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Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB BV-Nr.: 41/baug/2026-0170/Nu Nachtrag Änderungsantrag beim Ein- und Umbau von Aufenthaltsräumen eines vorhandenen Produktionsgebäudes. Fristablauf: 17.11.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Leiningerland |
| Datum | 2026-11-11 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
2026-0821
Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB
Thema
BV-Nr.: 41/baug/2026-0170/Nu
Nachtrag
Änderungsantrag beim Ein- und Umbau von Aufenthaltsräumen eines
vorhandenen Produktionsgebäudes.
Fristablauf: 17.11.2026
Gremium
Obrigheim: Bau- und Friedhofsausschuss (öffentliche
Sitzung)
Verfasser Nuhfer, Tobias Verantwortlich Krauß, Daniel
Haushaltsrelevanz keine
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB.
Sachverhalt:
Der Antragsteller hat einen Änderungsantrag zu einem bereits genehmigten Antrag zum Ein- und
Umbau von Aufenthaltsräumen in einem vorhandenen Produktionsgebäude eingereicht. Die
Änderung beinhaltet die Anpassung der brandschutztechnischen Ausführung gemäß
Brandschutzkonzept. Im Übrigen bleibt die genehmigte Planung unverändert. Das gemeindliche
Einvernehmen zum zu Grunde liegenden Bauantrag wurde mit Datum vom 15.10.2025 erteilt,
sowie die Genehmigung mit Schreiben vom 04.12.2025 ausgestellt.
1. Darstellung des Flächennutzungsplanes
Bemerkung: Gewerbefläche
2. Bebauungsplan
Bemerkung:
3. Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Bemerkung: Vorhaben gemäß § 35 (2) BauGB
4. Erschließung
Bemerkung:
Erschließung ist gesichert.
Löschwasser: Eigenes Löschwasserkonzept.
5. Grundstück: Gemarkung Obrigheim, Flur , Flurstück 1138/29, Wormser Straße 11
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB), da es sich weder im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) befindet, noch dem Innenbereich (§ 34
BauGB) zuzuordnen ist. Es kann auch nicht unter § 35 (1) BauGB eingeordnet werden, da das
Vorhaben nicht dessen Privilegierungstatbestände erfüllt.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht,
2. Den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Planes, insbesondere des
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht,
3. Schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist,
4. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für
Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für
sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder Wasserwirtschaft
gefährdet,
7. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt
oder
8. Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört (§ 35 Abs. 3 BauGB)
Da sich das Vorhaben auf einer nach dem Flächennutzungsplan ausgewiesenen gewerblichen
Baufläche befindet, steht dieses nicht im Widerspruch zu dessen Darstellung. Auch eine
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nicht zu befürchten, da es
sich bei dem vorliegenden Antrag um die Erweiterung einer bestehenden Gesamtanlage handelt.
Aus Sicht der Verwaltung sollte dem Vorhaben auf dem Betriebsgelände zugestimmt werden.
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