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Antrag der IGEL-Fraktion: Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Umsetzung der Förderrichtlinie Haus- und Kinderarztförderung in Roßdorf

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeRoßdorf
Datum2026-11-06 geplant
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Antrag Antrag Nr. AT-10/2026 der IGEL-Fraktion Datum 15.10.2026 Gemeinde Roßdorf Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Haupt - und Finanzausschuss 03.11.2026 vorberatend Gemeindevertretung 06.11.2026 beschließend Betreff: Antrag der IGEL-Fraktion: Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Umsetzung der Förderricht- linie Haus- und Kinderarztförderung in Roßdorf Anlage(n): 1. Antrag Fachaufsichtsbeschwerde Umsetzung Förderrichtlinie Ärzteförderung Antrag: Die Gemeindevertretung möge beschließen: 1. Gegen die Umsetzung der mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2025 (I/VL- 32/2025) festgelegten Förderrichtlinie zum Kostenzuschuss für ortsansässige Haus- und Kinderärzte durch den Gemeindevorstand wird Fachaufsichtsbeschwerde zur Kommunalaufsicht erhoben. 2. Im Rahmen der Fachaufsichtsbeschwerde wird die Kommunalaufsicht ersucht, dem Gemeindevorstand eine Weisung zu erteilen, hilfsweise eine adäquate aufsichtsrechtliche Maßnahme zur beschlusskonformen Umsetzung der Richtlinie durch den Gemeindevorstand zu ergreifen. 3. Mit der Umsetzung der Fachaufsichtsbeschwerde zur Kommunalaufsicht wird der Vorsitzende der Gemeindevertretung beauftragt. Begründung: Die Gemeindevertretung ist gemäß §§ 9 Absatz 1, 50 Absatz 2 HGO zur Überwachung der gesamten Verwaltung und der Geschäftsführung des Gemeindevorstands berufen. Mit Beschluss vom 12.12.2025 hat die Gemeindevertretung zur Förderung der ortsansässigen Haus- und Kinderärzte eine Förderrichtlinie beschlossen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere hat die Kommunalaufsicht diese Förderrichtlinie nicht beanstandet bzw. aufgehoben (§ 138 HGO) Die Umsetzung der Förderrichtlinie durch den Gemeindevorstand erfolgt rechtsfehlerhaft, insbesondere unter Verstoß gegen die rechtskräftige Förderrichtlinie. Unter Ziffer 3 der Förderrichtlinie heißt es: "Der Antragsteller hat die Erfüllung der Voraussetzungen des Fördertatbestandes in einer vertraglichen Vereinbarung mit der Gemeinde Roßdorf solchermaßen zu versichern, dass eine tatsächliche Nichterfüllung des Fördertatbestandes strafbewehrt ist. Der Nachweis der Förderfähigkeit soll dem Antragsteller obliegen. Weitere Nachweise zur Erfüllung des Fördertatbestandes, insbesondere solche der kassenärztlichen Vereinigung, sind von Seite 1 von 3 Antragstellerseite nicht vorzulegen. Im Übrigen steht die vertragliche Ausgestaltung der Fördervereinbarung im Ermessen des Gemeindevorstands." Mit Schreiben vom 23.02.2026 des Gemeindevorstands, unterzeichnet vom Bürgermeister, sind die Förderantragsteller Dr. med. Karen Gesang und Herr Thomas Prouschil, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, aufgefordert worden, damit "final über die Gewährung der Förderung" entschieden werden könne, einen "Nachweis einzureichen". Ein Nachweis gelte als erbracht, wenn durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ein zusätzlicher Versorgungsauftrag (Kassenarztsitz) durch Bescheid erteilt worden sei oder wenn der Arbeitsumfang einer/ eines angestellten Arztes/ Ärztin durch Erhöhung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit durch den Arbeitsvertrag nachgewiesen werde. Damit macht der Gemeindevorstand in Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der Förderrichtlinie und damit unter Verstoß gegen die Förderrichtlinie die Gewährung der beantragten Förderung von der Vorlage eines Nachweises der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig. Der Gemeindevorstand hat gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 2 HGO die Beschlüsse der Gemeindevertretung auszuführen. Er ist dabei selbstverständlich an den Beschlussinhalt gebunden. Das eigenmächtige Einengen der Fördervoraussetzungen durch den Gemeindevorstand führt letztendlich zu einer Nichtgewährung der von der Gemeindevertretung gewollten und tatbestandsmäßig in der Förderrichtlinie abschließend geregelten Ärzteförderung. Da das hoheitliche Handeln des Gemeindevorstands Ausfluss öffentlicher Gewalt ist, ist es als sog. vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Dabei ist Recht der Überbegriff für alle geltenden Regeln, Gerechtigkeitsprinzipien und Gerichtsurteile einer Gesellschaft. Hier ist der Gemeindevorstand an die Regelungen der rechtskräftigen Förderrichtlinie gebunden. An der hier maßgeblichen Regelung in Ziffer 3 der Förderrichtlinie besteht nach dem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck, die Ärzteförderung unkompliziert und effektiv zur Aufrechterhaltung und Förderung einer flächendeckenden adäquaten ärztlichen Versorgung zu gewähren, kein Ermessenspielraum des Gemeindevorstands insoweit, als die Gewährung einer Förderung nicht von der Vorlage eines kassenärztlichen Nachweises abhängig gemacht werden. Die Überwachung, ob die Gemeinde, hier der Gemeindevorstand in Umsetzung der Förderrichtlinie, ihre Bindung an Recht und Gesetz einhält, ist Sache der Staatsaufsicht. Das ist hier die Kommunalaufsicht. Die Kommunalaufsicht möge geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, die rechtswidrige Umsetzung der Förderrichtlinie durch den Gemeindevorstand zu beenden. Soweit die Kommunalaufsicht erwägen mag, erneut § 135 Absatz 2 HGO zu bemühen, aufsichtsrechtlich nicht tätig werden zu müssen, um "die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht zu beeinträchtigen", wird antragstellerseits darauf hingewiesen, dass mit einem solchen Vorgehen rechtswidriges Handeln bei Umsetzung der Gemeindevertretungsbeschlüsse perpetuiert würde - durch hoheitliches Unterlassen der Kommunalaufsicht. Das kann nicht im Sinne der verfassungsrechtlich garantierten Bindung der öffentlichen Hand an Recht und Gesetz sein und dürfte seinerseits überprüfungswürdig sein. Die Gemeinde hat ihre Förderrichtlinie auf demokratischem Wege beschlossen. Gänzlich undemokratisch verhindert der Gemeindevorstand die Umsetzung dieser manifest gewordenen Entscheidungsfreudigkeit der Gemeinde. Hier ist jeder Ermessenspielraum der Aufsichtsbehörde auf Null reduziert, will man die Bindung der öffentlichen Hand an Recht und Gesetz ernst nehmen. Es wird abschließend außerdem darauf hingewiesen, dass der Gemeindevertretung, die nach der HGO zum Kontrollorgan über die Verwaltung und das Wirken des Gemeindevorstands bestellt ist, keine rechtliche Möglichkeit gegeben ist, gegen rechtswidriges Handeln des Gemeindevorstands bei Umsetzung der Gemeindevertretungsbeschlüsse vorzugehen - außer eben die Fachaufsichtsbehörde einzuschalten. Selbst eine Organklage wäre in diesem Falle wohl unzulässig, da der Gemeindevorstand die Bescheidung der antragstellenden Ärzte von der Vorlage des Nachweises abhängig macht. Solange kein Nachweis, solange kein Bescheid, solange keine klagbare Organrechteverletzung der Gemeindevertretung. Der Gemeindevorstand bzw. der Bürgermeister sitzt die Angelegenheit schlichtweg aus. Damit ist die Gemeindevertretung Antrag AT-10/2026 Seite 2 von 3 faktisch machtlos gestellt, um dem Rechteverstoß gehörig zu begegnen. Es kann hier nur aufsichtsrechtlich verfahren werden. Um antragsgemäße Entscheidung wird gebeten. UND JETZT NOCHMAL AUF NORMAL-DEUTSCH FÜR DIE GEMEINDEVERTRETUNG: Der GVO setzt den Beschluss der Gemeindevertretung zur Ärzteförderung falsch um. Er verlangt den Nachweis einer Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung durch die antragstellenden Ärzte. Das aber ist in der Förderrichtlinie vom 12.12.2025 ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Förderrichtlinie ist aber rechtskräftig. Der GVO muss sich an sie halten. Auch die KA. Die Kommunalaufsicht hat darüber zu wachen, dass der GVO sich an Gesetz und Recht (das ist hier die Förderrichtlinie) hält. Sie kann nicht einwenden, dass sie die Gemeinde durch ihr Eingreifen in "ihrer Entschlussfreudigkeit nicht beschränken will", § 135 Satz 2 HGO. Denn mit der Schaffung der Förderrichtlinie ist die Gemeinde entschlussfreudig gewesen. Dieser Entschlussfreudigkeit gilt es nun, durch die KA zur Umsetzung zu verhelfen. Die GV kann selbst nicht durchsetzen, dass der GVO die Förderrichtlinie beachtet. Deshalb die Fachaufsichtsbeschwerde. Fachaufsichtsbeschwerde ist nicht gleich Dienstaufsichtsbeschwerde. Hier geht es nur um die Umsetzung der Ärzteförderung. Nicht um ein Fehlverhalten der Beigeordneten! Der obenstehende stark juristisch gefärbte Text war notwendig, weil der Herr Vorsitzende der Gemeindevertretung diesen Antrag resp. Beschluss direkt an die KA weiterleiten soll können. Dolores Koop DIE IGEL ( ) einstimmig - dafür - dagegen - Enthaltungen Antrag AT-10/2026 Seite 3 von 3

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