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Antrag der IGEL-Fraktion: Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Umsetzung der Förderrichtlinie Haus- und Kinderarztförderung in Roßdorf
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Roßdorf |
| Datum | 2026-11-03 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Antrag
Antrag Nr. AT-10/2026
der IGEL-Fraktion
Datum 15.10.2026
Gemeinde Roßdorf
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Haupt - und Finanzausschuss 03.11.2026 vorberatend
Gemeindevertretung 06.11.2026 beschließend
Betreff:
Antrag der IGEL-Fraktion: Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Umsetzung der Förderricht-
linie Haus- und Kinderarztförderung in Roßdorf
Anlage(n):
1. Antrag Fachaufsichtsbeschwerde Umsetzung Förderrichtlinie Ärzteförderung
Antrag:
Die Gemeindevertretung möge beschließen:
1. Gegen die Umsetzung der mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2025 (I/VL-
32/2025) festgelegten Förderrichtlinie zum Kostenzuschuss für ortsansässige Haus- und
Kinderärzte durch den Gemeindevorstand wird Fachaufsichtsbeschwerde zur Kommunalaufsicht
erhoben.
2. Im Rahmen der Fachaufsichtsbeschwerde wird die Kommunalaufsicht ersucht, dem
Gemeindevorstand eine Weisung zu erteilen, hilfsweise eine adäquate aufsichtsrechtliche
Maßnahme zur beschlusskonformen Umsetzung der Richtlinie durch den Gemeindevorstand zu
ergreifen.
3. Mit der Umsetzung der Fachaufsichtsbeschwerde zur Kommunalaufsicht wird der Vorsitzende
der Gemeindevertretung beauftragt.
Begründung:
Die Gemeindevertretung ist gemäß §§ 9 Absatz 1, 50 Absatz 2 HGO zur Überwachung der
gesamten Verwaltung und der Geschäftsführung des Gemeindevorstands berufen.
Mit Beschluss vom 12.12.2025 hat die Gemeindevertretung zur Förderung der ortsansässigen
Haus- und Kinderärzte eine Förderrichtlinie beschlossen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft
erwachsen. Insbesondere hat die Kommunalaufsicht diese Förderrichtlinie nicht beanstandet bzw.
aufgehoben (§ 138 HGO)
Die Umsetzung der Förderrichtlinie durch den Gemeindevorstand erfolgt rechtsfehlerhaft,
insbesondere unter Verstoß gegen die rechtskräftige Förderrichtlinie.
Unter Ziffer 3 der Förderrichtlinie heißt es:
"Der Antragsteller hat die Erfüllung der Voraussetzungen des Fördertatbestandes in einer
vertraglichen Vereinbarung mit der Gemeinde Roßdorf solchermaßen zu versichern, dass
eine tatsächliche Nichterfüllung des Fördertatbestandes strafbewehrt ist. Der Nachweis der
Förderfähigkeit soll dem Antragsteller obliegen. Weitere Nachweise zur Erfüllung des
Fördertatbestandes, insbesondere solche der kassenärztlichen Vereinigung, sind von
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Antragstellerseite nicht vorzulegen. Im Übrigen steht die vertragliche Ausgestaltung der
Fördervereinbarung im Ermessen des Gemeindevorstands."
Mit Schreiben vom 23.02.2026 des Gemeindevorstands, unterzeichnet vom Bürgermeister, sind
die Förderantragsteller Dr. med. Karen Gesang und Herr Thomas Prouschil, Fachärzte für Kinder-
und Jugendmedizin, aufgefordert worden, damit "final über die Gewährung der Förderung"
entschieden werden könne, einen "Nachweis einzureichen". Ein Nachweis gelte als erbracht, wenn
durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ein zusätzlicher
Versorgungsauftrag (Kassenarztsitz) durch Bescheid erteilt worden sei oder wenn der
Arbeitsumfang einer/ eines angestellten Arztes/ Ärztin durch Erhöhung der arbeitsvertraglich
geschuldeten Arbeitszeit durch den Arbeitsvertrag nachgewiesen werde.
Damit macht der Gemeindevorstand in Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der Förderrichtlinie
und damit unter Verstoß gegen die Förderrichtlinie die Gewährung der beantragten Förderung von
der Vorlage eines Nachweises der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig.
Der Gemeindevorstand hat gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 2 HGO die Beschlüsse der
Gemeindevertretung auszuführen. Er ist dabei selbstverständlich an den Beschlussinhalt
gebunden. Das eigenmächtige Einengen der Fördervoraussetzungen durch den
Gemeindevorstand führt letztendlich zu einer Nichtgewährung der von der Gemeindevertretung
gewollten und tatbestandsmäßig in der Förderrichtlinie abschließend geregelten Ärzteförderung.
Da das hoheitliche Handeln des Gemeindevorstands Ausfluss öffentlicher Gewalt ist, ist es als
sog. vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Dabei ist Recht der Überbegriff für alle
geltenden Regeln, Gerechtigkeitsprinzipien und Gerichtsurteile einer Gesellschaft. Hier ist der
Gemeindevorstand an die Regelungen der rechtskräftigen Förderrichtlinie gebunden. An der hier
maßgeblichen Regelung in Ziffer 3 der Förderrichtlinie besteht nach dem Wortlaut und ihrem Sinn
und Zweck, die Ärzteförderung unkompliziert und effektiv zur Aufrechterhaltung und Förderung
einer flächendeckenden adäquaten ärztlichen Versorgung zu gewähren, kein Ermessenspielraum
des Gemeindevorstands insoweit, als die Gewährung einer Förderung nicht von der Vorlage eines
kassenärztlichen Nachweises abhängig gemacht werden. Die Überwachung, ob die Gemeinde,
hier der Gemeindevorstand in Umsetzung der Förderrichtlinie, ihre Bindung an Recht und Gesetz
einhält, ist Sache der Staatsaufsicht. Das ist hier die Kommunalaufsicht.
Die Kommunalaufsicht möge geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, die
rechtswidrige Umsetzung der Förderrichtlinie durch den Gemeindevorstand zu beenden.
Soweit die Kommunalaufsicht erwägen mag, erneut § 135 Absatz 2 HGO zu bemühen,
aufsichtsrechtlich nicht tätig werden zu müssen, um "die Entschlusskraft und die
Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht zu beeinträchtigen", wird antragstellerseits darauf
hingewiesen, dass mit einem solchen Vorgehen rechtswidriges Handeln bei Umsetzung der
Gemeindevertretungsbeschlüsse perpetuiert würde - durch hoheitliches Unterlassen der
Kommunalaufsicht. Das kann nicht im Sinne der verfassungsrechtlich garantierten Bindung der
öffentlichen Hand an Recht und Gesetz sein und dürfte seinerseits überprüfungswürdig sein. Die
Gemeinde hat ihre Förderrichtlinie auf demokratischem Wege beschlossen. Gänzlich
undemokratisch verhindert der Gemeindevorstand die Umsetzung dieser manifest gewordenen
Entscheidungsfreudigkeit der Gemeinde. Hier ist jeder Ermessenspielraum der Aufsichtsbehörde
auf Null reduziert, will man die Bindung der öffentlichen Hand an Recht und Gesetz ernst nehmen.
Es wird abschließend außerdem darauf hingewiesen, dass der Gemeindevertretung, die nach der
HGO zum Kontrollorgan über die Verwaltung und das Wirken des Gemeindevorstands bestellt ist,
keine rechtliche Möglichkeit gegeben ist, gegen rechtswidriges Handeln des Gemeindevorstands
bei Umsetzung der Gemeindevertretungsbeschlüsse vorzugehen - außer eben die
Fachaufsichtsbehörde einzuschalten. Selbst eine Organklage wäre in diesem Falle wohl
unzulässig, da der Gemeindevorstand die Bescheidung der antragstellenden Ärzte von der
Vorlage des Nachweises abhängig macht. Solange kein Nachweis, solange kein Bescheid,
solange keine klagbare Organrechteverletzung der Gemeindevertretung. Der Gemeindevorstand
bzw. der Bürgermeister sitzt die Angelegenheit schlichtweg aus. Damit ist die Gemeindevertretung
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faktisch machtlos gestellt, um dem Rechteverstoß gehörig zu begegnen. Es kann hier nur
aufsichtsrechtlich verfahren werden.
Um antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.
UND JETZT NOCHMAL AUF NORMAL-DEUTSCH FÜR DIE GEMEINDEVERTRETUNG:
Der GVO setzt den Beschluss der Gemeindevertretung zur Ärzteförderung falsch um. Er verlangt
den Nachweis einer Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung durch die antragstellenden
Ärzte. Das aber ist in der Förderrichtlinie vom 12.12.2025 ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Die Förderrichtlinie ist aber rechtskräftig. Der GVO muss sich an sie halten. Auch die KA.
Die Kommunalaufsicht hat darüber zu wachen, dass der GVO sich an Gesetz und Recht (das ist
hier die Förderrichtlinie) hält. Sie kann nicht einwenden, dass sie die Gemeinde durch ihr
Eingreifen in "ihrer Entschlussfreudigkeit nicht beschränken will", § 135 Satz 2 HGO. Denn mit der
Schaffung der Förderrichtlinie ist die Gemeinde entschlussfreudig gewesen. Dieser
Entschlussfreudigkeit gilt es nun, durch die KA zur Umsetzung zu verhelfen.
Die GV kann selbst nicht durchsetzen, dass der GVO die Förderrichtlinie beachtet. Deshalb die
Fachaufsichtsbeschwerde.
Fachaufsichtsbeschwerde ist nicht gleich Dienstaufsichtsbeschwerde. Hier geht es nur um die
Umsetzung der Ärzteförderung. Nicht um ein Fehlverhalten der Beigeordneten! Der obenstehende
stark juristisch gefärbte Text war notwendig, weil der Herr Vorsitzende der Gemeindevertretung
diesen Antrag resp. Beschluss direkt an die KA weiterleiten soll können.
Dolores Koop
DIE IGEL
( ) einstimmig - dafür - dagegen - Enthaltungen
Antrag AT-10/2026 Seite 3 von 3
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