffentlich Nr. Seite
25-0154 1
Zuständig Fachgruppe Bauverwaltung Datum 07.05.2026
Beratungsfolge Termin
Bau- und Planungsausschuss 11.06.2026
Rat der Gemeinde Ascheberg 25.06.2026
A. Beratungspunkt
Bebauungsplan A 82 "Vennkamp II"; Satzungsbeschluss
B. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Baugesetzbuch (BauGB), Flächennutzungsplan der Gemeinde Ascheberg; Zuständigkeit der
Gemeinde Ascheberg als Trägerin der Planungshoheit gem. Art. 28 Grundgesetz (GG)
C. Beschlussvorschlag
1. Über die Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1)
und § 4 (1) BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans A 82 „Vennkamp II“ wird -
wie in der Abwägungstabelle (siehe Anlage 1) aufgeführt - gemäß
Abwägungsvorschlag beschlossen.
2. Über die Anregungen und Bedenken aus der Veröffentlichung nach § 3 (2) und § 4
(2) BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans A 82 „Vennkamp II“ wird - wie in der
Abwägungstabelle (siehe Anlage 2) aufgeführt - gemäß Abwägungsvorschlag
beschlossen.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ einschließlich
Umweltbericht (siehe Anlage 3) wird beschlossen.
4. Die Planzeichnung zum Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ (siehe Anlage 4) wird
beschlossen.
D. Begründung
I. Problem
Um der derzeit herrschenden großen Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in Ascheberg
kurzfristig nachkommen zu können, soll eine im Eigentum der Ascheberger
Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (AGEG mbH) befindliche Fläche einer
gewerblichen Nutzung zugeführt werden.
2
Hierfür ist die Durchführung eines gemeindlichen Bauleitplanverfahrens erforderlich. Durch
die parallel stattfindende 80. Änderung des Flächennutzungsplans werden auf Ebene der
kommunalen Bauleitplanung die im Regionalplan Münsterland vorgesehenen GIB-Reserven
teilweise in Anspruch genommen und für eine gewerbliche Flächenentwicklung vorbereitet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans A 82 „Vennkamp II“ (siehe Anlage 4) befindet sich
südlich der Straße Vennkamp, nördlich der B 58, östlich der Bahnlinie und westlich des
zukünftigen Gewerbegebiets „Vennkamp I“. Der Geltungsbereich des ca. 7,2 ha großen
Plangebiets umfasst die Grundstücke Gemarkung Ascheberg, Flur 85, Flurstück 17, 621 tlw.
und 660 tlw.
Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Gemeinde Ascheberg hat in seiner Sitzung
am 11.05.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ in
Ascheberg gefasst. Parallel dazu wurde in der o.g. Sitzung der Aufstellungsbeschluss für die
80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ascheberg für den Bereich
„Vennkamp II“ gefasst, um den entsprechenden Bereich auch auf Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung für eine bauliche Entwicklung vorzubereiten. Der Aufstellungsbeschluss
sowie die Frist der frühzeitigen Beteiligung wurden am 06.11.2024 ortsüblich im Amtsblatt
der Gemeinde Ascheberg öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt Heft Nr. 16/2024).
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung fand gem. §
3 (1) BauGB bzw. § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 11.11.2024 – 06.12.2024 statt.
Der Entwurf zum Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ nebst Begründung und Umweltbericht
lag in der Zeit vom 21.04.2026 – 24.05.2026 (einschließlich) aus. Im Rahmen der Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie der parallel erfolgten Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich gem. § 4 (2) BauGB durch die Planung berührt
werden kann, ist keine Stellungnahme eingegangen, die eine Änderung des Entwurfs
erfordert.
II. Lösung
Der Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ und die dazugehörige Begründung mitsamt
Umweltbericht werden beschlossen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die
Grundlagen dafür geschaffen, dass eine bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung in der
Ortschaft Ascheberg erfolgen kann. Die verbleibenden GIB-Reserven im Regionalplan
Münsterland werden teilweise in Anspruch genommen. Somit stehen kurzfristig
Erweiterungsmöglichkeiten für bereits ansässige Gewerbebetriebe zur Verfügung, sodass
konkrete Entwicklungsmöglichkeiten für bestehende Unternehmen geschaffen werden
können.
III. Alternative
Der Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ und die dazugehörige Begründung mitsamt
Umweltbericht werden nicht beschlossen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
werden die Grundlagen nicht geschaffen, dass eine bedarfsgerechte
Gewerbeflächenentwicklung in der Ortschaft Ascheberg erfolgen kann. Die verbleibenden
GIB-Reserven im Regionalplan Münsterland werden an dieser Stelle nicht in Anspruch
genommen. Zudem stehen kurzfristig keine Erweiterungsmöglichkeiten für bereits ansässige
Gewerbebetriebe zur Verfügung, sodass konkrete Entwicklungsmöglichkeiten für
bestehende Unternehmen derzeit nur sehr eingeschränkt gegeben sind bzw. fehlen.
3
E. Kosten und finanzielle Auswirkungen
Die Kosten der Bauleitplanung und den notwendigen ökologischen Ausgleich werden von
der Ascheberger Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH getragen.
F. Allgemeine Klimarelevanz
Durch die bauplanungsrechtliche Sicherung von Gewerbegrundstücken wird eine
zunehmende Versiegelung auf den entsprechenden Grundstücken vorbereitet. Ein erhöhter
Versiegelungsgrad kann sich mittelbar negativ auf das Klima auswirken. Entsprechend
lassen sich durch den Beschluss zwar nicht unmittelbar negative Auswirkungen auf das
Klima ableiten, jedoch mittelfristig durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Grundstücke
in Form einer zunehmenden Versiegelung.
Der Eingriff in Natur und Landschaft wurde gemäß § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) im Rahmen einer Kompensationsberechnung hinsichtlich der Eingriffs- und
Ausgleichserfordernisse ermittelt und in die Planungsergebnisse integriert
Durch den Eingriff entsteht ein ökologischer Werteverlust, der nicht vollständig durch
landschaftspflegerische Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes kompensiert werden kann. Das verbleibende Kompensationsdefizit wird
daher über den Ausgleichspool der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld (WBC GmbH)
ausgeglichen.
Text aus PDF extrahiert