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Straßenreinigung a) Gebührenbedarfsberechnung 2027 b) Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve vom 15. Dezember 2011
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kleve |
| Eingereicht von | XII. |
| Datum | 2026-11-02 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Umweltbetriebe der Stadt
Drucksache Nr.: 254 /XII.
Kleve AöR (USK)
XII. Ratsperiode
Der Vorstand
öffentliche Sitzung
Stadt Kleve
Der Bürgermeister
Az.: USK.0.1
Straßenreinigung
a) Gebührenbedarfsberechnung 2027
b) Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve vom 15. Dezember 2011
Beratungsweg Sitzungstermin
Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR 02.11.2026
Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2026
Rat 16.12.2026
Finanzielle Auswirkungen X JA NEIN
Im Haushaltsplan vorgesehen X JA NEIN
Teilergebnisplan Teilfinanzplan Investitionsmaßnahme
Produkt Nr.
Kontengruppe
Betrag
einmalige Erträge Aufwendungen laufende Erträge Aufwendungen
Insgesamt Insgesamt
Beteiligter Dritter Beteiligter Dritter
Anteil Stadt Kleve Anteil Stadt Kleve
Teil des Klimaschutzfahrplans JA X NEIN
Handlungsfeld und Maßnahmetitel:
Erläuterungen:
1. Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlagen 1 – 5
beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis und beschließen, die Höhe der
Straßenreinigungsgebühren entsprechend dieser Berechnung festzusetzen.
b) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlage 6
beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Satzung vom 15.12.2011 über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve.
2. Schilderung des Sachverhaltes / Begründung
Zu a:
Nach der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlagen 1 - 5) für das Jahr 2027
betragen die Gesamtaufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung Straßenreinigung
insgesamt 1.376.200 €. Sie haben sich gegenüber dem Vorjahr um 172.900 € bzw. 14,37 %
erhöht. Die voraussichtlichen Gesamtkosten teilen sich wie folgt auf:
Straßenreinigung 1.030.084 € (Vorjahr 929.108 €)
Winterdienst 346.116 € (Vorjahr 274.192 €)
Entsprechend der durchgeführten Gebührenbedarfsberechnung liegt bei der Reinigung das
sogenannte Allgemeininteresse (Kommunalanteil) bei 32,75 % (Vorjahr 32,76 %). Demnach
sind 67,25 % (Vorjahr 67,24 %) der umlagefähigen Kosten durch Gebühreneinnahmen zu
decken. Beim Winterdienst hingegen ergibt sich ein Allgemeininteresse (Kommunalanteil)
von 43,65 % (Vorjahr 43,66 %), so dass 56,35 % (Vorjahr 56,34 %) der umlagefähigen
Kosten durch Gebühren zu decken sind.
Die wesentliche Ursache der erhöhten Gesamtaufwendungen liegt im Anstieg des
Personalaufwands von 630.000 € auf 820.000 €. Die Erhöhung um 190.000 € begründet sich
insbesondere durch die außergewöhnlich winterintensiven Monate im ersten Quartal 2026.
Der Ansatz für Abschreibungen erhöht sich um 100.000 €, während sich der Ansatz für die
Umlage Werkstatt/Fahrzeuge entsprechend reduziert. Ab dem Jahr 2027 werden Fahrzeuge,
die ausschließlich dem Betriebsbereich Straßenreinigung und Winterdienst zugeordnet
werden können, nicht mehr im Betriebsbereich Werkstatt/Fahrzeuge ausgewiesen, sondern
unmittelbar dem Betriebsbereich Straßenreinigung und Winterdienst zugeordnet. Hierdurch
erfolgt eine Verschiebung der Ansätze zwischen den Positionen Abschreibungen und
Umlage Werkstatt/Fahrzeuge, ohne dass sich daraus insgesamt eine zusätzliche Belastung
ergibt.
In den Vorjahren konnte die erforderliche Kostendeckung gemäß den Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) regelmäßig
durch die Inanspruchnahme der Gebührenausgleichsrücklage sichergestellt werden. Die
Gebührenausgleichsrücklage ist inzwischen nahezu aufgebraucht. Aufgrund der für das Jahr
2027 kalkulierten Gesamtaufwendungen ist eine Anpassung der derzeit geltenden
Gebührensätze erforderlich, um die erforderliche Kostendeckung sicherzustellen.
Zu b:
Gemäß der als Anlage 6 dieser Drucksache beigefügten Satzung zur Änderung der Satzung
vom 15.12.2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kleve werden die Gebührensätze je Frontmeter für
die Straßenreinigung und den Winterdienst ab dem 1. Januar 2027 wie folgt festgesetzt:
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Straßenreinigung:
Säuberung Straßenart
Anlieger- Innerörtliche Überörtliche Fußgänger-
straße/ Straße Straße zone
alle 2 Wochen 1,77 € 1,41 € 1,21 € 1,01 €
wöchentlich 3,53 € 2,81 € 2,41 € 2,01 €
einmal
wöchentlich 7,06 € 5,62 € 4,82 € 4,02 €
zweimal
wöchentlich 14,12 € 11,24 € 9,64 € 8,04 €
viermal
wöchentlich 21,18 € 16,86 € 14,46 € 12,06 €
sechsmal
Winterdienst:
Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungs-
gebühr je Frontmeter beträgt jährlich 0,65 €.
Straßenverzeichnis:
Das Straßenverzeichnis, welches Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist, ist zu
ergänzen bzw. zu ändern. Die Änderungen ergeben sich aus der Anlage 7, die Anlage der
Änderungssatzung ist.
Nach § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK –
Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 (Anstaltssatzung) obliegen der Erlass und
die Änderung der Straßenreinigungssatzung den USK. Die Entscheidung hierüber trifft nach
§ 6 Abs. 3 Ziff. 1 der Anstaltssatzung der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den
Weisungen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der
USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen.
Kleve, den 12.10.2026
(Dahmen) (Keysers) gez. Koppetsch
Bürgermeister Vorsitzender des Vorstand
Verwaltungsrates
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