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Geltendes Recht nutzen: Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz - Einbringung eines Antrags der AfD-Fraktion vom 23.06.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Krefeld |
| Datum | 2026-11-05 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Rathaus, Zimmer B 40
Von-der-Leyen-Platz 1
Antrag der AfD-Fraktion
im Rat der Stadt Krefeld
-öffentlich-
Vorlagennummer
1201/26 A
Krefeld, 23.06.2026
Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform
Rat 09.07.2026 beschließend
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 29.09.2026 vorberatend
Rat 05.11.2026 beschließend
Betreff
Geltendes Recht nutzen: Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleis-
tungsgesetz - Einbringung eines Antrags der AfD-Fraktion vom 23.06.2026
Beschlussentwurf
Der Rat der Stadt Krefeld beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept zur Einrichtung und konsequenten Nutzung von Ar-
beitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für leistungsberechtigte Per-
sonen im Stadtgebiet Krefeld vorzulegen und umzusetzen. Ziel ist es, arbeitsfähige, nicht erwerbs-
tätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im rechtlich zulässigen Um-
fang zu gemeinnützigen, zusätzlichen und zumutbaren Tätigkeiten heranzuziehen.
Hierzu legt die Verwaltung dem Rat spätestens bis zur letzten Ratssitzung des Jahres 2026 ein
Umsetzungskonzept vor. Dieses soll insbesondere darstellen,
• in welchem Umfang Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG in Krefeld derzeit bereits ge-
nutzt werden,
• welche zusätzlichen gemeinnützigen und zumutbaren Tätigkeiten in städtischen Einrichtun-
gen, Gemeinschaftsunterkünften, beim KBK, in der Stadtsauberkeit, im Bereich Grünpflege
sowie bei gemeinnützigen Trägern eingerichtet werden können,
• wie geeignete leistungsberechtigte Personen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
identifiziert und zugewiesen werden können,
• wie eine ordnungsgemäße Belehrung über Mitwirkungspflichten und mögliche Rechtsfolgen
sichergestellt wird,
• wie bei unbegründeter Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit im Einzelfall mit
den leistungsrechtlichen Möglichkeiten des AsylbLG umgegangen werden kann,
AfD Fraktion im Rat der Stadt Krefeld
Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld
E-Mail: [email protected]
Drucksache 1201/26 A Seite - 2 -
• welche Anforderungen an Arbeitsschutz, Versicherungsschutz, Anleitung, Dokumentation
und Abrechnung der gesetzlichen Aufwandsentschädigung zu beachten sind,
• welche personellen, organisatorischen und finanziellen Auswirkungen mit der Umsetzung
verbunden sind,
• wie sichergestellt wird, dass durch die Arbeitsgelegenheiten keine regulären Beschäfti-
gungsverhältnisse verdrängt werden.
Die Verwaltung wird zudem beauftragt, dem Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integra-
tion und Senioren nach Vorlage des Umsetzungskonzeptes jährlich über die Umsetzung zu berich-
ten. Der Bericht soll insbesondere die Anzahl der eingerichteten Arbeitsgelegenheiten, die Zahl der
zugewiesenen und tatsächlich teilnehmenden Personen, die Einsatzbereiche, den Verwaltungsauf-
wand sowie mögliche Entlastungseffekte für die Stadt darstellen.
Begründung
§ 5 Asylbewerberleistungsgesetz eröffnet Kommunen die Möglichkeit, arbeitsfähige, nicht erwerbs-
tätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu zusätzlichen, gemeinnützi-
gen und zumutbaren Arbeitsgelegenheiten heranzuziehen. Diese gesetzliche Möglichkeit sollte ge-
rade in Zeiten eines angespannten Haushaltes nicht ungenutzt bleiben.
Personen, die öffentliche Leistungen beziehen und arbeitsfähig sind, sollen im Rahmen des recht-
lich Zulässigen einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Dies stärkt Akzeptanz, Verbindlichkeit und
Eigenverantwortung.
Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG sind keine regulären Beschäftigungsverhältnisse und die-
nen nicht der Verdrängung tariflich bezahlter Arbeit. Sie können jedoch dort sinnvoll eingesetzt
werden, wo zusätzliche gemeinnützige Tätigkeiten anfallen, die ansonsten nicht oder nicht in die-
sem Umfang erledigt würden. Denkbar sind insbesondere unterstützende Tätigkeiten in Gemein-
schaftsunterkünften, bei gemeinnützigen Einrichtungen, bei der Stadtsauberkeit, in der Grünpflege
oder bei einfachen organisatorischen Aufgaben.
Die gesetzliche Aufwandsentschädigung schafft eine klare Grundlage für die Teilnahme. Zugleich
sieht das Asylbewerberleistungsgesetz vor, dass unbegründete Ablehnungen zumutbarer Arbeits-
gelegenheiten leistungsrechtliche Folgen haben können, sofern die Betroffenen ordnungsgemäß
belehrt wurden und die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Die Stadt Krefeld sollte daher ein
geordnetes Verfahren schaffen, um geeignete Arbeitsgelegenheiten zu identifizieren, leistungsbe-
rechtigte Personen zuzuweisen, die Teilnahme zu dokumentieren und die rechtlichen Vorgaben
einzuhalten. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass reguläre Arbeitsplätze nicht ersetzt und Arbeits-
schutz sowie Zumutbarkeit beachtet werden.
Gez.
Hauke Finger
Finanzpolitischer Sprecher
Text aus PDF extrahiert