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Antrag der Fraktion Die Linke zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Recklinghausen |
| Datum | 2026-11-09 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Recklinghausen Drucksache
Bürgermeister Nr. 0417/2026
20 - Finanzen
Recklinghausen, 23.09.2026
Sitzungsvorlage für die öffentliche Sitzung
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften,
Beteiligungen und Gebäudewirtschaft (09.11.2026)
Antrag der Fraktion Die Linke zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer
1. Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften, Beteiligungen und
Gebäudewirtschaft lehnt den Antrag zur Einführung einer kommunalen
Verpackungssteuer ab.
Summe der Folgekosten: keine
Termin für die Beschlussdurchführung: 09.11.2026
Verantwortlich: Erste Beigeordnete und Stadtkämmerin
Frau Ehrbar-Wulfen
2. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
keine
3. Sonstige Auswirkungen:
keine
4. Belange des Klimaschutzes, Belange der Klimaanpassung:
Belange des Klimaschutzes sind unmittelbar nicht betroffen. Gleichwohl ist die Förderung
der Abfallvermeidung, insbesondere auch im öffentlichen Raum, weiterhin eine zentrale
kommunale Aufgabe.
5. Berücksichtigung von Barrierearmut:
Belange der Barrierearmut sind nicht betroffen.
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6. Sachverhalt:
Die Fraktion Die Linke hat den beigefügten Antrag zur Ratssitzung am 12.05.2025 gestellt
(Drucksache-Nr. 0239/2025). Der Rat hat den Antrag zur weiteren Beratung an den Ausschuss
für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften, Beteiligungen und Gebäudewirtschaft verwiesen. Der
Ausschuss für Umwelt, Klima und Artenschutz wird gemäß dem Ratsbeschluss mündlich
informiert.
A Rechtlicher Hintergrund
Zum 01.01.2022 hatte die Stadt Tübingen eine Verpackungssteuer eingeführt. Besteuert werden
Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck bei Speisen und Getränken sowohl
für den unmittelbaren Verzehr als auch bei mitnehmbaren (sog. Take-away) Gerichten und
Getränken.
Gegen diese Steuer hatte die Inhaberin eines Schnellrestaurants im Stadtgebiet Tübingen
geklagt. Während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verpackungssteuer 2022
zunächst für unwirksam erklärte, erachtete das Bundesverwaltungsgericht sie im Jahr 2023 für
rechtmäßig. Letztlich erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen der Stadt Tübingen
zur Verpackungssteuer ebenfalls für rechtmäßig (Beschluss vom 27.11.2024, veröffentlicht
22.01.2025; Az. 1 BvR 1726/23).
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2023 wurde in Recklinghausen von der
Einführung einer Verpackungssteuer zunächst abgesehen. Dies wurde dem Haupt- und
Finanzausschuss in der Sitzung am 22.04.2024 berichtet (Drucksache 0195/2024).
Grundlage der Entscheidung waren
- die zum damaligen Zeitpunkt fehlende endgültige rechtliche Sicherheit zur
Verfassungskonformität der Verpackungssteuer, da die Entscheidung des
Bundesverfassungsreichts zur eingelegten Verfassungsbeschwerde noch ausstand,
- eine mögliche konkurrierende Gesetzgebung durch das zum 01.01.2024 in Kraft
tretende Einwegkunststofffondsgesetz des Bundes,
- fehlende Genehmigungen des Landes NRW für eine Verpackungssteuer,
- die fragliche Relation von einerseits Aufwand der Einführung, Veranlagung und
Nachverfolgung, sowohl durch die Verwaltung als auch die Gewerbetreibenden, und
andererseits Nutzen der Steuer (Reduzierung von Verpackungsmüll).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27.11.2024 keine Konflikte mit dem
Einwegkunststofffondsgesetz und europäischem Recht gesehen. Zeitlich nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts wurde durch die europäische Union allerdings die europäische
Verpackungsverordnung erlassen, welche zum 11.02.2025 in Kraft getreten ist. Diese
Verordnung sieht unter anderem vor, dass ab dem 12.02.2027 eine Befüllungspflicht für die von
Endverbrauchenden mitgebrachten Behältnisse gilt. Zudem müssen Gastronomiebetriebe ab
dem 12.02.2028 ihre Waren auch in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten. Der Anbieter
darf die Ware zudem nicht zu einem höheren Preis oder zu weniger günstigen Bedingungen
anbieten als ein Produkt in einer Einwegverpackung. Eine Informationspflicht in den
Verkaufsräumen über dieses Angebot wurde ebenfalls aufgenommen.
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es eine Verpackungssteuer in Deutschland bereits
gab, bis das Bundesverfassungsgericht sie 1998 nach den damaligen Rechtsgrundlagen für
unzulässig erklärt hatte.
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B Situation in den Kommunen am Beispiel Tübingen
Die Stadt Tübingen erhebt für Einwegverpackungen (z.B. Kaffeebecher) und Einweggeschirr
(z.B. Eisbecher) eine Steuer von 0,50 €. Für Einwegbesteck werden 0,20 € je Besteckset
erhoben. Besteuert werden Lebensmittel und Mahlzeiten, die zum unmittelbaren Verzehr an Ort
und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Je
Einzelmahlzeit gilt dabei ein maximaler Steuersatz von 1,50 €. Die Bewertung, um wie viele
Mahlzeiten es sich handelt, erfolgt dabei durch den verkaufenden Betrieb. Nicht besteuert werden
Lebensmittel, welche für die Bevorratung im Haushalt erworben werden. Steuerschuldner ist der/
die Endverkäufer*in von Speisen und Getränken.
Die Verpackungssteuer in der Stadt Tübingen beinhaltet mehrere mögliche Steuerbefreiungen.
Ausgenommen von der Steuer sind u.a. alle verpackten Lebensmittel, Speisen und Getränke, die
für den Vorrat oder den späteren Verzehr zu Hause verkauft werden (z. B. Tiefkühlfertiggerichte
aus dem Supermarkt), Mehrwegverpackungen, Kleinst- bzw. Portionsverpackungen bis 25
Gramm bzw. 25 Millilitern (Zucker, Ketchup, Senf o.ä.), Besteck bis zu einer Größe von zehn cm
(Piekser, Eisspatel) oder Rührstäbchen bis 14 cm für Kaffee oder Tee. Zudem gilt eine
Steuerbefreiung für Märkte, Feste und sonstige zeitlich befristete Veranstaltungen, wenn der
Endverkäufer insgesamt an nicht mehr als zehn Tagen pro Jahr im Stadtgebiet Speisen und
Getränke im Rahmen von Veranstaltungen anbietet.
Die Tübinger Verpackungssteuer ist durchaus komplex, was sich nicht nur in der 22 Seiten
umfassenden Anwendungshilfe zeigt, sondern mitunter auch innerhalb eines einzelnen
Gastronomiebetriebes. Werden beispielsweise Speisen und Getränke in den Räumlichkeiten
eines Betriebes vor Ort erworben, so unterliegen diese der Steuerpflicht. Erfolgt durch den Betrieb
aber eine Lieferung per Lieferdienst, oder nutzen die Kund*innen die Möglichkeit eines
vorhandenen sog. „Drive-in“-Schalters, greift die Steuerpflicht dagegen nicht. Letzteres wird mit
dem gezielten Verkauf an mobile Personen mit großer Reichweite begründet. Hierbei sei nicht
nachweisbar, dass der Müll innerhalb des Stadtgebietes entsorgt werde.
Weitere Städte wie Konstanz, Freiburg und Potsdam haben in der Zwischenzeit ebenfalls eine
Verpackungssteuer eingeführt. In NRW hat bislang keine Stadt eine Verpackungssteuer
eingeführt. Einzelne NRW-Kommunen erwägen die Einführung konkret bzw. bereiten sie vor (z.
B. Köln, Bonn). Umgekehrt gibt es Städte, die die Einführung ablehnen bzw. die Entscheidung
verschoben haben (z. B. Herne, Castrop-Rauxel, Marl, Dorsten und außerhalb NRW z. B. Berlin,
Frankfurt).
C Abwägung zur möglichen Einführung für Recklinghausen
Eine Orientierung bspw. an der Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen ist grundsätzlich
ein denkbarer Weg, da sie in ihren wesentlichen Bestimmungen vom Bundesverwaltungsgericht
(Ausnahme: jederzeitiges Betretungsrecht der Geschäftsräume und Höchstgrenze pro
Einzelmahlzeit) und letztlich vom Bundesverfassungsgericht für rechtlich zulässig beurteilt
worden ist und zudem erste Erfahrungen in der Umsetzung vor Ort vorliegen.
C.1 Rechtliche Voraussetzungen
Für die erstmalige Einführung einer Steuer ist nach § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW
(KAG NRW) eine Genehmigung des Landes, hier des Kommunalministeriums und des
Finanzministeriums, notwendig. Die Verpackungssteuer als örtliche Verbrauchssteuer bedarf bei
ihrer erstmaligen Einführung in NRW zu ihrer Wirksamkeit zwingend einer solchen Genehmigung,
die bislang noch nicht vorliegt. Sofern andere NRW-Kommunen eine solche Steuer einführen und
in dem Zuge eine entsprechende Genehmigung durch das Land NRW erhalten, wäre diese
Voraussetzung bei einer späteren Einführung in Recklinghausen erfüllt. Anderenfalls müsste
Recklinghausen eine solche Genehmigung eigenständig einholen.
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Die FDP-Fraktion im Landtag NRW hatte mit ihrem Antrag vom 02.09.2025 eine Änderung des
KAG NRW und damit ein landesweites Verbot der Verpackungssteuer beabsichtigt (LT-
Drucksache 18/15488). Der Antrag wurde in der Landtagssitzung am 07.05.2026 entsprechend
der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Heimat und Kommunales mehrheitlich abgelehnt
(LT-Drucksache 18/19025).
C.2 Umweltpolitische Zielsetzung
Die Reduzierung von Einwegverpackungen zielt konkret auf die Müllvermeidung und die
Verringerung der Verschmutzung öffentlicher Flächen ab. Durch die Steuer soll im Sinne eines
nachhaltigen Umweltschutzes eine Lenkungswirkung entstehen, um Einwegverpackungen und -
geschirr zu verteuern, und damit den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Materialien weniger
attraktiv zu machen bzw. letztlich zu reduzieren.
Nach Angaben des Städtetages NRW vom Februar 2025, die sich auf eine Abfallanalyse des
Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) mit dem INFA Institut in 20 großen deutschen
Städten im Jahr 2020 stützen, kostet die Städte die Sammlung und Entsorgung von
Einwegkunststoffprodukten im öffentlichen Raum rd. 700 Mio. €.
Eine Studie des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2022 schätzt die Kosten der Entsorgung von
Einweg-Kunststoff-Produkten für innerörtliche Bereiche auf jährlich rd. 5,10 € pro Einwohner. Für
Recklinghausen würde das jährliche Kosten von rd. 600.000 € bedeuten.
Inwieweit die umweltpolitisch beabsichtigten Wirkungen tatsächlich erreicht werden, lässt sich
nach dem bisherigen, recht kurzen Erfahrungszeitraum in den Kommunen mit
Verpackungssteuer noch nicht verlässlich beurteilen.
Die Stadt Tübingen stellt nach eigenen Angaben eine Reduzierung des Mülls im Stadtbild und
eine spürbare Zunahme in der Nutzung von Mehrwegsystemen fest. Ein etwas anders Bild zeigt
allerdings eine Studie der Universität Tübingen: Dort wurde untersucht, wie sich die Abfallmenge
in öffentlichen Abfallbehältern im Jahr 2022 zum Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2021 verhielt.
Im Ergebnis dieser am 24.05.2023 veröffentlichten Studie konnte durch die Einführung der
Verpackungssteuer keine signifikante Reduzierung des Abfallaufkommens in öffentlichen
Abfallbehältern festgestellt werden. Allerdings wurde auch hier eine deutliche Steigerung des
Mehrwegangebots in den dortigen Restaurants festgestellt. Diese Entwicklung wird auch vom
Städtetag nach ihm vorliegenden Informationen bestätigt. Danach haben in den drei Monaten vor
der Einführung der Steuer 30 Tübinger Betriebe ein Kaffeebecher-Mehrwegsystem eingeführt.
Zudem ist Tübingen führend im Hinblick auf die Anzahl an Mehrwegrestaurants je 100.000
Einwohner (Stand 2025).
In Konstanz reduzierte sich nach der Einführung der Verpackungssteuer zum 01.01.2025 der
Verpackungsmüll im öffentlichen Raum nach Angaben der Stadt um ca. fünf Prozent.
C.3 Aufwand für Einführung, Umsetzung und Kontrolle
Die Einführung einer Verpackungssteuer setzt einen Vorbereitungszeitraum von etwa einem Jahr
voraus. Diese umfassende und aufwändige Vorbereitung ist nach den Erfahrungen der Stadt
Tübingen essenziell für eine gelingende Umsetzung. Mit der Vorbereitung und der
anschließenden Umsetzung ist absehbar ein erheblicher Aufwand sowohl auf Seiten der
Verwaltung als auch auf Seiten der betroffenen Betriebe verbunden.
Verwaltungsseitig sind während der Vorbereitung die inhaltlichen, rechtlichen und
organisatorischen Voraussetzungen für die Erhebung der Verpackungssteuer zu schaffen (z. B.
Definition der Steuergegenstände und -befreiungen, Auslegungshinweise und FAQ, Satzung,
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Software zur Steuererhebung). Darüber hinaus sind die potentiell betroffenen Betriebe zu
identifizieren, im Dialog detailliert zu informieren und bei ihren Vorbereitungen zu unterstützen. In
dieser Phase ist angelehnt an die Erfahrungen der Stadt Tübingen interdisziplinär (Bereiche
Umweltschutz, Finanzen, Recht) von einem Personalbedarf von 1,5 bis 2 Vollzeitstellen
(Personalkosten ca. 120.000 € - 150.000 € jährlich) auszugehen. Eine Satzungsausgestaltung
analog zu Tübingen macht eine umfassende Aufklärungsarbeit und Unterstützung der
betroffenen Betriebe im Vorfeld hinsichtlich der unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten und
der Steuerbefreiungstatbestände unumgänglich.
Die Stadt Tübingen ging vor Einführung der Verpackungssteuer von etwa 440 steuerpflichtigen
Betrieben aus. Die tatsächliche Zahl lag letztlich darunter. In Recklinghausen läge die Anzahl der
potentiell steuerpflichtigen Betriebe bei etwa 500, wobei diese Zahl aufgrund von Schließungen,
Neueröffnungen und der tatsächlichen Ausgestaltung einer möglichen Satzung Schwankungen
unterliegt und im Einzelnen überprüft werden müsste. Ausgehend von 500 Betrieben und
angelehnt an die Erfahrungen aus Tübingen hätte dies nach der Einführungsphase für die
Steuererhebung im Fachbereich Finanzen, Sachgebiet Veranlagung, einen Stellenmehrbedarf
von voraussichtlich ebenfalls 1,5 – 2 Vollzeitstellen (jährliche Kosten: s.o.) zur Folge. Sollte die
Verpackungssteuer ihren Zweck tatsächlich erfüllen und sich die Nutzung von Einweg- zu
Gunsten von Mehrwegsystemen verringern, könnte sich dieser Stellenbedarf im Laufe der Zeit
verringern. Zusätzlich fallen jährlich Sachkosten für Software etc. an. In aktuellen
Veröffentlichungen hat die Stadt Tübingen nach einer mehrjährigen Etablierung der Steuer die
jährlichen Personal- und Sachkosten für die Erhebung der Steuer mit rd. 50.000 € beziffert.
Hinzu kommt ein Personalaufwand für eine zumindest stichprobenartige Kontrolle, ob die
einzelnen Betriebe die Vorgaben der Satzung einhalten und die Angaben der Betriebe in den
Steuererklärungen zutreffend sind. Dieser Umfang lässt sich derzeit kaum verlässlich
abschätzen.
Zu berücksichtigen ist weiterhin die Fluktuation bei den betroffenen Betrieben: In Recklinghausen
wurden etwa zehn Prozent der zwischen 2024 und 2025 beim Gewerberegister angemeldeten
steuerpflichtigen Betriebe in diesem Segment noch im selben Zeitraum wieder abgemeldet. In
diesen Fällen besteht ein erhöhtes Risiko, dass die festgesetzte Steuer ins Leere läuft und
weiteres Personal im Bereich Mahnwesen, Vollstreckung und Forderungsmanagement erfordert.
Mit Einführung und Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer ginge auch auf Seiten der
Betriebe ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand einher, denn Steuerschuldner ist der
Endverkäufer von Speisen und Getränken. Neben der Abgabe der Steuererklärung gegenüber
der Stadt wird meist eine Umstellung von Kassensystemen erforderlich. Hinzu kommt die laut
Satzung festgeschriebene Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht, welche wesentlich
umfangreicher als bisher ausfallen dürfte. Hinzu kommen ggf. noch Kosten für Steuerberatung
und Schulung, um nachvollziehen zu können, welche Vorgänge oder Produkte steuerpflichtig sind
und welche nicht. Um diese Abgrenzungsfragen an Hand von zwei Beispielen aus den
Anwendungshinweisen in Tübingen zu verdeutlichen:
- Einfache Papiertüten, z. B. in einer Bäckerei, unterliegen nicht der Steuer, sofern damit
Brötchen oder Brotscheiben mit kaltem Belag oder sonstigen nicht erwärmten
Bäckerprodukten verkauft werden. Anders verhält es sich, wenn diese Papiertüten für
den Verkauf warmer Speisen, bspw. Fleischkäsebrötchen, verwandt werden: Dann
unterliegen sie der Steuer.
- Werden Obstschalen oder -bowls mit Besteck abgegeben, unterliegen sowohl die
Verpackung als auch das Besteck der Steuer. Werden sie ohne Besteck verkauft, entfällt
die Steuerpflicht, da sie dann der Bevorratung im Haushalt dienen.
Insbesondere auf kleinere Betriebe dürfte sich dieser Mehraufwand deutlich belastender
auswirken als auf größere Ketten.
Dieser absehbare und unvermeidbare bürokratische Mehraufwand erscheint angesichts der
allgemeinen Bemühungen um einen Bürokratieabbau eher kontraproduktiv.
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Hinzu kommen mögliche Investitionen in Mehrweggeschirr, Spültechnik und Lagerkapazitäten.
Während größere Gastronomieketten solche Anforderungen aufgrund vorhandener Strukturen
und finanzieller Ressourcen leichter umsetzen können, können sie für kleinere und
inhabergeführte Betriebe eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Dies steht dem
Ziel einer vielfältigen und kleinteiligen Gastronomiestruktur entgegen.
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung ist die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer
insbesondere vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Belastungen der Gastronomie
kritisch zu bewerten. Die Gastronomiebetriebe stehen seit Jahren unter erheblichem
wirtschaftlichem Druck. Steigende Personal-, Energie- und Lebensmittelkosten, der anhaltende
Fachkräftemangel sowie ein verändertes Konsumverhalten stellen insbesondere kleine und
mittelständische, inhabergeführte Betriebe vor große Herausforderungen. Eine zusätzliche
kommunale Steuer würde diese Situation weiter verschärfen und zusätzliche Kosten sowie einen
erheblichen bürokratischen Aufwand verursachen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Betriebe nur eingeschränkte Möglichkeiten
haben, die zusätzlichen Kosten selbst aufzufangen. Eine vollständige Weitergabe der Steuer an
die Kundinnen und Kunden würde die ohnehin gestiegenen Preise für gastronomische Angebote
weiter erhöhen und könnte insbesondere bei preissensiblen Kundengruppen zu einem Rückgang
der Nachfrage führen. Gleichzeitig besteht aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe
zahlreicher Nachbarstädte in Recklinghausen ein erhebliches Risiko, dass Kundinnen und
Kunden auf gastronomische Angebote außerhalb des Stadtgebietes ausweichen. Eine solche
Verlagerung würde nicht nur den örtlichen Gastronomiebetrieben schaden, sondern könnte auch
dem Einzelhandel und weiteren innenstadtrelevanten Branchen Umsätze entziehen.
Daher ist insbesondere die Frage des regionalen Wettbewerbs von erheblicher Bedeutung. Eine
isolierte Einführung der Verpackungssteuer in Recklinghausen würde die örtlichen
Gastronomiebetriebe gegenüber Betrieben in benachbarten Kommunen benachteiligen, sofern
dort keine vergleichbare Steuer erhoben wird. Während die Steuer in Recklinghausen zu
zusätzlichen Kosten und Verwaltungsaufwand führt, könnten Betriebe in Nachbarstädten ihre
Angebote unter vergleichbaren Rahmenbedingungen günstiger anbieten. Dies birgt die Gefahr
eines Wettbewerbsnachteils, der durch die kommunale Wirtschaftsförderung selbst nur schwer
ausgeglichen werden kann. Die Stadt Tübingen befindet sich nicht in einer vergleichbaren
Konkurrenzsituation.
Gerade für eine Stadt wie Recklinghausen, die sich im Wettbewerb um Kundschaft,
Besucherinnen und Besucher sowie Unternehmen mit zahlreichen umliegenden Kommunen
befindet, sollte eine zusätzliche Belastung der örtlichen Wirtschaft daher besonders kritisch
geprüft werden. Die Einführung einer Verpackungssteuer könnte zu einer Schwächung des
Wirtschaftsstandortes führen, ohne dass sichergestellt wäre, dass der damit verfolgte
ökologische Zweck tatsächlich in einem entsprechenden Umfang erreicht wird.
Hinzu kommt, dass die Gastronomie eine wesentliche Bedeutung für die Attraktivität und
Belebung der Recklinghäuser Altstadt sowie der Stadtteilzentren besitzt. Gastronomische
Angebote erhöhen die Aufenthaltsqualität, tragen zur Belebung öffentlicher Räume bei und
wirken als Frequenzbringer für den Einzelhandel. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen könnte dazu führen, dass Investitionen zurückgestellt, Betriebseröffnungen
verhindert oder bestehende Betriebe aufgegeben werden. Dies könnte langfristig zu einer
Verringerung und Vereinheitlichung des gastronomischen Angebots führen und damit die
Attraktivität der Altstadt insgesamt beeinträchtigen. Unabhängig von der Einführung einer
Verpackungssteuer wurde sich seitens der Wirtschaftsförderung und des Stadtmarketings mit der
Frage der Abfallvermeidung von Einweggebinden bei Veranstaltungen beschäftigt. So wurde z.B.
die Einführung von Mehrwegsystemen in Form von Mehrwegbechern und -cups mit unterstützt,
die auch anderen Veranstaltern auf Leihbasis zur Verfügung stehen und damit zu einer
Abfallreduzierung bei ein- oder mehrtägigen Veranstaltungen mit beitragen.
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C.4 Finanzielle Auswirkungen
Die Stadt Tübingen geht nach den Erfahrungen der ersten Jahre von einem jährlichen
Steueraufkommen zwischen 700.000 € und 1 Mio. € aus. Die Stadt Konstanz plant Einnahmen
von rd. 300.000 € im ersten Jahr und 600.000 € jährlich in den Folgejahren.
Hinzu kämen fallende Entsorgungskosten durch zurückgehende Abfallmengen im öffentlichen
Bereich, sofern die Verpackungssteuer ihre Wirkung tatsächlich erreichen sollte.
Diese genannten Beträge sind nicht zu vernachlässigen. Gleichwohl liegt die Verpackungssteuer
damit insgesamt eher im Bereich der sog. Bagatellsteuern, wie z. B. Hunde- oder
Vergnügungssteuer.
Demgegenüber stehen die o. o. unter C.3 genannten Personal- und Sachkosten.
Selbst wenn die jährlichen Kosten durch das zu erwartende Steueraufkommen zumindest
gedeckt oder überschritten werden können, wäre eine mögliche positive Wirkung auf den
städtischen Haushalt begrenzt und würde den finanziellen Handlungsspielraum nicht wesentlich
verändern.
Die Stadt Tübingen hatte im Jahr 2022 in der Einführungsphase der Steuer ein Förderprogramm
aufgelegt, und die Anschaffung von Mehrweggeschirr mit bis zu 500 € und die Anschaffung von
Spülmaschinen bei gleichzeitigem Kauf von Mehrweggeschirr mit bis zu 1.000 € gefördert.
D. Zusammenfassung
Die Verringerung von Einwegverpackungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist im
Sinne eines nachhaltigen Umweltschutzes zu begrüßen und zu fördern. Dies macht eine
wirksame und flächendeckende Regelung auf Landes- oder Bundesebene erforderlich, um einen
örtlichen Flickenteppich von Gemeinden mit Verpackungssteuer und Gemeinden ohne
Verpackungssteuer zu vermeiden. Insofern bieten die bundesweiten Regelungen der
Verpackungsverordnung und des Einwegkunststofffondsgesetzes einen einheitlichen Rahmen,
der dann ggf. noch vom Bundes- oder Landesgesetzgeber für Einwegverpackungen für Speisen
und Getränke zu ergänzen wäre. Ergänzend könnten auch Initiativen auf regionaler Ebene (z. B.
Regionalverband) unterstützt werden, um so zumindest eine flächenmäßig größere und
einheitliche Wirkung erzielen zu können. Örtlich begrenzte Lösungen führen gerade in dicht
besiedelten Gebieten eher zu Ausweicheffekten der Betriebe oder Verbrauchenden und nicht zu
den gewünschten Lenkungseffekten der Steuer. Vor dem Hintergrund eines gewünschten
Bürokratieabbaus ist eine örtlich ausgerichtete, kleinteilige und zudem vollzugsintensive Lösung
derzeit nicht zielführend. Diese sehr eingeschränkten Wirkungsaussichten rechtfertigen letztlich
nicht den absehbar mit der Einführung einer Verpackungssteuer verbundenen erheblichen
Aufwand insbesondere auch auf Seiten der Betriebe.
Die Verwaltung empfiehlt daher, von der Einführung einer Verpackungssteuer in Recklinghausen
abzusehen.
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