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Handlungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenpotenziale Städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch BauGB Änderungsantrag der AfD-Fraktion vom 01.11.2026 zur DS-5/26-31 2. Ergänzung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeRüsselsheim am Main
Datum2026-11-05 geplant
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E I N G A N G 01.11.2026 Fachbereich Z entrales Gremienbüro Änderungsantrag der AfD-Fraktion DS-5-1/26-31 2. Ergänzung Datum 02.11.2026 Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Stadtverordnetenversammlung 05.11.2026 beschließend Betreff: Handlungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenpotenziale Städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch BauGB Änderungsantrag der AfD-Fraktion vom 01.11.2026 zur DS-5/26-31 2. Ergänzung Antragstext: Die Stadtverordnetenversammlung möge anstelle des Beschlussvorschlags der Drucksache DS 5/26-31, 2. Ergänzung, wie folgt beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass 1. ein Handlungsrahmen für Freiflächen-Photovoltaik gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Er ist ein freiwilliges, informelles Konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das bei künftigen Bauleitplänen zu berücksichtigen ist, aber weder Eigentümer noch Investoren noch Genehmigungsbehörden bindet. 2. die Ausweisung konkreter Flächen dafür nicht erforderlich ist; ein Kriterienkatalog genügt. Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat am 11.06.2026 mit 12 zu 1 Stimmen eine Überarbeitung ohne explizite Flächen und unter Einbeziehung der Stadtwerke beschlossen; die 2. Ergänzung enthält weiterhin vier konkrete Flächen und keine Stellungnahme der Stadtwerke. 3. die vier Flächen der Anlage 1 nach dem geltenden Regionalen Flächennutzungsplan 2010 ganz oder überwiegend in Vorranggebieten (Regionaler Grünzug, Landwirtschaft, vorbeugender Hochwasserschutz) und ganz oder teilweise in Vorbehaltsgebieten für besondere Klimafunktionen liegen, die Flächen 3 und 4 zudem als Grünfläche dargestellt sind und alle vier Bodenwertzahlen über 60 aufweisen (Kartenauswertung in der Anlage). Keine dieser Darstellungen ist Kriterium der Bewertungsmatrix in Anlage 2. 4. außerhalb der nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB privilegierten 200-Meter- Korridore eine Freiflächenanlage einen Bebauungsplan voraussetzt, über den – mit oder ohne Handlungsrahmen – allein die Stadtverordnetenversammlung entscheidet; ein Anspruch auf Bauleitplanung besteht nicht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Flächen 1, 2 und 4 liegen innerhalb der Korridore; dort entscheidet die Bauaufsicht über Baugenehmigungen ohne Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung. Seite 1 von 4 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: 1. Die Drucksache DS-5/26-31, 2. Ergänzung, wird an den Magistrat zurückverwiesen. Die in Anlage 1 der Drucksache dargestellten Flächen werden nicht als Potenzialflächen für Freiflächen-Photovoltaik beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, 1. der Stadtverordnetenversammlung bis zum 31.03.2027 eine 3. Ergänzung vorzulegen, die den Handlungsrahmen als Kriterienkatalog ohne Ausweisung konkreter Flächen ausgestaltet und dabei folgende Eckpunkte berücksichtigt; Abweichungen davon sind in der Vorlage zu begründen:  Vorrang versiegelter und vorgenutzter Flächen: Dächer, Parkplätze, Gewerbe- und Industrieflächen, Lärmschutzanlagen, Deponien und Konversionsflächen; unversiegelte Freiflächen nur in begründeten Ausnahmefällen.  Ausschlusskriterien: Vorranggebiete des Regionalen Flächennutzungsplans (Regionaler Grünzug, Landwirtschaft, Hochwasserschutz, Natur und Landschaft); Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen sowie Kaltluftentstehungsgebiete und Luftleitbahnen nach der Klimaanalyse des Kreises Groß-Gerau; Grün-, Park-, Kleingarten- und Waldflächen; Schutzgebiete, geschützte Biotope und Kompensationsflächen; Überschwemmungsgebiete und Wasserschutzzonen I und II; Reserveflächen für Wohnen, soziale Infrastruktur und Gewerbe; landwirtschaftliche Flächen mit einer Bodenwertzahl über 45.  Qualitäts- und Naturschutzkriterien: Mindestabstand von 300 Metern zu Wohnbebauung; naturverträgliche Gestaltung mit kleintierdurchlässiger Einzäunung, Eingrünung und extensiver Pflege.  Technische und funktionale Kriterien: gesicherter Netzanschluss ohne neue Freileitungen oder Leitungstrassen durch Schutzgebiete, Erschließung über vorhandene Wege, Stellungnahme der Stadtwerke Rüsselsheim zu jedem Vorhaben.  Kommunale Wertschöpfung: finanzielle Beteiligung der Stadt nach § 6 EEG (0,2 Cent je Kilowattstunde) als Regelfall; Bürgerbeteiligung, eine Betriebsstätte der Betreibergesellschaft in Rüsselsheim und die Übernahme aller Planungs-, Erschließungs- und Ausgleichskosten durch den Vorhabenträger werden positiv gewertet.  Verfahren und Transparenz: Jede Anfrage, auch innerhalb der privilegierten Korridore, wird anhand des Katalogs geprüft, dokumentiert und dem Planungs-, Bau- und Umweltausschuss vorgelegt, bevor sich die Stadt als Planungsträgerin oder Grundstückseigentümerin festlegt; über eine Bauleitplanung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall; der Magistrat berichtet jährlich. 2. in der 3. Ergänzung darzulegen, welche Darstellungen des geltenden Regionalen Flächennutzungsplans und des Vorentwurfs der Neuaufstellung auf den Flächen der Anlage 1 liegen, welche Anfragen zu Freiflächen- Photovoltaik bereits vorliegen (Anzahl, Lage, Größe, Verfahrensstand, Eigentumsverhältnisse ohne personenbezogene Daten) und wie der Naturschutzbeirat am 10.06.2026 votiert hat; 3. im Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans darauf hinzuwirken, dass die Kaltluftentstehungsgebiete und Luftleitbahnen nach der Klimaanalyse des Kreises Groß-Gerau, einschließlich der Flächen der Anlage 1, als Vorranggebiete für besondere Klimafunktionen oder Regionaler Grünzug und die Flächen 3 und 4 als Grünfläche gesichert werden. Seite 2 von 4 Begründung: 1. Worum es geht Die Stadt braucht einen klaren, für alle gleichen Maßstab für Anfragen zu Freiflächen Photovoltaik. Den liefert ein Kriterienkatalog – nicht ein Beschluss, der vier konkrete Flächen vorab für „geeignet“ erklärt. Der Antrag setzt um, was der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss am 11.06.2026 mit 12 zu 1 Stimmen beschlossen hat: Vorrang versiegelter Flächen, Einbeziehung der Stadtwerke, keine expliziten Flächen – „damit zukünftige Vorhaben transparent und ohne Vorfestlegung einzelner Standorte geprüft werden können“ (Änderungsantrag CDU/FDP vom 09.06.2026). 2. Warum die 2. Ergänzung so nicht beschlossen werden kann Sie setzt den Ausschussbeschluss nicht um: Anlage 1 mit vier Flächen bleibt Bestandteil, eine Stellungnahme der Stadtwerke fehlt. Die Flächen liegen nach den öffentlichen Kartendiensten des Regionalverbands FrankfurtRheinMain in Schutzkategorien des geltenden Regionalen Flächennutzungsplans – Regionaler Grünzug, Vorranggebiet Landwirtschaft, Vorranggebiet vorbeugender Hochwasserschutz, Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen, zwei davon als Grünfläche (Anlage). Alle vier Flächen haben Bodenwertzahlen über 60; der Leitfaden der Regionalversammlung Südhessen für Zielabweichungen nennt genau diese Grenze als Ausschlusskriterium für Freiflächenanlagen auf Landwirtschaftsflächen. Schließlich ist der Satz der 1. Ergänzung, wonach außerhalb der Potenzialflächen „insbesondere die Belange des Klimaschutzes und der sonstigen Schutzgüter Vorrang“ haben, in der 2. Ergänzung ersatzlos gestrichen. 3. Was eine Positivausweisung bewirkt Nach der Stellungnahme des Dezernats Planen und Bauen vom 10.06.2026 besteht „kein Zwang zur Realisierung“; die Flächen in den Korridoren würden der Politik lediglich „zur Kenntnis gegeben“. Der Beschlussvorschlag selbst nennt die Flächen aber einen „Rahmen für die Genehmigung künftiger Vorhaben“. Wer auf einer beschlossenen Potenzialfläche plant, tritt mit einem Votum der Stadtverordnetenversammlung auf; in jedem späteren Genehmigungs- oder Zielabweichungsverfahren stünde die Stadt als Befürworterin da – auf Flächen, die der Regionalplan heute schützt. Das schwächt die Position der Stadt, statt sie zu stärken. 4. Warum ein Kriterienkatalog genügt und die Stadtverordnetenversammlung eingebunden bleibt Ein Konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist ein Abwägungsbelang für künftige Bauleitpläne. Eine Pflicht, Flächen positiv auszuweisen, enthält weder das Baugesetzbuch noch das Hessische Energiegesetz, dessen Ein-Prozent-Ziel nach der Gesetzesbegründung ein Landesziel für Dach- und Freiflächenanlagen ohne Pflicht für einzelne Kommunen ist. Andere Kommunen arbeiten deshalb mit Kriterien statt mit Flächen: Ober-Ramstadt wägt Anfragen „in der Gesamtschau aller Kriterien“ ab und stellt Agri- Photovoltaik besser, wenn 80 Prozent der Fläche bewirtschaftet bleiben; Nidda schließt Böden mit Ertragsmesszahlen über 45 aus und legt jede Anfrage den Gremien vor; Oettingen verlangt 300 Meter Abstand zur Wohnbebauung, höchstens 5 Prozent Versiegelung, eine Rückbaubürgschaft mit Baulast und eine Beteiligung der Stadt von 0,2 Cent je Kilowattstunde. Innerhalb der Korridore – dort liegen drei der vier Flächen – entscheidet der Magistrat als untere Bauaufsichtsbehörde; daran ändert kein Handlungsrahmen etwas. Regeln kann er aber, wie die Stadt mit Anfragen umgeht: prüfen, dokumentieren, dem Ausschuss vorlegen, bevor sich die Stadt als Planungsträgerin oder Grundstückseigentümerin festlegt. Das ist für Investoren transparenter als vier Flächen auf einer Karte. Seite 3 von 4 5. Warum Sicherung im Regionalplan und Zurückverweisung mit Frist Privilegierten Vorhaben im Korridor können vor allem Ziele der Raumordnung verbindlich entgegenstehen; raumbedeutsame Vorhaben dürfen ihnen nicht widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der Regionale Grünzug ist ein solches Ziel: Vorhaben, die zu einer „Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den Regionalen Grünzügen nicht zulässig“ (Z4.3-2). Der seit 15.04.2025 geltende Erlass des Landes nimmt nach Darstellung der Regionalplanung nur das Vorranggebiet Landwirtschaft vom Zielabweichungsverfahren aus. Die Drucksache schreibt selbst, die Klimaanalyse des Kreises sei „größtenteils“ im Entwurf der Neuaufstellung als Vorrang- und Vorbehaltsflächen enthalten; dann soll die Stadt auch darauf hinwirken, dass daraus verbindliche Vorranggebiete werden. Die Frist bis zum 31.03.2027 gibt dem Magistrat Zeit, Stadtwerke, Naturschutzbeirat und Ortsbeirat Bauschheim einzubinden. Bis dahin erklärt kein Beschluss Flächen für geeignet, und außerhalb der Korridore bleibt jede Anlage auf einen Bebauungsplan der Stadtverordnetenversammlung angewiesen. Alexander Martens Stellv. Fraktionsvorsitzender AfD-Fraktion Seite 4 von 4

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