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Antrag: Aushändigung aller Unterlagen aus dem Interessenbekundungsverfahren 2017 zum Thema "Windkraft in Otzberg" sowie Aufstellung der dabei entstandenen Kosten hier: Antrag der FDP-Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeOtzberg
Datum2026-11-02
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Vorlage-Nr.: 9/0153 vom 14.10.2026 Aktenzeichen: Fraktionsantrag Fachbereich: Büro der FDP-Fraktion Verantwortliche/r: Beteiligungen: Beschlusslauf: Nr. Gremium Status Datum Gemeindevertretung öffentlich 02.11.2026 Betreff: Antrag: Aushändigung aller Unterlagen aus dem Interessenbekundungsverfahren 2017 zum Thema "Windkraft in Otzberg" sowie Aufstellung der dabei entstandenen Kosten hier: Antrag der FDP-Fraktion Beschlussvorschlag: Der Gemeindevorstand wird beauftragt, allen Mitgliedern der Gemeindevertretung, die über den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen und MfO zur Änderung des Flächennutzungsplans im Märkerwald mit dem Ziel der Errichtung von Windindustrieanlagen zu entscheiden haben, sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit dem Interessenbekundungsverfahren des Jahres 2017 erstellt, eingereicht oder herangezogen wurden. Dazu gehören insbesondere: a) die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands, mit denen das Verfahren eingeleitet, begleitet und am 26. Juni 2017 beendet wurde, einschließlich der zugehörigen Sitzungsvorlagen und Protokolle, b) die Verfahrensunterlagen einschließlich der Bewertungskriterien und ihrer Gewichtung, c) alle eingegangenen Interessenbekundungen und Angebote der Projektierer, d) Bewertungsmatrizen sowie Auswahl- und Vergabevermerke, e) sämtliche Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere zu Denkmalschutz, Natur- und Artenschutz, die Stellungnahme von Hessen Forst sowie Windpotenzialanalysen, f) den Schriftverkehr zwischen Gemeindevorstand bzw. Verwaltung und den Projektierern, den beteiligten Fachbehörden und der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH, die das Verfahren begleitet hat, Seite 1 von 3 g) Unterlagen zu den seinerzeit in Aussicht gestellten Pacht- und Gemeindeeinnahmen sowie zu Modellen der Bürgerbeteiligung. Der Gemeindevorstand wird weiter beauftragt, eine Aufstellung aller Kosten vorzulegen, die der Gemeinde Otzberg im Zusammenhang mit dem Interessenbekundungsverfahren 2017 entstanden sind. Die Aufstellung soll nach Kostenarten gegliedert sein, insbesondere: a) Kosten für Gutachten und Untersuchungen, b) Kosten für die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH sowie für sonstige externe Beratung, Planungsbüros und Rechtsberatung, c) Kosten für Veröffentlichungen, Bekanntmachungen und Bürgerinformationsveranstaltungen, d) der Verwaltungsaufwand, soweit er sich beziffern oder nachvollziehbar schätzen lässt, e) sonstige Aufwendungen. Den Kosten sind etwaige Erstattungen oder Zahlungen Dritter, etwavon Projektierern, gegenüberzustellen. Die Unterlagen und die Kostenaufstellung werden in digitaler Form spätestens 14 Tage vor der Sitzung bereitgestellt, in der die Gemeindevertretung oder einer ihrer Ausschüsse erneut über die Änderung des Flächennutzungsplans berät. Eine Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans soll erst erfolgen, nachdem diese Unterlagen vorgelegen haben. Soweit Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter oder personenbezogene Daten enthalten, werden sie geschwärzt oder im Rahmen einer vertraulichen Einsichtnahme zugänglich gemacht. Für die Mitglieder der Gemeindevertretung gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 HGO. Begründung: Mit dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen und MfO greift die Gemeinde Otzberg ein Thema wieder auf, mit dem sie sich bereits 2017 in einem aufwendigen Interessenbekundungsverfahren befasst hat. Damals wurden Projektierer angefragt, Gutachten erstellt und Stellungnahmen von Fachbehörden eingeholt. Begleitet wurde das Verfahren durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH. Am 26. Juni 2017 beschloss die Gemeindevertretung mit großer Mehrheit, das Verfahren nach Stufe 1 zu beenden. Ausschlaggebend waren erhebliche Bedenken aus den Stellungnahmen zum Denkmalschutz, zum Natur- und Artenschutz sowie von Hessen Forst. Insbesondere wurde eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Veste Otzberg als Kulturdenkmal festgestellt. Seither hat sich die Gemeindevertretung durch die Kommunalwahlen 2021 und 2026 zweimal neu zusammengesetzt. Ein großer Teil der heutigen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger war an dem damaligen Verfahren nicht beteiligt und kennt weder dessen Verlauf noch dessen Ergebnisse. Dieses Wissen liegt heute fast ausschließlich in den Akten Seite 2 von 3 der Verwaltung. Wer jetzt über eine Änderung des Flächennutzungsplans entscheidet, die den Märkerwald und das Landschaftsbild unserer Gemeinde über Jahrzehnte prägen wird, muss wissen, was damals geprüft, festgestellt und entschieden wurde. Der Umfang der angeforderten Unterlagen ist deshalb kein Selbstzweck. Er ist aus drei Gründen erforderlich: Erstens: Aus Erfahrungen lernen. Die Gründe, aus denen das Vorhaben 2017 beendet wurde, sind für die heutige Entscheidung von zentraler Bedeutung. Die Veste Otzberg steht noch immer an ihrem Platz, und der Märkerwald ist weiterhin Lebensraum geschützter Arten. Wenn die damaligen Hindernisse fortbestehen, wäre ein neues Verfahren von vornherein mit denselben Risiken belastet. Ohne Kenntnis der damaligen Unterlagen läuft die Gemeinde Gefahr, dieselben Fehler zu wiederholen. Zweitens: Doppelte Kosten vermeiden. Gutachten und Untersuchungen aus 2017 wurden mit Steuergeld bezahlt. Nach § 92 Abs. 2 HGO ist die Haushaltswirtschaft der Gemeinde sparsam und wirtschaftlich zu führen; dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Bevor neue Gutachten in Auftrag gegeben werden, muss deshalb geklärt sein, welche Erkenntnisse bereits vorliegen und ob sie noch verwertbar sind. Zugleich macht die Kostenaufstellung deutlich, welche finanziellen Mittel die Gemeinde bereits einmal für dieses Thema aufgewendet hat, ohne dass ein Ergebnis erzielt wurde. Das ist eine unverzichtbare Grundlage, um die finanziellen Folgen eines erneuten Verfahrens realistisch einzuschätzen. Drittens: Gleicher Informationsstand für alle Entscheider. Nach § 50 Abs. 2 HGO überwacht die Gemeindevertretung die Verwaltung. Diese Aufgabe kann sie nur erfüllen, wenn alle ihre Mitglieder Zugang zu denselben Informationen haben. Es darf nicht sein, dass einzelne Mandatsträger aufgrund ihrer früheren Mitwirkung einen Wissensvorsprung haben, während andere über eine Frage dieser Tragweite ohne Kenntnis der Vorgeschichte abstimmen müssen. Bei einem Vorhaben, das die Rodung von Wald, erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft und weitreichende finanzielle Festlegungen mit sich bringen kann, ist Transparenz unerlässlich, gegenüber den Gemeindevertretern ebenso wie gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Eine Beschlussfassung ohne vollständige Kenntnis der Vorgeschichte würde das Vertrauen in das Verfahren nachhaltig beschädigen. Wir bitten daher um Zustimmung zu diesem Antrag. Anlage: Antrag der FDP-Fraktion Seite 3 von 3

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