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Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbo)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Anröchte |
| Datum | 2026-07-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Datum 09.06.2026
Amt Bauamt
Sachbearbeiter/in Carina Klötzer
Vorlagennummer 1914/2026
Beratungsfolge Sitzungstermin
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss 23.06.2026
Rat der Gemeinde 07.07.2026
Tagesordnungspunkt
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
(Bauturbo)
Beschluss über Leitlinien und Zuständigkeiten
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus
und zur Wohnraumsicherung geschaffenen Instrumente „Bauturbo“ zur Förderung des Woh-
nungsbaus anzuwenden.
Die Anwendung erfolgt ausschließlich im Einzelfall nach städtebaulicher Prüfung und unter Be-
rücksichtigung der nachfolgenden Leitlinien:
Pro Gebäude entstehen in Summe maximal 6 neue Wohneinheiten (WE) aber mindes-
tens eine neue WE.
Es entstehen maximal 2 Vollgeschosse.
Die Befreiung darf nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen.
Kein Wohnen von nicht privilegierten Personen in Gewerbegebieten.
Große Gärten gelten nicht grundsätzlich als Bauland, sondern sollen, sofern sie ein Ge-
biet prägen, zur Wahrung des Quartierscharakters erhaltenswert sein.
Bürgermeister Amtsleiter
Das Vorhaben ist bereits erschlossen und benötigt keine noch zu errichtende öffentliche
Erschließung. Private Erschließungsmaßnahmen und gegebenenfalls notwendige
Hausanschlüsse zu Ver- und Entsorgung sind hiervon ausgenommen.
Zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und zur Minimierung der zusätzlichen
Bodenversiegelung wird die Zustimmung im Außenbereich nur auf Vorhaben ange-
wandt, die im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden, bebaubaren Flächen
stehen.
Die Stellplatzsatzung wird eingehalten.
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (Bauverpflichtung 3 Jahre).
Werden die Leitlinien nicht eingehalten, wird das Vorhaben zur Beratung in den Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss gegeben. Falls keine Sitzung im Rahmen der Frist terminiert ist,
entscheidet der Rat der Gemeinde Anröchte (Einzelfallentscheidung).
Die Verwaltung wird beauftragt, das geltende Ortsrecht an die neuen Zuständigkeiten anzupas-
sen.
Finanzielle Auswirkungen: N e i n [ x ] J a [ ] EUR
Teilplan:
Investition:
EUR
Nein [ ] Ja [ ]
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage stehen im Haushaltsplan
des laufenden Jahres ausreichend Mittel zur Verfügung.
als Verpflichtungsermächtigung für Folgejahre ausreichend Mittel zur Verfügung.
keine ausreichenden Mittel zur Verfügung. Deckungsvorschlag:
siehe Sachdarstellung
Sachdarstellung:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohn-
raumsicherung wurden den Kommunen zusätzliche Handlungsmöglichkeiten eingeräumt, um
Wohnbauvorhaben schneller zu genehmigen. Insbesondere können unter bestimmten Voraus-
setzungen Abweichungen von bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben zugelassen werden,
ohne dass zuvor ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden muss. Ziel ist die schnellere
Schaffung von Wohnraum bei gleichzeitiger Wahrung einer geordneten städtebaulichen Ent-
wicklung.
Am 09.10.2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung beschlossen, welches am 30.10.2025 rechtskräftig wurde.
Das Gesetz beinhaltet die Einführung eines sogenannten Wohnungsbauturbos, der zu einer
vereinfachten Zulassung von Wohnbauvorhaben gemäß den §§ 31, 34 und 246e Baugesetz-
buch (BauGB) und damit zu einer erhöhten Wohnungsbautätigkeit führen soll. Der § 246e
BauGB ist zunächst bis zum 31.12.2030 als Sonderregelung befristet.
Den Kommunen wurden somit zusätzliche Handlungsmöglichkeiten eingeräumt, um Wohnbau-
vorhaben schneller zu genehmigen. Insbesondere können unter bestimmten Voraussetzungen
Abweichungen von bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben zugelassen werden, ohne dass
zuvor ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden muss.
Zur Steuerung von Zuständigkeiten und städtebaulichen Rahmenbedingungen sollen nachste-
hende Leitlinien bei Anträgen, die unter den o.g. Gesetzesgrundlagen des sog. Wohnungsbau-
turbos fallen, angewendet werden.
Die nachfolgenden Leitlinien zur Projektbewertung und die Zuständigkeitsregelungen sind in der
Ratssitzung am 12.05.2026 zwecks Vorberatung eingebracht worden.
Leitlinien:
Pro Gebäude entstehen in Summe maximal 6 neue Wohneinheiten (WE) aber mindes-
tens eine neue WE.
Es entstehen maximal 2 Vollgeschosse.
Die Befreiung darf nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen.
Kein Wohnen von nicht privilegierten Personen in Gewerbegebieten.
Große Gärten gelten nicht grundsätzlich als Bauland, sondern sollen, sofern sie ein Ge-
biet prägen, zur Wahrung des Quartierscharakters erhaltenswert sein.
Das Vorhaben ist bereits erschlossen und benötigt keine noch zu errichtende öffentliche
Erschließung. Private Erschließungsmaßnahmen und gegebenenfalls notwendige
Hausanschlüsse zu Ver- und Entsorgung sind hiervon ausgenommen.
Zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und zur Minimierung der zusätzlichen
Bodenversiegelung wird die Zustimmung im Außenbereich nur auf Vorhaben ange-
wandt, die im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden, bebaubaren Flächen
stehen.
Die Stellplatzsatzung wird eingehalten.
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (Bauverpflichtung 3 Jahre).
Zuständigkeit:
Wenn alle Leitlinien eingehalten werden, wird die Entscheidung über die Zustimmung im Rah-
men des Geschäfts der laufenden Verwaltung getroffen.
Wird eine Leitlinie nicht erfüllt, wird das Vorhaben zur Beratung in den Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss gegeben. Falls keine Sitzung im Rahmen der Frist terminiert ist, entscheidet der
Rat der Gemeinde Anröchte (Einzelfallentscheidung).
Nach ca. einem Jahr soll eine Evaluierung der Leitlinien nach erster Praxisphase erfolgen.
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