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Leimbachstadion - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Siegen |
| Datum | 2026-11-04 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN Vorlage Nr.
AT 102/2026 A
Der Bürgermeister
A N T R A G
gemäß § 9 der Geschäftsordnung für den Rat der Universitätsstadt Siegen
und seine Ausschüsse
Antragsteller/in Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
Eingang 20.10.2026
Federführend GB 2 Abt. 2/5
Beratungsfolge: X öffentlich nichtöffentlich
Rat 04.11.2026
Betreff:
Leimbachstadion
- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Ersteinschätzung der Verwaltung:
Rechtliche Umsetzbarkeit
Ist der Antrag rechtlich umsetzbar? ☐Ja ☐Nein
Stellungnahme zu rechtlichen Aspekten:
Finanzielle Umsetzbarkeit
Ist der Antrag finanziell umsetzbar? ☐Ja ☐Nein
Stellungnahme zu finanziellen Aspekten:
. . .
Vorlage Nr. AT 102/2026 A Seite 2 / 4
Klimaschutzaspekte
Sind Klimaschutzaspekte betroffen? ☐Ja ☐Nein
Stellungnahme zu Klimaschutzaspekten:
Allgemeine Stellungnahme zum Antrag:
Zu den vier Punkten des Beschlussvorschlags nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Zusammenhang mit dem Beschluss zum Einbau einer Rasenheizung
Der Einbau der Rasenheizung steht in keinem ursächlichen oder sachlichen Zusammenhang mit
der Frage, welche leichtathletischen Einrichtungen im Leimbachstadion wiederhergestellt werden.
Insbesondere war der Beschluss vom 17. Dezember 2025 zum Einbau einer Rasenheizung weder
Anlass noch Grundlage für die Anpassung des Laufbahnbereichs oder für den Verzicht auf die Wie
derherstellung der zweiten Weitsprunggrube im Stadioninneren.
Bei der Laufbahn wurde im Bereich vor den Spielerkabinen eine gesonderte Oberflächenanpas
sung vorgenommen. Sie dient der Verringerung von Verschmutzungen, Abnutzung und Reini
gungsaufwand; die Nutzbarkeit als Laufbahn bleibt erhalten. Unabhängig davon wurde Anfang Juli
2026 entschieden, die zweite Weitsprunggrube im Stadioninneren nicht wiederherzustellen. Maß
geblich waren neben der weiterhin bestehenden Verfügbarkeit der Sprunggrube am Kunstrasen
platz insbesondere Sicherheitsaspekte bei der Entfluchtung in den Innenbereich sowie finanzielle
Erwägungen. Die Verwaltung hat hierzu ausführlich in der Antwort auf den Antrag AT 89/2026
Stellung genommen.
2. Weiterhin bestehende Möglichkeiten für den Breitensport
Die leichtathletische Nutzung des Leimbachstadions ist durch die vorgenommenen Maßnahmen
nicht insgesamt entfallen. Die Laufbahn kann weiterhin genutzt werden. Darüber hinaus steht die
Weitsprunganlage neben dem Kunstrasenplatz oberhalb des Stadions weiterhin zur Verfügung.
Breitensportliche Aktivitäten, insbesondere das Laufen und das Weitspringen, sind damit am
Standort Leimbachstadion weiterhin möglich und werden von den bestehenden Nutzergruppen
auch weiterhin genutzt.
Der Eindruck eines im Zuge der aktuellen Baumaßnahmen erfolgten umfassenden Rückbaus leicht
athletischer Anlagen trifft nicht zu. Im Rahmen der aktuellen Maßnahmen wurde im Wesentlichen
auf die Wiederherstellung der Weitsprunggrube innerhalb des Hauptstadions verzichtet. Andere
leichtathletische Anlagen, darunter frühere Einrichtungen wie der Kugelstoßbereich, waren bereits
vor einigen Jahren wegen altersbedingten Verschleißes und fehlender Verkehrssicherheit abge
baut und aus finanziellen Gründen nicht ersetzt worden. Dieser frühere Abbau ist nicht Folge der
aktuellen Maßnahmen. Ein darüberhinausgehender Rückbau weiterer nutzbarer leichtathletischer
Anlagen fand im Zuge der aktuellen Arbeiten nicht statt.
. . .
Vorlage Nr. AT 102/2026 A Seite 3 / 4
Bereits im Zuge der Sanierung des Hofbachstadions war mit den betroffenen Vereinen und den
Fachausschüssen abgestimmt worden, die leichtathletischen Anlagen dort zu bündeln und den
Standort als Leichtathletikstandort aufzuwerten.
3. Rechtliche Einordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung
Die Frage, ob die hier in Rede stehenden Maßnahmen den Geschäften der laufenden Verwaltung
zuzuordnen sind, ist anhand ihres konkreten Gegenstands und ihrer sachlichen sowie wirtschaftli
chen Bedeutung zu beurteilen. Nach § 41 Abs. 3 GO NRW gelten Geschäfte der laufenden Verwal
tung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen. Diese Übertagung wird sodann,
entsprechend der Fachbereiche, durch die Beigordneten ausgeübt. § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung
der Universitätsstadt Siegen bestimmt ergänzend, dass die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeis
ter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheidet, welche Angelegenheiten unter § 41 Abs.
3 GO NRW fallen; zugleich ist sicherzustellen, dass Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zustän
digkeit des Rates gehören, diesem nicht vorenthalten werden.
Die veröffentlichte Zuständigkeitsordnung weist dem Sport- und Bäderausschuss unter Ziffer 9.5
die „Planung, Bau und Errichtung von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen“ als beratende Auf
gabe zu. Eine eigene Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für die hier angesprochenen Ein
zelmaßnahmen ist dort nicht ausdrücklich geregelt. Den geprüften örtlichen Regelungen ist kein
ausdrücklicher Vorbehalt zu entnehmen, wonach jede bauliche Anpassung an einer bestehenden
Sportstätte oder jeder Verzicht auf die Wiederherstellung einer einzelnen Einrichtung zwingend ei
nes gesonderten politischen Beschlusses bedarf. Ob ein Vorgang als laufende Verwaltung behan
delt werden kann, hängt insbesondere davon ab, ob er die laufende Ausführung und Nutzung ei
ner bestehenden Sportstätte oder eine grundlegende sportpolitische bzw. konzeptionelle Ent
scheidung betrifft.
Die Laufbahn ist weiterhin nutzbar. Neben dem Kunstrasenplatz steht weiterhin eine Weitsprun
ganlage zur Verfügung. Die Anpassung vor den Spielerkabinen diente betrieblichen und unterhal
tungsbezogenen Zwecken. Auf die Wiederherstellung der zweiten Weitsprunggrube wurde wegen
konkreter Sicherheitsanforderungen bei der Entfluchtung und aus finanziellen Gründen verzichtet.
Andere leichtathletische Anlagen waren bereits Jahre zuvor wegen altersbedingten Verschleißes
und fehlender Verkehrssicherheit abgebaut worden; die Konzentration leichtathletischer Anlagen
auf das Hofbachstadion war ebenfalls bereits zuvor als Ausrichtung verfolgt worden.
Nach Einschätzung der Verwaltungführen die hier behandelten Einzelmaßnahmen deshalb zu kei
ner grundlegenden Neuausrichtung des Sportstättenangebots. Aufgrund ihres begrenzten Um
fangs und der fortbestehenden Nutzungsmöglichkeiten hält die Verwaltung die Einordnung als Ge
schäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW für sachgerecht. Bei einer
grundlegenden Neuplanung oder wesentlichen Änderung des sportlichen Nutzungsprofils wäre die
beratende Zuständigkeit des Sport- und Bäderausschusses nach Ziffer 9.5 der Zuständigkeitsord
nung gesondert zu beachten.
4. Weiterer Handlungsbedarf
Die vorgenommenen Maßnahmen erfolgten nach der vorstehenden Einschätzung im Rahmen der
bestehenden Zuständigkeiten und begründen keine grundlegende Änderung des sportlichen Nut
zungsprofils des Leimbachstadions.
Für künftige Vorhaben gelten weiterhin die gesetzlichen und örtlichen Zuständigkeitsregelungen.
Soweit eine Maßnahme von grundsätzlicher sportpolitischer Bedeutung ist oder das Nutzungspro
fil einer Sportstätte wesentlich verändert, wird die Befassung der zuständigen politischen Gremien
. . .
Vorlage Nr. AT 102/2026 A Seite 4 / 4
nach Maßgabe dieser Regelungen geprüft. Zusätzliche Verfahrensvorgaben sind aus Sicht der Ver
waltung nicht veranlasst.
gez.
Leonard Wied
Stellv. Abteilungsleiter
Der Antrag wurde im Rahmen eines Workflows durch die beteiligten Adressaten digital veri
fiziert und weitergegeben und ist ohne Unterschrift gültig.
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