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Straßenreinigung a) Gebührenbedarfsberechnung 2027 b) Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve vom 15. Dezember 2011

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKleve
Eingereicht vonXII.
Datum2026-11-02
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Umweltbetriebe der Stadt Drucksache Nr.: 254 /XII. Kleve AöR (USK) XII. Ratsperiode Der Vorstand öffentliche Sitzung Stadt Kleve Der Bürgermeister Az.: USK.0.1 Straßenreinigung a) Gebührenbedarfsberechnung 2027 b) Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve vom 15. Dezember 2011 Beratungsweg Sitzungstermin Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR 02.11.2026 Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2026 Rat 16.12.2026 Finanzielle Auswirkungen X JA NEIN Im Haushaltsplan vorgesehen X JA NEIN Teilergebnisplan Teilfinanzplan Investitionsmaßnahme Produkt Nr. Kontengruppe Betrag einmalige Erträge Aufwendungen laufende Erträge Aufwendungen Insgesamt Insgesamt Beteiligter Dritter Beteiligter Dritter Anteil Stadt Kleve Anteil Stadt Kleve Teil des Klimaschutzfahrplans JA X NEIN Handlungsfeld und Maßnahmetitel: Erläuterungen: 1. Beschlussvorschlag a) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlagen 1 – 5 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis und beschließen, die Höhe der Straßenreinigungsgebühren entsprechend dieser Berechnung festzusetzen. b) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlage 6 beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Satzung vom 15.12.2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve. 2. Schilderung des Sachverhaltes / Begründung Zu a: Nach der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlagen 1 - 5) für das Jahr 2027 betragen die Gesamtaufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung Straßenreinigung insgesamt 1.376.200 €. Sie haben sich gegenüber dem Vorjahr um 172.900 € bzw. 14,37 % erhöht. Die voraussichtlichen Gesamtkosten teilen sich wie folgt auf: Straßenreinigung 1.030.084 € (Vorjahr 929.108 €) Winterdienst 346.116 € (Vorjahr 274.192 €) Entsprechend der durchgeführten Gebührenbedarfsberechnung liegt bei der Reinigung das sogenannte Allgemeininteresse (Kommunalanteil) bei 32,75 % (Vorjahr 32,76 %). Demnach sind 67,25 % (Vorjahr 67,24 %) der umlagefähigen Kosten durch Gebühreneinnahmen zu decken. Beim Winterdienst hingegen ergibt sich ein Allgemeininteresse (Kommunalanteil) von 43,65 % (Vorjahr 43,66 %), so dass 56,35 % (Vorjahr 56,34 %) der umlagefähigen Kosten durch Gebühren zu decken sind. Die wesentliche Ursache der erhöhten Gesamtaufwendungen liegt im Anstieg des Personalaufwands von 630.000 € auf 820.000 €. Die Erhöhung um 190.000 € begründet sich insbesondere durch die außergewöhnlich winterintensiven Monate im ersten Quartal 2026. Der Ansatz für Abschreibungen erhöht sich um 100.000 €, während sich der Ansatz für die Umlage Werkstatt/Fahrzeuge entsprechend reduziert. Ab dem Jahr 2027 werden Fahrzeuge, die ausschließlich dem Betriebsbereich Straßenreinigung und Winterdienst zugeordnet werden können, nicht mehr im Betriebsbereich Werkstatt/Fahrzeuge ausgewiesen, sondern unmittelbar dem Betriebsbereich Straßenreinigung und Winterdienst zugeordnet. Hierdurch erfolgt eine Verschiebung der Ansätze zwischen den Positionen Abschreibungen und Umlage Werkstatt/Fahrzeuge, ohne dass sich daraus insgesamt eine zusätzliche Belastung ergibt. In den Vorjahren konnte die erforderliche Kostendeckung gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) regelmäßig durch die Inanspruchnahme der Gebührenausgleichsrücklage sichergestellt werden. Die Gebührenausgleichsrücklage ist inzwischen nahezu aufgebraucht. Aufgrund der für das Jahr 2027 kalkulierten Gesamtaufwendungen ist eine Anpassung der derzeit geltenden Gebührensätze erforderlich, um die erforderliche Kostendeckung sicherzustellen. Zu b: Gemäß der als Anlage 6 dieser Drucksache beigefügten Satzung zur Änderung der Satzung vom 15.12.2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve werden die Gebührensätze je Frontmeter für die Straßenreinigung und den Winterdienst ab dem 1. Januar 2027 wie folgt festgesetzt: Seite 2 von 3 Straßenreinigung: Säuberung Straßenart Anlieger- Innerörtliche Überörtliche Fußgänger- straße/ Straße Straße zone alle 2 Wochen 1,77 € 1,41 € 1,21 € 1,01 € wöchentlich 3,53 € 2,81 € 2,41 € 2,01 € einmal wöchentlich 7,06 € 5,62 € 4,82 € 4,02 € zweimal wöchentlich 14,12 € 11,24 € 9,64 € 8,04 € viermal wöchentlich 21,18 € 16,86 € 14,46 € 12,06 € sechsmal Winterdienst: Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungs- gebühr je Frontmeter beträgt jährlich 0,65 €. Straßenverzeichnis: Das Straßenverzeichnis, welches Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist, ist zu ergänzen bzw. zu ändern. Die Änderungen ergeben sich aus der Anlage 7, die Anlage der Änderungssatzung ist. Nach § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 (Anstaltssatzung) obliegen der Erlass und die Änderung der Straßenreinigungssatzung den USK. Die Entscheidung hierüber trifft nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 der Anstaltssatzung der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den Weisungen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen. Kleve, den 12.10.2026 (Dahmen) (Keysers) gez. Koppetsch Bürgermeister Vorsitzender des Vorstand Verwaltungsrates Seite 3 von 3

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