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Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 50 "Wohnquartier östlich des Friedhofs"

Angenommen0 Ja · 3 Nein
TypAntrag
GemeindeAnröchte
Datum2026-07-07
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Beschlussvorlage Datum 23.06.2026 Amt Bauamt Sachbearbeiter/in Carina Klötzer Vorlagennummer 1929/2026 Beratungsfolge Sitzungstermin Rat der Gemeinde 07.07.2026 Tagesordnungspunkt Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 50 "Wohnquartier östlich des Friedhofs" Beschlussvorschlag: Dem Abschluss des Durchführungsvertrages (Anlage) wird zugestimmt. Bürgermeister Amtsleiter Finanzielle Auswirkungen: N e i n [ x ] J a [ ] EUR Teilplan: Investition: EUR Nein [ ] Ja [ ] Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage stehen im Haushaltsplan des laufenden Jahres ausreichend Mittel zur Verfügung. als Verpflichtungsermächtigung für Folgejahre ausreichend Mittel zur Verfügung. keine ausreichenden Mittel zur Verfügung. Deckungsvorschlag: siehe Sachdarstellung Sachdarstellung: Der Vorhabenträger beabsichtigt auf den Grundstücken an der Friedhofstraße die Errichtung von drei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit jeweils maximal 6 Wohneinheiten sowie den dazugehörigen Stellplatzflächen. Die geplante neue Nutzung wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 50 „Wohnquartier östlich des Friedhofs“ der Gemeinde Anröchte planungsrechtlich gesichert werden. Die Entwicklung ist so weit fortgeschritten, dass in gleicher Sitzung der Satzungsbeschluss gefasst werden soll. Vor Erlass der Satzung muss sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens verpflichten. Der abgestimmte Durchführungsvertrag ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Er enthält Regelungen, die im Folgenden zusammengefasst sind: Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft die Errichtung von drei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit jeweils maximal 6 Wohneinheiten sowie den dazugehörigen Stellplatzflächen auf den Flurstücken 734 und 736 – 739 Flur 11 der Gemarkung Anröchte. Die weiteren Festsetzungen ergeben sich aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 50 „Wohnquartier östlich des Friedhofs“. Durchführungsverpflichtung Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten. Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiter, spätestens 12 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung mit dem Vorhaben und den begleitenden Maßnahmen zu beginnen. Kosten Der Gemeinde entstehen durch die Realisierung des Vorhabens keine Kosten. Alle entstehenden Kosten trägt der Vorhabenträger. Pläne/Anlagen zum Durchführungsvertrag Die einzelnen Pläne, die Bestandteil des Durchführungsvertrages sind, können bei Bedarf in der Sitzung erläutert werden. Wirksamwerden des Durchführungsvertrages Der Vertrag wird wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 50 „Wohnquartier östlich des Friedhofs“ in Kraft tritt oder eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist. Die Verwaltung schlägt vor, den als Anlage beigefügten Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger abzuschließen.

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