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zu TOP 5 - Beteiligung 2. Änderung Nahverkehrsplan - Einbringung eines Änderungsantrags der Ratsgruppe LUKS vom 30.10.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Krefeld |
| Datum | 2026-11-05 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Rathaus, Zimmer B 40
Von-der-Leyen-Platz 1
Antrag der Ratsgruppe LUKS
im Rat
der Stadt Krefeld
-öffentlich-
Vorlagennummer
1744/26 A
Krefeld, 30.10.2026
Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform
Rat 05.11.2026 beschließend
Betreff
zu TOP 5 - Beteiligung 2. Änderung Nahverkehrsplan - Einbringung eines Änderungsan-
trags der Ratsgruppe LUKS vom 30.10.2026
Beschlussentwurf
1.) Der Rat der Stadt Krefeld beschließt, dass die Verwaltung, sollte sie an ihrem Vorschlag
zur Nahverkehrsplanänderung festhalten, vor einer Beschlussfassung des Rates die notwendige
öffentliche Beteiligung nachholt, diese im Rahmen einer „2. Änderung (bzw. Fortschreibung) des
Nahverkehrsplans“ durchführt und als Dokumentation dem Rat vorlegt.
2.) Kann die notwendige Beteiligung aufgrund zeitlicher Fristen der Stadtwerke für Zusagen
zur Gemeinschaftsanschaffung neuer Bahnen nicht mehr so rechtzeitig durchgeführt werden, dass
die Stadtwerke einen Ratsbeschluss zur Nahverkehrplankürzung vor Fristablauf erhalten können,
erklärt der Rat den Antrag der Stadtwerke als zu spät eingegangen und hält an den bestehenden
Mindestanforderungen des Nahverkehrsplans fest.
Begründung
Das Kapitel 4 des Krefelder Nahverkehrsplans beschreibt das Anforderungsprofil für den öffentli
chen Personennahverkehr in Krefeld. Dieses Anforderungsprofil ist juristisch gleichzusetzen mit
Drucksache 1744/26 A Seite - 2 -
den „Mindeststandards“ des Nahverkehrsplans. Im Kapitel 4.3.2 wird explizit als Mindeststandard
der 10-Minuten-Takt für die 041 vorgegeben. Sobald Mindeststandards durch Änderungen unter
schritten werden sollen, liegt eine „wesentliche Änderung“ des Nahverkehrsplans vor. Eine ledig
lich „geringfügige“ Änderung nach § 40 Abs 2 PBefG wie z.B. eine vorübergehende Störung oder
Baustellenregelung liegt hier explizit nicht vor. Dauerhafte, planmäßige Kürzungen in Widerspruch
zu den festgelegten Mindeststandards, die Straßenbahnen mit hoher Kapazität und zehntausen
den Fahrgästen betreffen, fallen nicht unter „geringfügige Maßnahmen“ und sind somit per se zu
stimmungspflichtig. Dieser Zustimmung des Rates zu einer Teiländerung muss der Gesetzessyste
matik entsprechend derselbe rechtliche und verfahrenstechnische Weg vorgeschaltet werden wie
die Aufstellung des Plans selbst. Hiermit einhergehend ist das formelle Beteiligungsverfahren nach
den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des ÖPNV-Gesetzes NRW
(ÖPNVG NRW):
In § 8 Abs. 3 PBefG legt der Gesetzgeber fest, dass der NVP die Anforderungen an Umfang und
Qualität des Verkehrsangebots sowie die Interessen der Verkehrsnutzer zu berücksichtigen hat.
Eine einseitige Absenkung dieses Niveaus ohne erneute Beteiligung hebelt die gesetzlich gewollte
Transparenz des Genehmigungsverfahrens aus und verletzt den Grundsatz der Berücksichtigung
der Nutzerinteressen.
Darüber hinaus begründet eine wesentliche Reduzierung des Verkehrsangebots eine strikte Revi
sions- und Abstimmungspflicht auf regionaler Ebene. Gemäß § 9 ÖPNVG NRW sind die Aufga
benträger verpflichtet, ihre Nahverkehrspläne mit den Plänen der benachbarten Aufgabenträger
abzustimmen, um ein aufeinander abgestimmtes Gesamtsystem zu gewährleisten. Da Bus- und
Bahnlinien im dichten Verkehrsraum Nordrhein-Westfalens regelmäßig kommunale Grenzen über
schreiten, führt eine Taktveränderung in einer Stadt unweigerlich zu Brüchen im Liniennetz und zu
Anschlussverlusten in den Nachbarkommunen oder im Kreisgebiet (hier unter anderem St. Tönis,
Düsseldorf, Meerbusch usw.). Würde eine Taktveränderung ohne diese Abstimmung erfolgen,
würde dies direkt gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 9 ÖPNVG NRW versto
ßen.
Die geplante Änderung inklusive eines fortgeführten Einsatzes der alten Straßenbahnfahrzeuge
läuft zudem den Zielen der Barrierefreiheit in Kapitel 4.4.3 des Krefelder Nahverkehrsplans zuwi
der und bedarf auch hierfür einer Beteiligung von Behindertenvertretungen, Behindertenbeiräten
und Behindertenbeauftragten.
Entgegen der Auffassung der Verwaltung liegt bei der geplanten Teiländerung des NVP mit Ände
rung der Mindeststandards (Taktung 041 und Barrierefreiheit) kein Ermessensspielraum vor: Durch
die aktuell geltenden Krefelder NVP-Mindeststandards und einhergehende Selbstbindung der Ver
waltung durch diese liegt ein Ermessensspielraum gleich null vor.
Zwar gibt es ein Ermessen für die Entscheidung/Einleitung zur Fortschreibung des gesamten NVP
(Neuauflage). Daraus folgt jedoch wie oben erläutert nicht, dass ein solches Ermessen vorliegt,
wenn Teiländerungen vorgenommen werden, die formulierte Mindeststandards ändern sollen: Die
Pflichten und Freiheiten zur Gesamtfortschreibung sind andere als die einhergehenden Pflichten
(wie Beteiligung) bei Teiländerungen.
Eine formelle Teiländerung mit Beteiligung ist hier zwingend notwendig.
Gezeichnet:
Björna Althoff, Ratsfrau für die Ratsgruppe LUKS
Text aus PDF extrahiert