Startseite › Ascheberg › Antrag
80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ascheberg im Bereich "Vennkamp II"; Feststellungsbeschluss
Angenommen23 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ascheberg |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verwaltungsvorlage öffentlich Nr. Seite
25-0152 1
Zuständig Fachgruppe Bauverwaltung Datum 06.05.2026
Beratungsfolge Termin
Bau- und Planungsausschuss 11.06.2026
Rat der Gemeinde Ascheberg 25.06.2026
A. Beratungspunkt
80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ascheberg im Bereich "Vennkamp
II"; Feststellungsbeschluss
B. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Baugesetzbuch (BauGB), Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW), Regionalplan
Münsterland, Flächennutzungsplan der Gemeinde Ascheberg; Zuständigkeit der Gemeinde
Ascheberg als Trägerin der Planungshoheit gem. Art. 28 Grundgesetz (GG)
C. Beschlussvorschlag
1. Über die Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1)
und § 4 (1) BauGB wird - wie in der Abwägungstabelle (siehe Anlage 1) aufgeführt -
gemäß Abwägungsvorschlag beschlossen.
2. Über die Anregungen und Bedenken aus der Veröffentlichung nach § 3 (2) und § 4
(2) BauGB wird - wie in der Abwägungstabelle (siehe Anlage 2) aufgeführt - gemäß
Abwägungsvorschlag beschlossen.
3. Die Begründung zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans mitsamt Umweltbericht
der Gemeinde Ascheberg für den Bereich „Vennkamp II“ (siehe Anlage 3) wird
beschlossen.
4. Die Plandarstellung zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Ascheberg für den Bereich „Vennkamp II“ (siehe Anlage 4) wird beschlossen.
D. Begründung
I. Problem
Um der derzeit herrschenden großen Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in Ascheberg
kurzfristig nachkommen zu können, soll eine im Eigentum der Ascheberger
2
Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (AGEG mbH) befindliche Fläche einer
gewerblichen Nutzung zugeführt werden.
Hierfür ist die Durchführung eines gemeindlichen Bauleitplanverfahrens erforderlich. Auf
Ebene der Flächennutzungsplanung muss die bisherige Darstellung als „Fläche für die
Landwirtschaft“ überwiegend in „gewerbliche Baufläche“ geändert werden. Zu diesem Zweck
muss die Aufstellung der 80. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich
„Vennkamp II“ erfolgen. Grundsätzlich ist im Hinblick auf das Anpassungsgebot der
kommunalen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung gem. § 1
(4) BauGB zu beachten, dass eine kommunale Gewerbeflächenentwicklung nur im
festgelegten Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) im Regionalplan
Münsterland zulässig ist. Im rechtskräftigen Regionalplan Münsterland ist der
Geltungsbereich als Potenzialfläche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-P)
festgelegt. Durch die 80. Änderung des Flächennutzungsplans werden auf Ebene der
kommunalen Bauleitplanung die im Regionalplan Münsterland vorgesehenen GIB-Reserven
teilweise in Anspruch genommen und für eine gewerbliche Flächenentwicklung vorbereitet.
Der Geltungsbereich dieser 80. Flächennutzungsplanänderung befindet sich südlich der
Straße Vennkamp, nördlich der B 58, östlich der Bahnlinie und westlich des Gewerbegebiets
„Vennkamp I“. Der Geltungsbereich des ca. 7,2 ha großen Plangebiets umfasst die
Grundstücke Gemarkung Ascheberg, Flur 85, Flurstück 17, 546 tlw. und 621 tlw.
Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Gemeinde Ascheberg hat in seiner Sitzung
am 11.05.2023 den Aufstellungsbeschluss für die 80. Änderung des Flächennutzungsplans
der Gemeinde Ascheberg für den Bereich „Vennkamp II“ in Ascheberg gefasst. Parallel dazu
wurde in der o.g. Sitzung der Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplans
A 82 „Vennkamp II“ gefasst, um den entsprechenden Bereich auch auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung für eine bauliche Entwicklung vorzubereiten. Der
Aufstellungsbeschluss sowie die Frist der frühzeitigen Beteiligung wurden am 06.11.2024
ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Ascheberg öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt Heft
Nr. 16/2024).
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung fand gem. §
3 (1) BauGB bzw. § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 11.11.2024 – 06.12.2024 statt.
Der Entwurf zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans (siehe Anlage 4) nebst
Begründung (siehe Anlage 3) lag in der Zeit vom 21.04.2026 – 24.05.2026 (einschließlich)
aus. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie der parallel
erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich gem. § 4 (2)
BauGB durch die Planung berührt werden kann, ist keine Stellungnahme eingegangen, die
eine Änderung des Entwurfs erfordert.
II. Lösung
Um eine bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung in Ascheberg vorzubereiten, wird der
Feststellungsbeschluss zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Ascheberg für den Bereich „Vennkamp II“ gefasst. Auf Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung werden kurzfristig die Grundlagen dafür geschaffen, dass eine
bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung in der Ortschaft Ascheberg erfolgen kann. Die
verbleibenden GIB-Reserven im Regionalplan Münsterland werden teilweise in Anspruch
genommen. Somit stehen kurzfristig Erweiterungsmöglichkeiten für bereits ansässige
Gewerbebetriebe zur Verfügung, sodass konkrete Entwicklungsmöglichkeiten für
bestehende Unternehmen geschaffen werden.
Da eine Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 (1) BauGB einer Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Münster, Dezernat 35) bedarf, wird die
3
beschlossene 80. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Vennkamp II“ der
Bezirksregierung Münster zur Genehmigung vorgelegt.
III. Alternative
Der Feststellungsbeschluss zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich
„Vennkamp II“ wird nicht gefasst. Eine bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung in der
Ortschaft Ascheberg kann aufgrund der fehlenden bauplanungsrechtlichen Grundlage
kurzfristig nicht erfolgen. Der Bebauungsplan A 82 „Vennkamp II“ kann nicht als Satzung
beschlossen werden. Die vorhandenen GIB-Reserven im Regionalplan werden an dieser
Stelle nicht genutzt. Eine langfristige Etablierung des Gewerbestandorts im Norden von
Ascheberg durch eine fehlende bedarfsgerechte Gewerbeflächenentwicklung kann nicht
erfolgen. Zudem stehen kurzfristig keine Erweiterungsmöglichkeiten für bereits ansässige
Gewerbebetriebe zur Verfügung, sodass konkrete Entwicklungsmöglichkeiten für
bestehende Unternehmen derzeit nur sehr eingeschränkt gegeben sind bzw. fehlen.
E. Kosten und finanzielle Auswirkungen
Die Kosten der Bauleitplanung werden von der Ascheberger Grundstücksentwicklungs-
gesellschaft mbH getragen.
F. Allgemeine Klimarelevanz
Durch die bauplanungsrechtliche Sicherung von Gewerbegrundstücken wird eine
zunehmende Versiegelung auf den entsprechenden Grundstücken vorbereitet. Ein erhöhter
Versiegelungsgrad kann sich mittelbar negativ auf das Klima auswirken. Entsprechend
lassen sich durch den Beschluss zwar nicht unmittelbar negative Auswirkungen auf das
Klima ableiten, jedoch mittelfristig durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Grundstücke
in Form einer zunehmenden Versiegelung.
Text aus PDF extrahiert