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80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ascheberg im Bereich "Vennkamp II"; Feststellungsbeschluss

Angenommen23 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeAscheberg
Datum2026-06-25
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Verwaltungsvorlage öffentlich Nr. Seite 25-0152 1 Zuständig Fachgruppe Bauverwaltung Datum 06.05.2026 Beratungsfolge Termin Bau- und Planungsausschuss 11.06.2026 Rat der Gemeinde Ascheberg 25.06.2026 A. Beratungspunkt 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ascheberg im Bereich "Vennkamp II"; Feststellungsbeschluss B. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit Baugesetzbuch (BauGB), Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW), Regionalplan Münsterland, Flächennutzungsplan der Gemeinde Ascheberg; Zuständigkeit der Gemeinde Ascheberg als Trägerin der Planungshoheit gem. Art. 28 Grundgesetz (GG) C. Beschlussvorschlag 1. Über die Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wird - wie in der Abwägungstabelle (siehe Anlage 1) aufgeführt - gemäß Abwägungsvorschlag beschlossen. 2. Über die Anregungen und Bedenken aus der Veröffentlichung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB wird - wie in der Abwägungstabelle (siehe Anlage 2) aufgeführt - gemäß Abwägungsvorschlag beschlossen. 3. Die Begründung zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans mitsamt Umweltbericht der Gemeinde Ascheberg für den Bereich „Vennkamp II“ (siehe Anlage 3) wird beschlossen. 4. Die Plandarstellung zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ascheberg für den Bereich „Vennkamp II“ (siehe Anlage 4) wird beschlossen. D. Begründung I. Problem Um der derzeit herrschenden großen Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in Ascheberg kurzfristig nachkommen zu können, soll eine im Eigentum der Ascheberger 2 Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (AGEG mbH) befindliche Fläche einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Hierfür ist die Durchführung eines gemeindlichen Bauleitplanverfahrens erforderlich. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung muss die bisherige Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ überwiegend in „gewerbliche Baufläche“ geändert werden. Zu diesem Zweck muss die Aufstellung der 80. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Vennkamp II“ erfolgen. Grundsätzlich ist im Hinblick auf das Anpassungsgebot der kommunalen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung gem. § 1 (4) BauGB zu beachten, dass eine kommunale Gewerbeflächenentwicklung nur im festgelegten Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) im Regionalplan Münsterland zulässig ist. Im rechtskräftigen Regionalplan Münsterland ist der Geltungsbereich als Potenzialfläche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-P) festgelegt. Durch die 80. Änderung des Flächennutzungsplans werden auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung die im Regionalplan Münsterland vorgesehenen GIB-Reserven teilweise in Anspruch genommen und für eine gewerbliche Flächenentwicklung vorbereitet. Der Geltungsbereich dieser 80. Flächennutzungsplanänderung befindet sich südlich der Straße Vennkamp, nördlich der B 58, östlich der Bahnlinie und westlich des Gewerbegebiets „Vennkamp I“. Der Geltungsbereich des ca. 7,2 ha großen Plangebiets umfasst die Grundstücke Gemarkung Ascheberg, Flur 85, Flurstück 17, 546 tlw. und 621 tlw. Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Gemeinde Ascheberg hat in seiner Sitzung am 11.05.2023 den Aufstellungsbeschluss für die 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ascheberg für den Bereich „Vennkamp II“ in Ascheberg gefasst. Parallel dazu wurde in der o.g. Sitzung der Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplans A 82 „Vennkamp II“ gefasst, um den entsprechenden Bereich auch auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung für eine bauliche Entwicklung vorzubereiten. Der Aufstellungsbeschluss sowie die Frist der frühzeitigen Beteiligung wurden am 06.11.2024 ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Ascheberg öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt Heft Nr. 16/2024). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung fand gem. § 3 (1) BauGB bzw. § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 11.11.2024 – 06.12.2024 statt. Der Entwurf zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans (siehe Anlage 4) nebst Begründung (siehe Anlage 3) lag in der Zeit vom 21.04.2026 – 24.05.2026 (einschließlich) aus. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie der parallel erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich gem. § 4 (2) BauGB durch die Planung berührt werden kann, ist keine Stellungnahme eingegangen, die eine Änderung des Entwurfs erfordert. II. Lösung Um eine bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung in Ascheberg vorzubereiten, wird der Feststellungsbeschluss zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ascheberg für den Bereich „Vennkamp II“ gefasst. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden kurzfristig die Grundlagen dafür geschaffen, dass eine bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung in der Ortschaft Ascheberg erfolgen kann. Die verbleibenden GIB-Reserven im Regionalplan Münsterland werden teilweise in Anspruch genommen. Somit stehen kurzfristig Erweiterungsmöglichkeiten für bereits ansässige Gewerbebetriebe zur Verfügung, sodass konkrete Entwicklungsmöglichkeiten für bestehende Unternehmen geschaffen werden. Da eine Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 (1) BauGB einer Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Münster, Dezernat 35) bedarf, wird die 3 beschlossene 80. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Vennkamp II“ der Bezirksregierung Münster zur Genehmigung vorgelegt. III. Alternative Der Feststellungsbeschluss zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Vennkamp II“ wird nicht gefasst. Eine bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung in der Ortschaft Ascheberg kann aufgrund der fehlenden bauplanungsrechtlichen Grundlage kurzfristig nicht erfolgen. Der Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ kann nicht als Satzung beschlossen werden. Die vorhandenen GIB-Reserven im Regionalplan werden an dieser Stelle nicht genutzt. Eine langfristige Etablierung des Gewerbestandorts im Norden von Ascheberg durch eine fehlende bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung kann nicht erfolgen. Zudem stehen kurzfristig keine Erweiterungsmöglichkeiten für bereits ansässige Gewerbebetriebe zur Verfügung, sodass konkrete Entwicklungsmöglichkeiten für bestehende Unternehmen derzeit nur sehr eingeschränkt gegeben sind bzw. fehlen. E. Kosten und finanzielle Auswirkungen Die Kosten der Bauleitplanung werden von der Ascheberger Grundstücksentwicklungs- gesellschaft mbH getragen. F. Allgemeine Klimarelevanz Durch die bauplanungsrechtliche Sicherung von Gewerbegrundstücken wird eine zunehmende Versiegelung auf den entsprechenden Grundstücken vorbereitet. Ein erhöhter Versiegelungsgrad kann sich mittelbar negativ auf das Klima auswirken. Entsprechend lassen sich durch den Beschluss zwar nicht unmittelbar negative Auswirkungen auf das Klima ableiten, jedoch mittelfristig durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Grundstücke in Form einer zunehmenden Versiegelung.

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