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Aufhebung des verkaufsoffenen Sonntags am 27. Dezember 2026 - Schutz der Sonntagsruhe und der Beschäftigten im Einzelhandel - Antrag der Stadtverordneten Lennartz vom 02.10.2026 -

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGießen
Datum2026-11-05 geplant
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Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung Vorlagennummer: STV/314/2026 Öffentlichkeitsstatus: öffentlich Datum: 08.10.2026 Amt: Büro der Stadtverordnetenversammlung Aktenzeichen: Roe Verfasser/-in: Martina Lennartz, (GSF) Beratungsfolge Termin Zuständigkeit Haupt-, Finanz-, Wirtschafts-, Digitalisierungs- 26.10.2026 vorberatend und Rechtsausschuss Stadtverordnetenversammlung 05.11.2026 beschließend Magistrat zur Kenntnis Betreff: Aufhebung des verkaufsoffenen Sonntags am 27. Dezember 2026 - Schutz der Sonntagsruhe und der Beschäftigten im Einzelhandel - Antrag der Stadtverordneten Lennartz vom 02.10.2026 - Antrag: „1. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich gegen die Durchführung des für den 27. Dezember 2026 festgesetzten verkaufsoffenen Sonntags in der Universitätsstadt Gießen aus. 2. Der Magistrat wird aufgefordert, die Allgemeinverfügung vom 12. September 2026 zur Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 27. Dezember 2026 zu überprüfen und, soweit rechtlich möglich, aufzuheben sowie die Sonntagsöffnung abzusagen. 3. Sollte der Magistrat einer Aufhebung rechtliche Hürden entgegenstellen, wird er aufgefordert, der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich die der Verfügung zugrunde liegende Besucherprognose sowie die Dokumentation der vorgenommenen Abwägung insbesondere hinsichtlich des Sonn- und Arbeitnehmerschutzes vorzulegen. 4. Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt den Grundsatz, dass verkaufsoffene Sonntage in Gießen auf die verfassungsrechtlich eng begrenzten Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollen. Künftige Ausnahmegenehmigungen nach § 6 HLöG sollen ein eigenständiges, tragfähiges Anlassereignis voraussetzen und unter frühzeitiger Seite 1 von 3 Einbindung der Gewerkschaften, insbesondere ver.di, sowie der Kirchen und Wohlfahrtsverbände geprüft werden.“ Begründung: Mit Bekanntmachung vom 12. September 2026 hat die Universitätsstadt Gießen die Öffnung von Verkaufsstellen am 27. Dezember 2026 aus Anlass des Weihnachtsmarktes freigegeben. Die entsprechende Bekanntmachung ist im städtischen Bekanntmachungsarchiv veröffentlicht. Die Entscheidung begegnet aus unserer Sicht erheblichen verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Bedenken. 1. Zweifel an einem tragfähigen Anlassereignis Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Stellenwert zu. Sonntage sollen grundsätzlich Tage der Arbeitsruhe und der Erholung bleiben. Eine Sonntagsöffnung kann deshalb nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Einzelhandels begründet werden. Vielmehr muss das jeweilige Anlassereignis selbst eine hinreichende Bedeutung und einen eigenständigen Besucherstrom entfalten. Gerade für den 27. Dezember stellt sich daher die Frage, ob der Weihnachtsmarkt tatsächlich das prägende Ereignis des Tages ist oder ob die Ladenöffnung selbst zum eigentlichen Anziehungspunkt gemacht wird. Der 27. Dezember liegt unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen und damit zu einem Zeitpunkt, an dem das eigentliche Weihnachtsgeschäft bereits weitgehend abgeschlossen ist. Dies macht eine besonders sorgfältige Begründung des Anlassbezugs erforderlich. 2. Erforderliche Besucherprognose Die Rechtmäßigkeit einer solchen Ausnahme setzt eine nachvollziehbare und dokumentierte Prognose voraus. Dabei muss erkennbar sein, dass das Anlassereignis selbst einen eigenständigen Besucherstrom erwarten lässt und die Ladenöffnung lediglich ergänzenden Charakter besitzt. Eine entsprechende nachvollziehbare Prognose ist bislang öffentlich nicht ersichtlich. Daher ist die zugrunde liegende Dokumentation der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. 3. Schutz von Sonn- und Feiertagen sowie der Beschäftigten Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe ist durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verfassungsrechtlich verankert. Das Bundesverfassungsgericht hebt dabei insbesondere die Bedeutung von Arbeitsruhe, Erholung, familiärer Zeit und sozialer Teilhabe hervor. Antrag STV/314/2026 Seite 2 von 3 Die Beschäftigten im Einzelhandel sind gerade während des Weihnachtsgeschäfts besonderen Arbeitsbelastungen ausgesetzt. Eine zusätzliche Sonntagsöffnung unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen stellt deshalb einen erheblichen Eingriff in die Möglichkeit gemeinsamer Erholung und familiärer Zeit dar. Vor diesem Hintergrund sollte die Stadt den Schutz der Beschäftigten und die verfassungsrechtlich gebotene Sonntagsruhe höher gewichten als zusätzliche Öffnungszeiten des Einzelhandels. Aus diesen Gründen wird der Magistrat aufgefordert, die Allgemeinverfügung vom 12. September 2026 erneut rechtlich zu prüfen und die Voraussetzungen für die Sonntagsöffnung am 27. Dezember 2026 kritisch zu bewerten. Anlage(n): 1. Antrag Antrag STV/314/2026 Seite 3 von 3

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