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Antrag der SPD-Fraktion zu sicherer und ruhiger Jahreswechsel in der Burggemeinde Brüggen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Brüggen |
| Datum | 2026-11-10 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Antrag bzw. Anfrage A 38/2026
(öffentlich)
Antrag der Brüggen, 30. September 2026
SPD-Fraktion
Beratungsgremien
Rat der Burggemeinde Brüggen am 10. November 2026
Betreff
Antrag der SPD-Fraktion zu sicherer und ruhiger Jahreswechsel in der Burggemeinde Brüg-
gen
Anlagen
Antrag der SPD-Fraktion vom 30.09.2026
Silvestereinsätze 2015 bis 2026
Auswertung und Handlungsempfehlung der Kreispolizeibehörde Viersen zu Silvester vom
19.10.2026
Darstellung
Mit Schreiben vom 30.09.2026 beantragt die SPD-Fraktion die Möglichkeiten eine deutliche
Einschränkung des privaten Feuerwerks in der Burggemeinde Brüggen zu prüfen und die
rechtlich zulässigen Maßnahmen für den Jahreswechsel 2026/2027 möglichst umzusetzen.
Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird verwiesen.
Bundesweit gilt nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV ein Abbrennverbot von Feuerwerk in unmit-
telbarer Nähe von:
• Kirchen,
• Krankenhäusern,
• Kinder- und Altersheimen sowie
• besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Das Verbot gilt auch an Silvester und Neujahr. Ein allgemein verbindlicher Abstand nennt die
Vorschrift nicht, maßgeblich sind die konkreten örtlichen Verhältnisse.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist Personen ab 18 Jahren grund-
sätzlich am 31. Dezember und 1. Januar gestattet. Außerhalb dieses Zeitraums bedarf es
grundsätzlich einer entsprechenden Erlaubnis, eines Befähigungsscheins oder einer Aus-
nahmegenehmigung. Die gesetzlichen Verbote sowie gegebenenfalls wirksam angeordnete
zusätzliche örtliche Beschränkungen bleiben hiervon unberührt.
Voraussetzung für die Einrichtung von Verbotsbereichen ist nach § 23 Abs. 1 und § 24 Abs.
2 der 1. SprengV eine kommunale Gefährdungsbeurteilung. Das Verbot in unmittelbarer
Nähe bestimmter Einrichtungen und besonders brandempfindlicher Gebäude gilt unmittelbar;
zusätzliche kommunale Anordnungen sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen
möglich.
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Mit zunehmender räumlicher Ausdehnung eines Verbotsbereichs steigen die Anforderungen
an dessen sachliche Begründung. Ein flächendeckendes Verbot für das gesamte Gemeinde-
gebiet kann daher nicht ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage und eine tragfähige
Begründung angeordnet werden.
Eine Allgemeinverfügung soll genaue Grenzen, Geltungszeit und betroffene Feuerwerksar-
ten nennen. Eine allgemeine Anordnung nach § 24 Abs. 2 der 1. SprengV muss öffentlich
bekannt gegeben werden. Ergänzend helfen eine Pressemitteilung und gut sichtbare Hin-
weisschilder an den wichtigsten Zugängen.
Für die rechtliche Einordnung heißt das: Die Burggemeinde kann örtliche Feuerwerksver-
botszonen festlegen, muss dafür aber eine tragfähige örtliche Gefährdungslage und die pas-
sende Rechtsgrundlage benennen. Ein allgemeines Verbot für die ganze Gemeinde lässt
sich nicht allein mit allgemeinen Sicherheits-, Lärm-, Tierschutz- oder Umweltargumenten
begründen. Für eine Ausweitung der kommunalen Verbotsbefugnisse ist auf den Bundes-
und Landesgesetzgeber zu verweisen.
In analoger Anwendung des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - können die Ordnungsbehörden die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Gefahr ist eine Sachlage, in der bei
ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schaden für eines der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung eintreten wird. Dies bedeutet, dass die Gefahr konkret sein muss und ein Schaden
unmittelbar bevorstehen muss. Ein Gefahrenverdacht, wie beispielsweise ein gesetzliches
Böllerverbot im Nachbarland oder in einer Nachbarkommune, reicht zum Ergreifen von Maß-
nahmen zur Gefahrenabwehr nicht aus. Die Gefahrenabwehr ist in solchen Fällen unzuläs-
sig.
Die Überwachung und Durchsetzung zusätzlicher örtlicher Feuerwerksverbote würden einen
erheblichen personellen und organisatorischen Aufwand verursachen. Die hierfür erforderli-
chen Ressourcen stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Nach Einschätzung der Verwaltung liegen für die Burggemeinde Brüggen derzeit keine hin-
reichenden Erkenntnisse vor, die weitergehende Maßnahmen zur Einschränkung des priva-
ten Feuerwerks über die bereits geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus rechtfertigen
würden. Die bisherigen Erfahrungen aus den Silvesternächten lassen insbesondere keine
besonderen örtlichen Gefahrenlagen erkennen, die den Erlass einer zusätzlichen Allgemein-
verfügung zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen lassen. Auch aus den vorliegenden
Einsatzdaten der Feuerwehr und der Auswertung und Handlungsempfehlung der Kreispoli-
zeibehörde Viersen ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Die hierzu vorliegen-
den Angaben sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
Der Polizei ist das in den Niederlanden geltende Feuerwerksverbot bekannt. Nach deren
derzeitiger Einschätzung liegen keine Erkenntnisse vor, die besondere Maßnahmen oder zu-
sätzliche Kontrollen im Gebiet der Burggemeinde Brüggen erforderlich machen würden.
Auch die benachbarten Kommunen Nettetal und Schwalmtal sehen nach aktuellem Kennt-
nisstand keine Veranlassung, zusätzliche Feuerwerksverbotszonen einzurichten.
Die im Antrag angesprochene Bereitstellung einer zentralen und umweltverträglichen Alter-
native zum privaten Feuerwerk, beispielsweise in Form einer Drohnenshow oder einer ande-
ren öffentlichen Veranstaltung, bedarf einer weitergehenden Konkretisierung. Insbesondere
wären Fragen der Organisation, Finanzierung, Sicherheit und personellen Umsetzung zu
prüfen. Der Antrag enthält hierzu bislang keine näheren Angaben, die eine konkrete Bewer-
tung ermöglichen.
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Nach Abwägung der rechtlichen, tatsächlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen
sieht die Verwaltung derzeit keine Grundlage für weitergehende Maßnahmen über die be-
reits geltenden gesetzlichen Regelungen hinaus. Sollten sich künftig neue Erkenntnisse oder
eine veränderte Gefahrenlage ergeben, wird die Verwaltung die Situation erneut bewerten.
Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht vollumfänglich belastbar beziffert wer-
den. Im Falle der Prüfung und Umsetzung zusätzlicher Feuerwerksverbotszonen wären ins-
besondere Aufwendungen für die Ermittlung und Bewertung potenziell betroffener Bereiche,
die Erstellung einer rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung, die öffentliche Bekanntma-
chung, Beschilderung sowie erforderliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu be-
rücksichtigen.
Allein schon für die Einrichtung und Überwachung von Feuerwerksverbotszonen ist nach
überschlägiger Einschätzung mit zusätzlichen Personal- und Sachkosten von mindestens
20.000 € zu rechnen. Darin enthalten sind insbesondere Kosten für den Einsatz eigenen Per-
sonals außerhalb der regulären Dienstzeiten (Nacht- & Feiertagszuschläge) sowie erforderli-
che externe Unterstützung durch Sicherheitsdienste.
Auch die Kosten eines möglichen gemeindlichen Alternativangebots zum privaten Feuer-
werk, beispielsweise einer Drohnenshow oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung,
können derzeit mangels konkreter Ausgestaltung nicht verlässlich ermittelt werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Burggemeinde Brüggen lehnt den Antrag der SPD-Fraktion „Sicherer und ruhiger
Jahreswechsel in der Burggemeinde Brüggen“ ab.
Im Auftrag
Gez. Gez. Gez.
Michael Einmal Annette Beckers Sascha Achten
Sachgebietsleitung Sachgebietsleitung Fachbereichsleitung
gesehen:
Gez. Gez.
Jens Leewen Marcel Johnen
Kämmerer Bürgermeister
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