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zu TOP 5 - Beteiligung 2. Änderung Nahverkehrsplan - Einbringung eines Änderungsantrags der Ratsgruppe LUKS vom 30.10.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Krefeld
Datum2026-11-05 geplant
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Rathaus, Zimmer B 40 Von-der-Leyen-Platz 1 Antrag der Ratsgruppe LUKS im Rat der Stadt Krefeld -öffentlich- Vorlagennummer 1744/26 A Krefeld, 30.10.2026 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Rat 05.11.2026 beschließend Betreff zu TOP 5 - Beteiligung 2. Änderung Nahverkehrsplan - Einbringung eines Änderungsan- trags der Ratsgruppe LUKS vom 30.10.2026 Beschlussentwurf 1.) Der Rat der Stadt Krefeld beschließt, dass die Verwaltung, sollte sie an ihrem Vorschlag zur Nahverkehrsplanänderung festhalten, vor einer Beschlussfassung des Rates die notwendige öffentliche Beteiligung nachholt, diese im Rahmen einer „2. Änderung (bzw. Fortschreibung) des Nahverkehrsplans“ durchführt und als Dokumentation dem Rat vorlegt. 2.) Kann die notwendige Beteiligung aufgrund zeitlicher Fristen der Stadtwerke für Zusagen zur Gemeinschaftsanschaffung neuer Bahnen nicht mehr so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Stadtwerke einen Ratsbeschluss zur Nahverkehrplankürzung vor Fristablauf erhalten können, erklärt der Rat den Antrag der Stadtwerke als zu spät eingegangen und hält an den bestehenden Mindestanforderungen des Nahverkehrsplans fest. Begründung Das Kapitel 4 des Krefelder Nahverkehrsplans beschreibt das Anforderungsprofil für den öffentli­ chen Personennahverkehr in Krefeld. Dieses Anforderungsprofil ist juristisch gleichzusetzen mit Drucksache 1744/26 A Seite - 2 - den „Mindeststandards“ des Nahverkehrsplans. Im Kapitel 4.3.2 wird explizit als Mindeststandard der 10-Minuten-Takt für die 041 vorgegeben. Sobald Mindeststandards durch Änderungen unter­ schritten werden sollen, liegt eine „wesentliche Änderung“ des Nahverkehrsplans vor. Eine ledig­ lich „geringfügige“ Änderung nach § 40 Abs 2 PBefG wie z.B. eine vorübergehende Störung oder Baustellenregelung liegt hier explizit nicht vor. Dauerhafte, planmäßige Kürzungen in Widerspruch zu den festgelegten Mindeststandards, die Straßenbahnen mit hoher Kapazität und zehntausen­ den Fahrgästen betreffen, fallen nicht unter „geringfügige Maßnahmen“ und sind somit per se zu­ stimmungspflichtig. Dieser Zustimmung des Rates zu einer Teiländerung muss der Gesetzessyste­ matik entsprechend derselbe rechtliche und verfahrenstechnische Weg vorgeschaltet werden wie die Aufstellung des Plans selbst. Hiermit einhergehend ist das formelle Beteiligungsverfahren nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des ÖPNV-Gesetzes NRW (ÖPNVG NRW): In § 8 Abs. 3 PBefG legt der Gesetzgeber fest, dass der NVP die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebots sowie die Interessen der Verkehrsnutzer zu berücksichtigen hat. Eine einseitige Absenkung dieses Niveaus ohne erneute Beteiligung hebelt die gesetzlich gewollte Transparenz des Genehmigungsverfahrens aus und verletzt den Grundsatz der Berücksichtigung der Nutzerinteressen. Darüber hinaus begründet eine wesentliche Reduzierung des Verkehrsangebots eine strikte Revi­ sions- und Abstimmungspflicht auf regionaler Ebene. Gemäß § 9 ÖPNVG NRW sind die Aufga­ benträger verpflichtet, ihre Nahverkehrspläne mit den Plänen der benachbarten Aufgabenträger abzustimmen, um ein aufeinander abgestimmtes Gesamtsystem zu gewährleisten. Da Bus- und Bahnlinien im dichten Verkehrsraum Nordrhein-Westfalens regelmäßig kommunale Grenzen über­ schreiten, führt eine Taktveränderung in einer Stadt unweigerlich zu Brüchen im Liniennetz und zu Anschlussverlusten in den Nachbarkommunen oder im Kreisgebiet (hier unter anderem St. Tönis, Düsseldorf, Meerbusch usw.). Würde eine Taktveränderung ohne diese Abstimmung erfolgen, würde dies direkt gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 9 ÖPNVG NRW versto­ ßen. Die geplante Änderung inklusive eines fortgeführten Einsatzes der alten Straßenbahnfahrzeuge läuft zudem den Zielen der Barrierefreiheit in Kapitel 4.4.3 des Krefelder Nahverkehrsplans zuwi­ der und bedarf auch hierfür einer Beteiligung von Behindertenvertretungen, Behindertenbeiräten und Behindertenbeauftragten. Entgegen der Auffassung der Verwaltung liegt bei der geplanten Teiländerung des NVP mit Ände­ rung der Mindeststandards (Taktung 041 und Barrierefreiheit) kein Ermessensspielraum vor: Durch die aktuell geltenden Krefelder NVP-Mindeststandards und einhergehende Selbstbindung der Ver­ waltung durch diese liegt ein Ermessensspielraum gleich null vor. Zwar gibt es ein Ermessen für die Entscheidung/Einleitung zur Fortschreibung des gesamten NVP (Neuauflage). Daraus folgt jedoch wie oben erläutert nicht, dass ein solches Ermessen vorliegt, wenn Teiländerungen vorgenommen werden, die formulierte Mindeststandards ändern sollen: Die Pflichten und Freiheiten zur Gesamtfortschreibung sind andere als die einhergehenden Pflichten (wie Beteiligung) bei Teiländerungen. Eine formelle Teiländerung mit Beteiligung ist hier zwingend notwendig. Gezeichnet: Björna Althoff, Ratsfrau für die Ratsgruppe LUKS

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