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Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB BV-Nr.: 41/baug/2026-0170/Nu Nachtrag Änderungsantrag beim Ein- und Umbau von Aufenthaltsräumen eines vorhandenen Produktionsgebäudes. Fristablauf: 17.11.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Leiningerland
Datum2026-11-11 geplant
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2026-0821 Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB Thema BV-Nr.: 41/baug/2026-0170/Nu Nachtrag Änderungsantrag beim Ein- und Umbau von Aufenthaltsräumen eines vorhandenen Produktionsgebäudes. Fristablauf: 17.11.2026 Gremium Obrigheim: Bau- und Friedhofsausschuss (öffentliche Sitzung) Verfasser Nuhfer, Tobias Verantwortlich Krauß, Daniel Haushaltsrelevanz keine Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB. Sachverhalt: Der Antragsteller hat einen Änderungsantrag zu einem bereits genehmigten Antrag zum Ein- und Umbau von Aufenthaltsräumen in einem vorhandenen Produktionsgebäude eingereicht. Die Änderung beinhaltet die Anpassung der brandschutztechnischen Ausführung gemäß Brandschutzkonzept. Im Übrigen bleibt die genehmigte Planung unverändert. Das gemeindliche Einvernehmen zum zu Grunde liegenden Bauantrag wurde mit Datum vom 15.10.2025 erteilt, sowie die Genehmigung mit Schreiben vom 04.12.2025 ausgestellt. 1. Darstellung des Flächennutzungsplanes Bemerkung: Gewerbefläche 2. Bebauungsplan Bemerkung: 3. Bauplanungsrechtliche Beurteilung Bemerkung: Vorhaben gemäß § 35 (2) BauGB 4. Erschließung Bemerkung: Erschließung ist gesichert. Löschwasser: Eigenes Löschwasserkonzept. 5. Grundstück: Gemarkung Obrigheim, Flur , Flurstück 1138/29, Wormser Straße 11 Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB), da es sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) befindet, noch dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen ist. Es kann auch nicht unter § 35 (1) BauGB eingeordnet werden, da das Vorhaben nicht dessen Privilegierungstatbestände erfüllt. Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, 2. Den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Planes, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht, 3. Schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist, 4. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder Wasserwirtschaft gefährdet, 7. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört (§ 35 Abs. 3 BauGB) Da sich das Vorhaben auf einer nach dem Flächennutzungsplan ausgewiesenen gewerblichen Baufläche befindet, steht dieses nicht im Widerspruch zu dessen Darstellung. Auch eine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nicht zu befürchten, da es sich bei dem vorliegenden Antrag um die Erweiterung einer bestehenden Gesamtanlage handelt. Aus Sicht der Verwaltung sollte dem Vorhaben auf dem Betriebsgelände zugestimmt werden. 2

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