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Außenanlage Schwimmbad Ransberg Hier: Beschluss über die Erstellung einer Machbarkeitsstudie
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Viersen |
| Eingereicht von | II |
| Datum | 2026-11-09 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Öffentliche Sitzungsvorlage
D e r B ü r g e r m e i s t e r
Vorlagen-Nr.: 2026/5168/GB IV/II
Aktenzeichen: GB IV/II/Zi
Datum: 22.10.2026
Tagesordnungspunkt:
Außenanlage Schwimmbad Ransberg
Hier: Beschluss über die Erstellung einer Machbarkeitsstudie
Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Zuständigkeit:
Haupt- und Finanzausschuss 09.11.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt:
Die Veranlassung einer Machbarkeitsstudie zur Errichtung und Entwicklung von Außenanlagen am
Bad Ransberg durch die NEW mobil & aktiv Viersen GmbH mit einem Kostenrahmen von maximal
60.000 € netto.
Finanzielle und personelle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen: ja, mittelbar
Finanzielle Auswirkungen einschl. Folgekosten:
Kosten für Maßnahmenumsetzung, Erläuterungen siehe unten.
Personeller Mehrbedarf: Nein
Beschlusskontrolle:
Beschlusskontrolle erforderlich: Nein
Umsetzungsdatum:
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Sachverhalt:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 21.09.2026 wurde beschlossen, dass die
Verwaltung Gespräche mit der NEW mobil & aktiv Viersen GmbH (NEW) aufnehmen soll, um die
Möglichkeit zur Errichtung und Entwicklung von Außenanlagen am Bad Ransberg in Kooperation
mit der NEW zu prüfen.
Als Ergebnis dieser Abstimmung würde die NEW eine Machbarkeitsstudie bei einem auf den Bau
von Bädern spezialisierten Planungsbüro in Auftrag geben. Der Kostenrahmen dieser Studie wird
mit maximal 60.000 € netto veranschlagt. Die Kostenübernahme erfolgt durch die NEW, vorbehalt-
lich einer grundsätzlichen Zustimmung in der für den 10.12.2026 terminierten Aufsichtsratssitzung
des Unternehmens.
Ziel dieser Studie ist eine erste Betrachtung und Bewertung differenzierter Lösungsansätze für den
Außenbereich, in unterschiedlichen Dimensionen und bei gleichzeitiger Betrachtung der vorhande-
nen Anlagentechnik am Bad Ransberg. Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob eine Erschließung
des Außenbereichs über das Hallenbad unter Nutzung der vorhandenen Kapazität an Umkleiden
und Duschen möglich erscheint. Die Ergebnisse werden entsprechend dokumentiert und im Rah-
men einer „Grobkostenschätzung“ monetär bewertet. Dabei soll auch ein Betriebskonzept mit einer
wirtschaftlich tragfähigen, zukunftsorientierten und zugleich klimagerechten Anlagentechnik berück-
sichtigt werden.
Darstellung der finanziellen/personellen Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Aufgrund der Beteiligung der Stadt Viersen an der NEW mobil & aktiv Viersen GmbH bzw. an der
NEW Kommunalholding GmbH ist im Rahmen der Gewinnausschüttung mit negativen Auswirkun-
gen auf den Haushaltsausgleich von rd. 36.900 € (bei 60.000 € Kosten) zu rechnen.
Personelle Auswirkungen:
Der Beschluss über die Vorgehensweise hat keine personellen Auswirkungen.
Stellungnahme der Kämmerei:
Es ist nach derzeitigen Erkenntnissen gesichert davon auszugehen, dass die Stadt Viersen für das
Haushaltsjahr 2027 kein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufstellen kann und
sich somit ab dem 01.01.2027 dauerhaft in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW
befinden wird (sog. „Nothaushaltsrecht“). Im Zuge des unweigerlich durchzuführenden und deutlich
zu intensivierenden Konsolidierungskurses ist auch der Konsolidierungsbeitrag städtischer Beteili-
gungen in Form von Gewinnausschüttungen zu untersuchen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass
eine Ausweitung des Bäderbetriebes bei der NEW mobil & aktiv Viersen GmbH zu einer Erhöhung
des Verlustes für die Bädersparte führen würde mit der Folge, dass die Erträge im städtischen Haus-
halt aus der Gewinnausschüttung der NEW Kommunalholding GmbH sinken würden. Die Gewinne
der NEW Kommunalholding GmbH, welche insbesondere aus der Versorgungssparte der NEW AG
herrühren, werden mit den Verlusten der NEW mobil & aktiv Viersen GmbH aus dem Bäder- und
Verkehrsbereich verrechnet. Da es sich im vorliegenden Fall um keine gesetzliche Pflichtaufgabe
der Stadt handelt, wäre eine direkte oder auch indirekte städtische (Kosten-)Beteiligung am Vorha-
ben unter den zu erwartenden, haushaltsrechtlichen Bedingungen als nicht darstellbar einzuschät-
zen.
In Vertretung
gez.
Susanne Fritzsche
Technische Beigeordnete
Sitzungsvorlage 2026/5168/GB IV/II Seite 2 von 2
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