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Antrag der SPD-Fraktion zur Erstellung einer überarbeiteten Satzung zur Straßenreinigung und weitergehender Prüfauftrag
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Brüggen |
| Datum | 2026-11-03 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Antrag bzw. Anfrage A 19/2026
(öffentlich)
Antrag der Brüggen, 21. April 2026
SPD-Fraktion
Beratungsgremien
Finanzausschuss am 03. November 2026
Betreff
Antrag der SPD-Fraktion zur Erstellung einer überarbeiteten Satzung zur Straßenreinigung
und weitergehender Prüfauftrag
Bezug
A 10/2026 1. Ergänzung Antrag der SPD-Fraktion auf Zusammenführung der Kosten für
Straßenreinigung und Winterdienst in die Grundsteuer,
67/2026 2. Ergänzung Anträge der Fraktionen zum Umgang mit den Kosten für die Straßen-
reinigung
Anlagen
Antrag der SPD-Fraktion vom 17.04.2026
Darstellung
Übersicht
Ausgangslage
Finanzmittel der Gemeinde
Einbeziehung der Straßenreinigung in die Grundsteuer
a) Zuordenbarkeit der Leistung und Steuerermittlung
b) Nutzung der Straße ./. Reinigung der Straße
Ausgangslage
Mit Schreiben vom 17.04.2026 beantragt die SPD-Fraktion die Verwaltung eine überarbeitete
Satzung zur Straßenreinigung vorzulegen, sowie zu prüfen, ob im Haushaltsjahr 2027 eine
alternative Finanzierung der Straßenreinigung möglich ist. Auf die ausführliche Begründung
des Antrages wird verwiesen.
Finanzmittel der Gemeinde
Benutzungsgebühren werden für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen erho-
ben. Die Höhe der Gebühr richtet sich hierbei nach der Inanspruchnahme, sodass einer kon-
kreten Leistung eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. Im Falle der Straßenrei-
nigungsgebühr stellt die erbrachte Reinigungsleistung der Gemeinde den gebührenpflichtigen
Tatbestand dar. Eine Gebühr für den Winterdienst wird derzeit nicht erhoben.
Die Erhebung einer Benutzungsgebühr stellt gemäß § 77 Absatz 2 Nr. 1 Gemeindeordnung
NRW eines der vorrangigen Mittel zur Finanzmittelbeschaffung dar. Demnach haben die Ge-
meinden die erforderlichen Finanzmittel durch Entgelte für die von ihnen erbrachten Leistun-
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gen zu beschaffen. Sollten diese speziellen Entgelte, auch unter Berücksichtigung der sonsti-
gen Finanzmittel nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken, erfolgt die Finanzmittelbeschaf-
fung im Übrigen aus Steuern.
Einbeziehung der Straßenreinigung in die Grundsteuer
a) Zuordenbarkeit der Leistung und Steuerermittlung
Im Falle der Einbeziehung der Kosten der Straßenreinigung in die Grundsteuer fehlt es an der
konkreten Zuordenbarkeit von Leistungsbezug und Gebührenpflicht, da zur Grundsteuerbe-
rechnung der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Ge-
meinde multipliziert wird. Der Grundsteuermessbetrag berücksichtigt ausschließlich Gegeben-
heiten, die sich aus dem zu bewertenden Grundstück und den dortigen Gebäuden ergeben.
Externe Faktoren spielen hierbei keine Rolle.
Der Hebesatz der Gemeinde dient als Multiplikator für den Grundsteuermessbetrag. Eine Be-
achtung der Straßenreinigung erfolgt auch hierüber nicht, da es sich hierbei um einen reinen
Prozentsatz handelt.
b) Nutzung der Straße ./. Reinigung der Straße
Des Weiteren könnte eine Finanzierung der Straßenreinigungskosten über die Grundsteuer
den Grundgedanken, dass alle Straßen durch die Eigentümer genutzt werden und diese somit
gemeinsam für deren Reinigung aufkommen müssten, nur einseitig erfüllen.
Die Eigentümer von Grundstücken an gereinigten Straßen würden anstelle der bisherigen Rei-
nigungskosten eine erhöhte Grundsteuer zahlen, ob diese geringer ausfalle als die bisherige
Benutzungsgebühr kann nicht pauschal beantwortet werden. Hierfür ist die o. g. Berechnung
des Grundsteuermessbetrages maßgeblich.
Die übrigen Eigentümer müssten ebenfalls mehr Grundsteuer zahlen, hätten jedoch weiterhin
die Verpflichtung die sie erschließenden Straßen zu reinigen, da dort keine Reinigung durch
die Gemeinde erfolgt. Denn durch die Gemeinde werden nur solche Straßen gereinigt, die eine
gewisse Verkehrsbedeutung aufweisen. Dies betrifft u. a. Straßen, bei denen aufgrund des
Verkehrs eine zu große Gefährdung besteht, um sie von den Grundstückseigentümern zu rei-
nigen. Demgegenüber bestehen solche Bedenken für Wohnstraßen nicht, weswegen die Rei-
nigungsplicht auf die dortigen Grundstückseigentümer übertragen wurde.
Dem Ansinnen des Antrags folgend müsste aber auch bei solchen Anliegerstraßen eine Nut-
zung durch alle Personen anzunehmen sein, was die gemeinsame Finanzierung der Reini-
gung rechtfertigen würde. Dies ist jedoch nicht möglich, da es keine gemeindliche Reinigung
gibt. Der Ansatz der gemeinschaftlichen Finanzierung der Straßenreinigung aufgrund einer
antizipierten kollektiven Nutzung greift in Bezug auf derartige Straßen daher zu kurz.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Einbeziehung der Straßenreinigungskosten in die Grundsteuer würden diese, wie
über Benutzungsgebühren, refinanziert. Im Gegensatz zur Erhebung einer Benutzungsgebühr
bestände bei der Grundsteuer keine Verpflichtung einen Unter- und Überdeckungsausgleich
nach Ende des Kalkulationszeitraums vorzunehmen. Hierdurch würden Überschüsse nicht ge-
bührenmindernd und Defizite nicht gebührenerhöhend in den Folgejahren berücksichtigt wer-
den.
Beschlussvorschlag
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Der Antrag der SPD-Fraktion auf Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr ab 2027 und Fi-
nanzierung der Kosten der Reinigung über die Grundsteuer wird abgelehnt.
Im Auftrag Im Auftrag Im Auftrag
gez. gez. gez.
Ruben Seidel Jens Leewen Sascha Achten
Sachbearbeiter Kämmerer Fachbereichsleitung
gesehen:
gez.
Marcel Johnen
Bürgermeister
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