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Handlungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenpotenziale Städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch BauGB Änderungsantrag der AfD-Fraktion vom 01.11.2026 zur DS-5/26-31 2. Ergänzung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rüsselsheim am Main |
| Datum | 2026-11-05 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
E I N G A N G
01.11.2026
Fachbereich Z entrales
Gremienbüro
Änderungsantrag
der AfD-Fraktion
DS-5-1/26-31 2. Ergänzung
Datum 02.11.2026
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Stadtverordnetenversammlung 05.11.2026 beschließend
Betreff:
Handlungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenpotenziale
Städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch
BauGB
Änderungsantrag der AfD-Fraktion vom 01.11.2026 zur DS-5/26-31 2. Ergänzung
Antragstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge anstelle des Beschlussvorschlags der Drucksache
DS 5/26-31, 2. Ergänzung, wie folgt beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass
1. ein Handlungsrahmen für Freiflächen-Photovoltaik gesetzlich nicht vorgeschrieben
ist. Er ist ein freiwilliges, informelles Konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das bei
künftigen Bauleitplänen zu berücksichtigen ist, aber weder Eigentümer noch
Investoren noch Genehmigungsbehörden bindet.
2. die Ausweisung konkreter Flächen dafür nicht erforderlich ist; ein Kriterienkatalog
genügt. Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat am 11.06.2026 mit 12 zu 1
Stimmen eine Überarbeitung ohne explizite Flächen und unter Einbeziehung der
Stadtwerke beschlossen; die 2. Ergänzung enthält weiterhin vier konkrete Flächen
und keine Stellungnahme der Stadtwerke.
3. die vier Flächen der Anlage 1 nach dem geltenden Regionalen Flächennutzungsplan
2010 ganz oder überwiegend in Vorranggebieten (Regionaler Grünzug,
Landwirtschaft, vorbeugender Hochwasserschutz) und ganz oder teilweise in
Vorbehaltsgebieten für besondere Klimafunktionen liegen, die Flächen 3 und 4
zudem als Grünfläche dargestellt sind und alle vier Bodenwertzahlen über 60
aufweisen (Kartenauswertung in der Anlage). Keine dieser Darstellungen ist
Kriterium der Bewertungsmatrix in Anlage 2.
4. außerhalb der nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB privilegierten 200-Meter-
Korridore eine Freiflächenanlage einen Bebauungsplan voraussetzt, über den – mit
oder ohne Handlungsrahmen – allein die Stadtverordnetenversammlung entscheidet;
ein Anspruch auf Bauleitplanung besteht nicht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die
Flächen 1, 2 und 4 liegen innerhalb der Korridore; dort entscheidet die Bauaufsicht
über Baugenehmigungen ohne Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung.
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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Die Drucksache DS-5/26-31, 2. Ergänzung, wird an den Magistrat zurückverwiesen.
Die in Anlage 1 der Drucksache dargestellten Flächen werden nicht als
Potenzialflächen für Freiflächen-Photovoltaik beschlossen.
2. Der Magistrat wird beauftragt,
1. der Stadtverordnetenversammlung bis zum 31.03.2027 eine 3. Ergänzung
vorzulegen, die den Handlungsrahmen als Kriterienkatalog ohne Ausweisung
konkreter Flächen ausgestaltet und dabei folgende Eckpunkte berücksichtigt;
Abweichungen davon sind in der Vorlage zu begründen:
Vorrang versiegelter und vorgenutzter Flächen: Dächer, Parkplätze,
Gewerbe- und Industrieflächen, Lärmschutzanlagen, Deponien und
Konversionsflächen; unversiegelte Freiflächen nur in begründeten
Ausnahmefällen.
Ausschlusskriterien: Vorranggebiete des Regionalen
Flächennutzungsplans (Regionaler Grünzug, Landwirtschaft,
Hochwasserschutz, Natur und Landschaft); Vorbehaltsgebiete für
besondere Klimafunktionen sowie Kaltluftentstehungsgebiete und
Luftleitbahnen nach der Klimaanalyse des Kreises Groß-Gerau; Grün-,
Park-, Kleingarten- und Waldflächen; Schutzgebiete, geschützte
Biotope und Kompensationsflächen; Überschwemmungsgebiete und
Wasserschutzzonen I und II; Reserveflächen für Wohnen, soziale
Infrastruktur und Gewerbe; landwirtschaftliche Flächen mit einer
Bodenwertzahl über 45.
Qualitäts- und Naturschutzkriterien: Mindestabstand von 300 Metern
zu Wohnbebauung; naturverträgliche Gestaltung mit
kleintierdurchlässiger Einzäunung, Eingrünung und extensiver Pflege.
Technische und funktionale Kriterien: gesicherter Netzanschluss
ohne neue Freileitungen oder Leitungstrassen durch Schutzgebiete,
Erschließung über vorhandene Wege, Stellungnahme der Stadtwerke
Rüsselsheim zu jedem Vorhaben.
Kommunale Wertschöpfung: finanzielle Beteiligung der Stadt nach §
6 EEG (0,2 Cent je Kilowattstunde) als Regelfall; Bürgerbeteiligung,
eine Betriebsstätte der Betreibergesellschaft in Rüsselsheim und die
Übernahme aller Planungs-, Erschließungs- und Ausgleichskosten
durch den Vorhabenträger werden positiv gewertet.
Verfahren und Transparenz: Jede Anfrage, auch innerhalb der
privilegierten Korridore, wird anhand des Katalogs geprüft,
dokumentiert und dem Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
vorgelegt, bevor sich die Stadt als Planungsträgerin oder
Grundstückseigentümerin festlegt; über eine Bauleitplanung
entscheidet die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall; der
Magistrat berichtet jährlich.
2. in der 3. Ergänzung darzulegen, welche Darstellungen des geltenden
Regionalen Flächennutzungsplans und des Vorentwurfs der Neuaufstellung
auf den Flächen der Anlage 1 liegen, welche Anfragen zu Freiflächen-
Photovoltaik bereits vorliegen (Anzahl, Lage, Größe, Verfahrensstand,
Eigentumsverhältnisse ohne personenbezogene Daten) und wie der
Naturschutzbeirat am 10.06.2026 votiert hat;
3. im Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans
darauf hinzuwirken, dass die Kaltluftentstehungsgebiete und Luftleitbahnen
nach der Klimaanalyse des Kreises Groß-Gerau, einschließlich der Flächen
der Anlage 1, als Vorranggebiete für besondere Klimafunktionen oder
Regionaler Grünzug und die Flächen 3 und 4 als Grünfläche gesichert
werden.
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Begründung:
1. Worum es geht
Die Stadt braucht einen klaren, für alle gleichen Maßstab für Anfragen zu Freiflächen
Photovoltaik. Den liefert ein Kriterienkatalog – nicht ein Beschluss, der vier konkrete
Flächen vorab für „geeignet“ erklärt. Der Antrag setzt um, was der Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss am 11.06.2026 mit 12 zu 1 Stimmen beschlossen hat: Vorrang
versiegelter Flächen, Einbeziehung der Stadtwerke, keine expliziten Flächen – „damit
zukünftige Vorhaben transparent und ohne Vorfestlegung einzelner Standorte geprüft
werden können“ (Änderungsantrag CDU/FDP vom 09.06.2026).
2. Warum die 2. Ergänzung so nicht beschlossen werden kann
Sie setzt den Ausschussbeschluss nicht um: Anlage 1 mit vier Flächen bleibt Bestandteil,
eine Stellungnahme der Stadtwerke fehlt. Die Flächen liegen nach den öffentlichen
Kartendiensten des Regionalverbands FrankfurtRheinMain in Schutzkategorien des
geltenden Regionalen Flächennutzungsplans – Regionaler Grünzug, Vorranggebiet
Landwirtschaft, Vorranggebiet vorbeugender Hochwasserschutz, Vorbehaltsgebiet für
besondere Klimafunktionen, zwei davon als Grünfläche (Anlage). Alle vier Flächen haben
Bodenwertzahlen über 60; der Leitfaden der Regionalversammlung Südhessen für
Zielabweichungen nennt genau diese Grenze als Ausschlusskriterium für
Freiflächenanlagen auf Landwirtschaftsflächen. Schließlich ist der Satz der 1. Ergänzung,
wonach außerhalb der Potenzialflächen „insbesondere die Belange des Klimaschutzes und
der sonstigen Schutzgüter Vorrang“ haben, in der 2. Ergänzung ersatzlos gestrichen.
3. Was eine Positivausweisung bewirkt
Nach der Stellungnahme des Dezernats Planen und Bauen vom 10.06.2026 besteht „kein
Zwang zur Realisierung“; die Flächen in den Korridoren würden der Politik lediglich „zur
Kenntnis gegeben“. Der Beschlussvorschlag selbst nennt die Flächen aber einen „Rahmen
für die Genehmigung künftiger Vorhaben“. Wer auf einer beschlossenen Potenzialfläche
plant, tritt mit einem Votum der Stadtverordnetenversammlung auf; in jedem späteren
Genehmigungs- oder Zielabweichungsverfahren stünde die Stadt als Befürworterin da – auf
Flächen, die der Regionalplan heute schützt. Das schwächt die Position der Stadt, statt sie
zu stärken.
4. Warum ein Kriterienkatalog genügt und die Stadtverordnetenversammlung
eingebunden bleibt
Ein Konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist ein Abwägungsbelang für künftige
Bauleitpläne. Eine Pflicht, Flächen positiv auszuweisen, enthält weder das Baugesetzbuch
noch das Hessische Energiegesetz, dessen Ein-Prozent-Ziel nach der
Gesetzesbegründung ein Landesziel für Dach- und Freiflächenanlagen ohne Pflicht für
einzelne Kommunen ist. Andere Kommunen arbeiten deshalb mit Kriterien statt mit Flächen:
Ober-Ramstadt wägt Anfragen „in der Gesamtschau aller Kriterien“ ab und stellt Agri-
Photovoltaik besser, wenn 80 Prozent der Fläche bewirtschaftet bleiben; Nidda schließt
Böden mit Ertragsmesszahlen über 45 aus und legt jede Anfrage den Gremien vor;
Oettingen verlangt 300 Meter Abstand zur Wohnbebauung, höchstens 5 Prozent
Versiegelung, eine Rückbaubürgschaft mit Baulast und eine Beteiligung der Stadt von 0,2
Cent je Kilowattstunde. Innerhalb der Korridore – dort liegen drei der vier Flächen –
entscheidet der Magistrat als untere Bauaufsichtsbehörde; daran ändert kein
Handlungsrahmen etwas. Regeln kann er aber, wie die Stadt mit Anfragen umgeht: prüfen,
dokumentieren, dem Ausschuss vorlegen, bevor sich die Stadt als Planungsträgerin oder
Grundstückseigentümerin festlegt. Das ist für Investoren transparenter als vier Flächen auf
einer Karte.
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5. Warum Sicherung im Regionalplan und Zurückverweisung mit Frist
Privilegierten Vorhaben im Korridor können vor allem Ziele der Raumordnung verbindlich
entgegenstehen; raumbedeutsame Vorhaben dürfen ihnen nicht widersprechen (§ 35 Abs.
3 Satz 2 BauGB). Der Regionale Grünzug ist ein solches Ziel: Vorhaben, die zu einer
„Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den Regionalen
Grünzügen nicht zulässig“ (Z4.3-2). Der seit 15.04.2025 geltende Erlass des Landes nimmt
nach Darstellung der Regionalplanung nur das Vorranggebiet Landwirtschaft vom
Zielabweichungsverfahren aus. Die Drucksache schreibt selbst, die Klimaanalyse des
Kreises sei „größtenteils“ im Entwurf der Neuaufstellung als Vorrang- und Vorbehaltsflächen
enthalten; dann soll die Stadt auch darauf hinwirken, dass daraus verbindliche
Vorranggebiete werden. Die Frist bis zum 31.03.2027 gibt dem Magistrat Zeit, Stadtwerke,
Naturschutzbeirat und Ortsbeirat Bauschheim einzubinden. Bis dahin erklärt kein Beschluss
Flächen für geeignet, und außerhalb der Korridore bleibt jede Anlage auf einen
Bebauungsplan der Stadtverordnetenversammlung angewiesen.
Alexander Martens
Stellv. Fraktionsvorsitzender
AfD-Fraktion
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