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Leimbachstadion - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSiegen
Datum2026-11-04 geplant
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UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN Vorlage Nr. AT 102/2026 A Der Bürgermeister A N T R A G gemäß § 9 der Geschäftsordnung für den Rat der Universitätsstadt Siegen und seine Ausschüsse Antragsteller/in Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen Eingang 20.10.2026 Federführend GB 2 Abt. 2/5 Beratungsfolge: X öffentlich nichtöffentlich Rat 04.11.2026 Betreff: Leimbachstadion - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Ersteinschätzung der Verwaltung: Rechtliche Umsetzbarkeit Ist der Antrag rechtlich umsetzbar? ☐Ja ☐Nein Stellungnahme zu rechtlichen Aspekten: Finanzielle Umsetzbarkeit Ist der Antrag finanziell umsetzbar? ☐Ja ☐Nein Stellungnahme zu finanziellen Aspekten: . . . Vorlage Nr. AT 102/2026 A Seite 2 / 4 Klimaschutzaspekte Sind Klimaschutzaspekte betroffen? ☐Ja ☐Nein Stellungnahme zu Klimaschutzaspekten: Allgemeine Stellungnahme zum Antrag: Zu den vier Punkten des Beschlussvorschlags nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Zusammenhang mit dem Beschluss zum Einbau einer Rasenheizung Der Einbau der Rasenheizung steht in keinem ursächlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Frage, welche leichtathletischen Einrichtungen im Leimbachstadion wiederhergestellt werden. Insbesondere war der Beschluss vom 17. Dezember 2025 zum Einbau einer Rasenheizung weder Anlass noch Grundlage für die Anpassung des Laufbahnbereichs oder für den Verzicht auf die Wie­ derherstellung der zweiten Weitsprunggrube im Stadioninneren. Bei der Laufbahn wurde im Bereich vor den Spielerkabinen eine gesonderte Oberflächenanpas­ sung vorgenommen. Sie dient der Verringerung von Verschmutzungen, Abnutzung und Reini­ gungsaufwand; die Nutzbarkeit als Laufbahn bleibt erhalten. Unabhängig davon wurde Anfang Juli 2026 entschieden, die zweite Weitsprunggrube im Stadioninneren nicht wiederherzustellen. Maß­ geblich waren neben der weiterhin bestehenden Verfügbarkeit der Sprunggrube am Kunstrasen­ platz insbesondere Sicherheitsaspekte bei der Entfluchtung in den Innenbereich sowie finanzielle Erwägungen. Die Verwaltung hat hierzu ausführlich in der Antwort auf den Antrag AT 89/2026 Stellung genommen. 2. Weiterhin bestehende Möglichkeiten für den Breitensport Die leichtathletische Nutzung des Leimbachstadions ist durch die vorgenommenen Maßnahmen nicht insgesamt entfallen. Die Laufbahn kann weiterhin genutzt werden. Darüber hinaus steht die Weitsprunganlage neben dem Kunstrasenplatz oberhalb des Stadions weiterhin zur Verfügung. Breitensportliche Aktivitäten, insbesondere das Laufen und das Weitspringen, sind damit am Standort Leimbachstadion weiterhin möglich und werden von den bestehenden Nutzergruppen auch weiterhin genutzt. Der Eindruck eines im Zuge der aktuellen Baumaßnahmen erfolgten umfassenden Rückbaus leicht­ athletischer Anlagen trifft nicht zu. Im Rahmen der aktuellen Maßnahmen wurde im Wesentlichen auf die Wiederherstellung der Weitsprunggrube innerhalb des Hauptstadions verzichtet. Andere leichtathletische Anlagen, darunter frühere Einrichtungen wie der Kugelstoßbereich, waren bereits vor einigen Jahren wegen altersbedingten Verschleißes und fehlender Verkehrssicherheit abge­ baut und aus finanziellen Gründen nicht ersetzt worden. Dieser frühere Abbau ist nicht Folge der aktuellen Maßnahmen. Ein darüberhinausgehender Rückbau weiterer nutzbarer leichtathletischer Anlagen fand im Zuge der aktuellen Arbeiten nicht statt. . . . Vorlage Nr. AT 102/2026 A Seite 3 / 4 Bereits im Zuge der Sanierung des Hofbachstadions war mit den betroffenen Vereinen und den Fachausschüssen abgestimmt worden, die leichtathletischen Anlagen dort zu bündeln und den Standort als Leichtathletikstandort aufzuwerten. 3. Rechtliche Einordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung Die Frage, ob die hier in Rede stehenden Maßnahmen den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzuordnen sind, ist anhand ihres konkreten Gegenstands und ihrer sachlichen sowie wirtschaftli­ chen Bedeutung zu beurteilen. Nach § 41 Abs. 3 GO NRW gelten Geschäfte der laufenden Verwal­ tung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen. Diese Übertagung wird sodann, entsprechend der Fachbereiche, durch die Beigordneten ausgeübt. § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Universitätsstadt Siegen bestimmt ergänzend, dass die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeis­ ter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheidet, welche Angelegenheiten unter § 41 Abs. 3 GO NRW fallen; zugleich ist sicherzustellen, dass Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zustän­ digkeit des Rates gehören, diesem nicht vorenthalten werden. Die veröffentlichte Zuständigkeitsordnung weist dem Sport- und Bäderausschuss unter Ziffer 9.5 die „Planung, Bau und Errichtung von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen“ als beratende Auf­ gabe zu. Eine eigene Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für die hier angesprochenen Ein­ zelmaßnahmen ist dort nicht ausdrücklich geregelt. Den geprüften örtlichen Regelungen ist kein ausdrücklicher Vorbehalt zu entnehmen, wonach jede bauliche Anpassung an einer bestehenden Sportstätte oder jeder Verzicht auf die Wiederherstellung einer einzelnen Einrichtung zwingend ei­ nes gesonderten politischen Beschlusses bedarf. Ob ein Vorgang als laufende Verwaltung behan­ delt werden kann, hängt insbesondere davon ab, ob er die laufende Ausführung und Nutzung ei­ ner bestehenden Sportstätte oder eine grundlegende sportpolitische bzw. konzeptionelle Ent­ scheidung betrifft. Die Laufbahn ist weiterhin nutzbar. Neben dem Kunstrasenplatz steht weiterhin eine Weitsprun­ ganlage zur Verfügung. Die Anpassung vor den Spielerkabinen diente betrieblichen und unterhal­ tungsbezogenen Zwecken. Auf die Wiederherstellung der zweiten Weitsprunggrube wurde wegen konkreter Sicherheitsanforderungen bei der Entfluchtung und aus finanziellen Gründen verzichtet. Andere leichtathletische Anlagen waren bereits Jahre zuvor wegen altersbedingten Verschleißes und fehlender Verkehrssicherheit abgebaut worden; die Konzentration leichtathletischer Anlagen auf das Hofbachstadion war ebenfalls bereits zuvor als Ausrichtung verfolgt worden. Nach Einschätzung der Verwaltungführen die hier behandelten Einzelmaßnahmen deshalb zu kei­ ner grundlegenden Neuausrichtung des Sportstättenangebots. Aufgrund ihres begrenzten Um­ fangs und der fortbestehenden Nutzungsmöglichkeiten hält die Verwaltung die Einordnung als Ge­ schäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW für sachgerecht. Bei einer grundlegenden Neuplanung oder wesentlichen Änderung des sportlichen Nutzungsprofils wäre die beratende Zuständigkeit des Sport- und Bäderausschusses nach Ziffer 9.5 der Zuständigkeitsord­ nung gesondert zu beachten. 4. Weiterer Handlungsbedarf Die vorgenommenen Maßnahmen erfolgten nach der vorstehenden Einschätzung im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten und begründen keine grundlegende Änderung des sportlichen Nut­ zungsprofils des Leimbachstadions. Für künftige Vorhaben gelten weiterhin die gesetzlichen und örtlichen Zuständigkeitsregelungen. Soweit eine Maßnahme von grundsätzlicher sportpolitischer Bedeutung ist oder das Nutzungspro­ fil einer Sportstätte wesentlich verändert, wird die Befassung der zuständigen politischen Gremien . . . Vorlage Nr. AT 102/2026 A Seite 4 / 4 nach Maßgabe dieser Regelungen geprüft. Zusätzliche Verfahrensvorgaben sind aus Sicht der Ver­ waltung nicht veranlasst. gez. Leonard Wied Stellv. Abteilungsleiter Der Antrag wurde im Rahmen eines Workflows durch die beteiligten Adressaten digital veri­ fiziert und weitergegeben und ist ohne Unterschrift gültig.

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