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Bebauungsplan A 82 "Vennkamp II"; Satzungsbeschluss

Angenommen23 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeAscheberg
Datum2026-06-25
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Verwaltungsvorlage öffentlich Nr. Seite 25-0154 1 Zuständig Fachgruppe Bauverwaltung Datum 07.05.2026 Beratungsfolge Termin Bau- und Planungsausschuss 11.06.2026 Rat der Gemeinde Ascheberg 25.06.2026 A. Beratungspunkt Bebauungsplan A 82 "Vennkamp II"; Satzungsbeschluss B. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit Baugesetzbuch (BauGB), Flächennutzungsplan der Gemeinde Ascheberg; Zuständigkeit der Gemeinde Ascheberg als Trägerin der Planungshoheit gem. Art. 28 Grundgesetz (GG) C. Beschlussvorschlag 1. Über die Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans A 82 „Vennkamp II“ wird - wie in der Abwägungstabelle (siehe Anlage 1) aufgeführt - gemäß Abwägungsvorschlag beschlossen. 2. Über die Anregungen und Bedenken aus der Veröffentlichung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans A 82 „Vennkamp II“ wird - wie in der Abwägungstabelle (siehe Anlage 2) aufgeführt - gemäß Abwägungsvorschlag beschlossen. 3. Die Begründung zum Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ einschließlich Umweltbericht (siehe Anlage 3) wird beschlossen. 4. Die Planzeichnung zum Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ (siehe Anlage 4) wird beschlossen. D. Begründung I. Problem Um der derzeit herrschenden großen Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in Ascheberg kurzfristig nachkommen zu können, soll eine im Eigentum der Ascheberger Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (AGEG mbH) befindliche Fläche einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. 2 Hierfür ist die Durchführung eines gemeindlichen Bauleitplanverfahrens erforderlich. Durch die parallel stattfindende 80. Änderung des Flächennutzungsplans werden auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung die im Regionalplan Münsterland vorgesehenen GIB-Reserven teilweise in Anspruch genommen und für eine gewerbliche Flächenentwicklung vorbereitet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans A 82 „Vennkamp II“ (siehe Anlage 4) befindet sich südlich der Straße Vennkamp, nördlich der B 58, östlich der Bahnlinie und westlich des zukünftigen Gewerbegebiets „Vennkamp I“. Der Geltungsbereich des ca. 7,2 ha großen Plangebiets umfasst die Grundstücke Gemarkung Ascheberg, Flur 85, Flurstück 17, 621 tlw. und 660 tlw. Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Gemeinde Ascheberg hat in seiner Sitzung am 11.05.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ in Ascheberg gefasst. Parallel dazu wurde in der o.g. Sitzung der Aufstellungsbeschluss für die 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ascheberg für den Bereich „Vennkamp II“ gefasst, um den entsprechenden Bereich auch auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung für eine bauliche Entwicklung vorzubereiten. Der Aufstellungsbeschluss sowie die Frist der frühzeitigen Beteiligung wurden am 06.11.2024 ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Ascheberg öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt Heft Nr. 16/2024). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung fand gem. § 3 (1) BauGB bzw. § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 11.11.2024 – 06.12.2024 statt. Der Entwurf zum Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ nebst Begründung und Umweltbericht lag in der Zeit vom 21.04.2026 – 24.05.2026 (einschließlich) aus. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie der parallel erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich gem. § 4 (2) BauGB durch die Planung berührt werden kann, ist keine Stellungnahme eingegangen, die eine Änderung des Entwurfs erfordert. II. Lösung Der Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ und die dazugehörige Begründung mitsamt Umweltbericht werden beschlossen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass eine bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung in der Ortschaft Ascheberg erfolgen kann. Die verbleibenden GIB-Reserven im Regionalplan Münsterland werden teilweise in Anspruch genommen. Somit stehen kurzfristig Erweiterungsmöglichkeiten für bereits ansässige Gewerbebetriebe zur Verfügung, sodass konkrete Entwicklungsmöglichkeiten für bestehende Unternehmen geschaffen werden können. III. Alternative Der Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ und die dazugehörige Begründung mitsamt Umweltbericht werden nicht beschlossen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Grundlagen nicht geschaffen, dass eine bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung in der Ortschaft Ascheberg erfolgen kann. Die verbleibenden GIB-Reserven im Regionalplan Münsterland werden an dieser Stelle nicht in Anspruch genommen. Zudem stehen kurzfristig keine Erweiterungsmöglichkeiten für bereits ansässige Gewerbebetriebe zur Verfügung, sodass konkrete Entwicklungsmöglichkeiten für bestehende Unternehmen derzeit nur sehr eingeschränkt gegeben sind bzw. fehlen. 3 E. Kosten und finanzielle Auswirkungen Die Kosten der Bauleitplanung und den notwendigen ökologischen Ausgleich werden von der Ascheberger Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH getragen. F. Allgemeine Klimarelevanz Durch die bauplanungsrechtliche Sicherung von Gewerbegrundstücken wird eine zunehmende Versiegelung auf den entsprechenden Grundstücken vorbereitet. Ein erhöhter Versiegelungsgrad kann sich mittelbar negativ auf das Klima auswirken. Entsprechend lassen sich durch den Beschluss zwar nicht unmittelbar negative Auswirkungen auf das Klima ableiten, jedoch mittelfristig durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Grundstücke in Form einer zunehmenden Versiegelung. Der Eingriff in Natur und Landschaft wurde gemäß § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Rahmen einer Kompensationsberechnung hinsichtlich der Eingriffs- und Ausgleichserfordernisse ermittelt und in die Planungsergebnisse integriert Durch den Eingriff entsteht ein ökologischer Werteverlust, der nicht vollständig durch landschaftspflegerische Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kompensiert werden kann. Das verbleibende Kompensationsdefizit wird daher über den Ausgleichspool der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld (WBC GmbH) ausgeglichen.

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