Startseite › Kleve › Antrag

Stadtentwässerung (Kanal und Klärwerk) a) Gebührenbedarfsberechnung 2027 b) Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 01. August 2011 zur Entwässerungssatzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR vom 01. August 2011

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKleve
Eingereicht vonXII.
Datum2026-11-02
DatenstufeNur Dokumente
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Umweltbetriebe der Stadt Drucksache Nr.: 252 /XII. Kleve AöR (USK) XII. Ratsperiode Der Vorstand öffentliche Sitzung Stadt Kleve Der Bürgermeister Az.: USK.0.1 Stadtentwässerung (Kanal und Klärwerk) a) Gebührenbedarfsberechnung 2027 b) Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 01. August 2011 zur Entwässerungssatzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR vom 01. August 2011 Beratungsweg Sitzungstermin Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR 02.11.2026 Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2026 Rat 16.12.2026 Finanzielle Auswirkungen X JA NEIN Im Haushaltsplan vorgesehen X JA NEIN Teilergebnisplan Teilfinanzplan Investitionsmaßnahme Produkt Nr. Kontengruppe Betrag einmalige Erträge Aufwendungen laufende Erträge Aufwendungen Insgesamt Insgesamt Beteiligter Dritter Beteiligter Dritter Anteil Stadt Kleve Anteil Stadt Kleve Teil des Klimaschutzfahrplans JA X NEIN Handlungsfeld und Maßnahmetitel: Erläuterungen: 1.Beschlussvorschlag a) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlagen 1-8 beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen zur Kenntnis und beschließen, die Höhe der Kanalgebühr für Niederschlagswasser entsprechend dieser Berechnung festzusetzen und die Höhe der Gebühr für Schmutzwasser sowie die Klärwerksgebühren nicht zu ändern. b) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlage 9 beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 01.August 2011 zur Entwässerungssatzung der USK vom 01. August 2011. 2. Schilderung des Sachverhaltes / Begründung Zu a) Anliegend werden die Gebührenbedarfsberechnungen der kostenrechnenden Einrichtungen Stadtentwässerung für das Haushaltsjahr 2027 vorgelegt (Kanalbenutzungsgebühren: Anlagen 1 – 5, Klärwerksgebühren: Anlagen 6 – 8). Aus den Berechnungen ergibt sich, dass die Kanalbenutzungsgebühren für Niederschlagswasser für das Jahr 2027 zur Erreichung der nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) erforderlichen Kostendeckung zu erhöhen sind. Dagegen können die Kanalbenutzungsgebühren für Schmutzwasser für das Jahr 2027 zur Erreichung der nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) erforderlichen Kostendeckung unverändert bleiben. Kanalbenutzungsgebühren (Schmutz- und Niederschlagswasser) Für das Wirtschaftsjahr 2027 sind Gesamtausgaben nach dem KAG NRW in Höhe von 6.379.900 € (Vorjahr: 6.898.300 €) veranschlagt. Dies stellt eine Reduzierung von rd. 518.400 € dar. Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Ansätze für Personalausgaben (-94.000 €), für die Umlage Werkstatt/Fahrzeuge (-77.000 €) sowie für Materialaufwand/bezogene Leistungen (-624.600 €) reduziert. Dagegen hat sich der Ansatz für Abschreibungen um 150.200 € und der Ansatz für die Leistungen der Fachbereiche der Stadt Kleve um 30.000 € erhöht. Weiterhin wurden bei der Gebührenkalkulation Aufwendungen für die Verzinsung des Anlagekapitals i.H.v. 839.800 € berücksichtigt. Bei der Verzinsung des Anlagevermögens liegt dabei ein kalkulatorischer Zins von 2.63 % (Vorjahr 2,76 %) zugrunde. Zudem wird in der Gebührenkalkulation eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit in Höhe von insgesamt 600.000 € berücksichtigt. Hiervon entfallen 370.000 € auf den Bereich Schmutzwasser und 230.000 € auf den Bereich Niederschlagswasser. Gegenüber dem Vorjahr reduziert sich die Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit damit um 680.000 €. Unter Berücksichtigung der für den Bereich Schmutzwasser vorgesehenen Entnahme in Höhe von 370.000 € können die Kanalbenutzungsgebühren für Schmutzwasser im Jahr 2027 unverändert beibehalten werden. Für die Gebühren der Niederschlagswasserbeseitigung ist hingegen eine Anpassung erforderlich. Die Gebührenausgleichsverbindlichkeit hat sich in diesem Bereich in den vergangenen Jahren deutlich reduziert. Während im Vorjahr noch 680.000 € als Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit und damit als weiterer Erlös berücksichtigt werden konnten, beträgt dieser Betrag in der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung lediglich noch 230.000 €. Aufgrund der Höhe der Gesamtaufwendungen und der deutlich geringeren Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit ist eine Erhöhung der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2027 erforderlich. Gemäß der als Anlage 9 dieser Drucksache beigefügten Satzung der USK zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 01. August 2011 zur Entwässerungssatzung der USK vom 01. August 2011 erhöhen sich die Gebührensätze für Niederschlagswasser je m² wie folgt: Einleitung Niederschlagswasser von überdachter, überbauter und sonst. befestigter - Grundstücksfläche von 0,33 €/m² um 0,02 € auf 0,35 €/m². Einleitung Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen einschließlich der versiegelten Bürgersteige von 0,35 €/m² um 0,02 € auf 0,37 €/m². Seite 2 von 3 Klärwerksgebühren Für das Wirtschaftsjahr 2027 sind Gesamtausgaben nach dem KAG NRW in Höhe von 7.077.700 € (Vorjahr: 6.954.000 €) veranschlagt. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Steigerung von 123.700 €. Aufgrund der Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf der Kläranlage Kleve-Salmorth können die Stromaufwendungen des Betriebsbereichs für das Jahr 2027 reduziert werden. Für den Strombedarf des Klärwerks werden im Wirtschaftsplan 2027 Stromaufwendungen in Höhe von insgesamt 636.900 € bei einem voraussichtlichen Gesamtstrombedarf von rund 3.441.000 kWh veranschlagt. Hiervon entfallen 336.500 € auf den externen Reststrombezug von rund 1.438.000 kWh von den Stadtwerken Kleve sowie rund 300.400 € auf den internen Bezug von 2.003.000 kWh aus dem Betriebsbereich 705 – Windenergieanlage/Stromerzeugung. Der interne Strombezug wird mit einem Verrechnungspreis von 0,150 €/kWh angesetzt. Gegenüber einem vollständigen Fremdstrombezug ergibt sich für das Jahr 2027 eine Entlastung der Stromaufwendungen in Höhe von rund 168.000 €. Die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr stellen sich wie folgt dar: Die Personalkosten erhöhen sich um 40.000 €. Der Aufwand für Abschreibungen steigt um 100.000 €, die Aufwendungen für Verbrauchsmaterial um 26.000 €. Ferner erhöhen sich die Aufwendungen für die kalkulatorische Verzinsung um rund 65.000 € sowie für die Klärschlammentsorgung um 40.000 €. Demgegenüber reduzieren sich die Aufwendungen für Wartungsverträge der Thermokompaktanlage um 80.000 € sowie die Aufwendungen für die Unterhaltung der Maschinen und der Maschinentechnik um 87.000 €. Auf der Erlösseite erhöhen sich die Benutzungsgebühren um 91.000 €. Ursache hierfür ist ein gegenüber dem Vorjahr höher kalkulierter CSB-Wert der angeschlossenen Betriebe. Darüber hinaus steigt die Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Vorjahr um 50.000 €. Unter Berücksichtigung der Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit in Höhe von 50.000 € kann bei Beibehaltung der bisherigen Gebühren die nach dem KAG NRW erforderliche Kostendeckung erreicht werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die kostenrechnenden Einrichtungen Stadtentwässerung wesentlich auch von den Abwassereinleitungen einiger industrieller Betriebe und deren Produktionsauslastung beeinflusst wird. Hier sind exakte Vorauskalkulationen auf Grund der schwankenden Konjunktur und dem damit einhergehenden Marktverhalten nur bedingt möglich und insoweit mit Unwägbarkeiten verbunden. Diesbezüglich wird ergänzend auf die Kalkulationen und Ergebnisse der vergangenen Jahre hingewiesen. Nach § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 (Anstaltssatzung) obliegen der Erlass und die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung den USK. Die Entscheidung hierüber trifft nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 der Anstaltssatzung der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den Weisungen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen. Kleve, den 12.10.2026 (Dahmen) (Keysers) gez. Koppetsch Bürgermeister Vorsitzender des Vorstand Verwaltungsrates Seite 3 von 3

Text aus PDF extrahiert