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Änderung der Hauptsatzung – Begrenzung sachkundiger Bürgerinnen und Bürger sowie der vergüteten Fraktionssitzungen - Antrag der AfD-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Siegen |
| Datum | 2026-11-04 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN Vorlage Nr.
AT 101/2026 A
Der Bürgermeister
A N T R A G
gemäß § 9 der Geschäftsordnung für den Rat der Universitätsstadt Siegen
und seine Ausschüsse
Antragsteller/in AfD- Fraktion
Eingang 20.10.2026
Federführend Büro Bürgermeister
Beratungsfolge: X öffentlich nichtöffentlich
Rat 04.11.2026
Betreff:
Änderung der Hauptsatzung – Begrenzung sachkundiger Bürgerinnen und Bürger sowie der
vergüteten Fraktionssitzungen
- Antrag der AfD-Fraktion
Ersteinschätzung der Verwaltung:
Rechtliche Umsetzbarkeit
Ist der Antrag rechtlich umsetzbar? ☒Ja ☐Nein
Stellungnahme zu rechtlichen Aspekten: s. u.
. . .
Vorlage Nr. AT 101/2026 A Seite 2 / 3
Finanzielle Umsetzbarkeit
Ist der Antrag finanziell umsetzbar? ☒Ja ☐Nein
Stellungnahme zu finanziellen Aspekten: s. u.
Klimaschutzaspekte
Sind Klimaschutzaspekte betroffen? ☐Ja ☒Nein
Allgemeine Stellungnahme zum Antrag:
Zu 1. – Begrenzung der Zahl sachkundiger Bürgerinnen und Bürger
Eine Regelung in der Hauptsatzung über die Begrenzung der Zahl sachkundiger Bürgerinnen und
Bürger je Ratsfraktion ist dem Grunde nach möglich. In seinem Beschluss vom 13.06.2016 – Az. 4 L
1238/16 - stellt das Verwaltungsgericht Köln hierzu Folgendes fest:
„Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es nicht, die Anzahl der sachverständigen Bürger, wel
che eine Fraktion für die Ausschüsse benennen darf, an die Anzahl der Fraktionsmitglieder zu kop
peln und eine Höchstgrenze festzulegen. Eine Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion
zusammengeschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, weil sie sich am Wählervotum orientiert.
Letztlich obliegt es dem Rat, im Rahmen der Zusammensetzung der Ausschüsse nach § 58 Abs. 1
Satz 1 GO NRW eine sachgerechte Regelung hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der sachkundi-
gen Bürgerinnen und Bürger festzulegen. Um dabei eine Funktionsfähigkeit der Arbeit der Aus-
schüsse zu gewährleisten, ist es nicht zwingend erforderlich, dass eine Fraktion jeweils einen ande-
ren Vertreter in die Ausschüsse entsenden kann. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger dürfen in
mehreren Ausschüssen ordentliches oder stellvertretendes Mitglied sein.
Zu 2. – Reduzierung vergütungsfähiger Fraktionssitzungen
Auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Anfrage 80/2026 A wird verwiesen.
Zu 3. Personenbezogene Begrenzung
Eine Begrenzung vergütungsfähiger Teilnahmen sachkundiger Bürgerinnen und Bürger an Frakti-
ons- und Fraktionsvorstandssitzungen ist möglich. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem
Urteil vom 08.10.2002 – Az. 15 A 4734/01 – hierzu Folgendes ausgeführt:
„Ausgehend hiervon steht Art. 3 Abs. 1 GG der unterschiedlichen Behandlung von sachkundigen
Bürgern und Ratsmitgliedern in § 9 Abs. 1 und 2 Hauptsatzung nicht entgegen. Ein sachlicher
Grund für die unterschiedlich hohe Festsetzung der Zahl der Fraktionssitzungen pro Jahr, für die Sit
zungsgeld gezahlt wird, liegt etwa schon darin, dass Ratsmitglieder aufgrund ihres Mandats auf In
formationen zu allen Themenbereichen angewiesen sind. Bei ihnen kann die Teilnahme an Frakti
onssitzungen deshalb in größerem Umfang erforderlich sein als bei sachkundigen Bürgern, die le
diglich Mitglied eines oder einzelner Ausschüsse und damit nur für ein begrenztes Themenspektrum
"zuständig" sind. Dass der Satzungsgeber bei Ratsmitgliedern typisierend eine größere Anzahl von
Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, festlegt, ist daher sachlich gerechtfertigt.“
. . .
Vorlage Nr. AT 101/2026 A Seite 3 / 3
Zu 4. – Ergänzende Kostentransparenz
Der Sitzungsdienst weist darauf hin, dass eine entsprechende Auswertung zu b) erhebliche zeitli-
che Ressourcen in Anspruch nehmen würde, da hier sämtliche durchgeführte Ausschuss- und Frak-
tionssitzungen zu betrachten und diese mit den bestellten sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern
einzeln abzugleichen wären.
Eine hinreichende finanzielle Betrachtung zu c) hängt von der vom Rat etwaig beschlossenen Be-
grenzung hinsichtlich der Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern sowie deren abrech-
nungsfähigen Teilnahmen an Fraktionssitzungen ab.
Zu 5. – Vorlage einer Satzungsänderung
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Beschlusses zu 1. in Folge einer entsprechenden
Änderung der Hauptsatzung weitere Beschlüsse des Rates über die Auflösung der bestehenden
Ausschüsse sowie einer anschließenden Neubildung und Besetzung erforderlich sind.
gez.
Tristan Vitt
Bürgermeister
Der Antrag wurde im Rahmen eines Workflows durch die beteiligten Adressaten digital veri-
fiziert und weitergegeben und ist ohne Unterschrift gültig.
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