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Antrag der SPD-Fraktion zur Erstellung einer überarbeiteten Satzung zur Straßenreinigung und weitergehender Prüfauftrag

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeBrüggen
Datum2026-11-03
DatenstufeNur Dokumente
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Antrag bzw. Anfrage A 19/2026 (öffentlich) Antrag der Brüggen, 21. April 2026 SPD-Fraktion Beratungsgremien Finanzausschuss am 03. November 2026 Betreff Antrag der SPD-Fraktion zur Erstellung einer überarbeiteten Satzung zur Straßenreinigung und weitergehender Prüfauftrag Bezug A 10/2026 1. Ergänzung Antrag der SPD-Fraktion auf Zusammenführung der Kosten für Straßenreinigung und Winterdienst in die Grundsteuer, 67/2026 2. Ergänzung Anträge der Fraktionen zum Umgang mit den Kosten für die Straßen- reinigung Anlagen Antrag der SPD-Fraktion vom 17.04.2026 Darstellung Übersicht Ausgangslage Finanzmittel der Gemeinde Einbeziehung der Straßenreinigung in die Grundsteuer a) Zuordenbarkeit der Leistung und Steuerermittlung b) Nutzung der Straße ./. Reinigung der Straße Ausgangslage Mit Schreiben vom 17.04.2026 beantragt die SPD-Fraktion die Verwaltung eine überarbeitete Satzung zur Straßenreinigung vorzulegen, sowie zu prüfen, ob im Haushaltsjahr 2027 eine alternative Finanzierung der Straßenreinigung möglich ist. Auf die ausführliche Begründung des Antrages wird verwiesen. Finanzmittel der Gemeinde Benutzungsgebühren werden für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen erho- ben. Die Höhe der Gebühr richtet sich hierbei nach der Inanspruchnahme, sodass einer kon- kreten Leistung eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. Im Falle der Straßenrei- nigungsgebühr stellt die erbrachte Reinigungsleistung der Gemeinde den gebührenpflichtigen Tatbestand dar. Eine Gebühr für den Winterdienst wird derzeit nicht erhoben. Die Erhebung einer Benutzungsgebühr stellt gemäß § 77 Absatz 2 Nr. 1 Gemeindeordnung NRW eines der vorrangigen Mittel zur Finanzmittelbeschaffung dar. Demnach haben die Ge- meinden die erforderlichen Finanzmittel durch Entgelte für die von ihnen erbrachten Leistun- Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 19/2026 Seite 1 von 3 Antrag bzw. Anfrage A 19/2026 Seite 2 gen zu beschaffen. Sollten diese speziellen Entgelte, auch unter Berücksichtigung der sonsti- gen Finanzmittel nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken, erfolgt die Finanzmittelbeschaf- fung im Übrigen aus Steuern. Einbeziehung der Straßenreinigung in die Grundsteuer a) Zuordenbarkeit der Leistung und Steuerermittlung Im Falle der Einbeziehung der Kosten der Straßenreinigung in die Grundsteuer fehlt es an der konkreten Zuordenbarkeit von Leistungsbezug und Gebührenpflicht, da zur Grundsteuerbe- rechnung der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Ge- meinde multipliziert wird. Der Grundsteuermessbetrag berücksichtigt ausschließlich Gegeben- heiten, die sich aus dem zu bewertenden Grundstück und den dortigen Gebäuden ergeben. Externe Faktoren spielen hierbei keine Rolle. Der Hebesatz der Gemeinde dient als Multiplikator für den Grundsteuermessbetrag. Eine Be- achtung der Straßenreinigung erfolgt auch hierüber nicht, da es sich hierbei um einen reinen Prozentsatz handelt. b) Nutzung der Straße ./. Reinigung der Straße Des Weiteren könnte eine Finanzierung der Straßenreinigungskosten über die Grundsteuer den Grundgedanken, dass alle Straßen durch die Eigentümer genutzt werden und diese somit gemeinsam für deren Reinigung aufkommen müssten, nur einseitig erfüllen. Die Eigentümer von Grundstücken an gereinigten Straßen würden anstelle der bisherigen Rei- nigungskosten eine erhöhte Grundsteuer zahlen, ob diese geringer ausfalle als die bisherige Benutzungsgebühr kann nicht pauschal beantwortet werden. Hierfür ist die o. g. Berechnung des Grundsteuermessbetrages maßgeblich. Die übrigen Eigentümer müssten ebenfalls mehr Grundsteuer zahlen, hätten jedoch weiterhin die Verpflichtung die sie erschließenden Straßen zu reinigen, da dort keine Reinigung durch die Gemeinde erfolgt. Denn durch die Gemeinde werden nur solche Straßen gereinigt, die eine gewisse Verkehrsbedeutung aufweisen. Dies betrifft u. a. Straßen, bei denen aufgrund des Verkehrs eine zu große Gefährdung besteht, um sie von den Grundstückseigentümern zu rei- nigen. Demgegenüber bestehen solche Bedenken für Wohnstraßen nicht, weswegen die Rei- nigungsplicht auf die dortigen Grundstückseigentümer übertragen wurde. Dem Ansinnen des Antrags folgend müsste aber auch bei solchen Anliegerstraßen eine Nut- zung durch alle Personen anzunehmen sein, was die gemeinsame Finanzierung der Reini- gung rechtfertigen würde. Dies ist jedoch nicht möglich, da es keine gemeindliche Reinigung gibt. Der Ansatz der gemeinschaftlichen Finanzierung der Straßenreinigung aufgrund einer antizipierten kollektiven Nutzung greift in Bezug auf derartige Straßen daher zu kurz. Finanzielle Auswirkungen Durch die Einbeziehung der Straßenreinigungskosten in die Grundsteuer würden diese, wie über Benutzungsgebühren, refinanziert. Im Gegensatz zur Erhebung einer Benutzungsgebühr bestände bei der Grundsteuer keine Verpflichtung einen Unter- und Überdeckungsausgleich nach Ende des Kalkulationszeitraums vorzunehmen. Hierdurch würden Überschüsse nicht ge- bührenmindernd und Defizite nicht gebührenerhöhend in den Folgejahren berücksichtigt wer- den. Beschlussvorschlag Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 19/2026 Seite 2 von 3 Antrag bzw. Anfrage A 19/2026 Seite 3 Der Antrag der SPD-Fraktion auf Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr ab 2027 und Fi- nanzierung der Kosten der Reinigung über die Grundsteuer wird abgelehnt. Im Auftrag Im Auftrag Im Auftrag gez. gez. gez. Ruben Seidel Jens Leewen Sascha Achten Sachbearbeiter Kämmerer Fachbereichsleitung gesehen: gez. Marcel Johnen Bürgermeister Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 19/2026 Seite 3 von 3

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