Startseite › Neuberg › Antrag
Antrag der FDP-Fraktion; Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (HSTS) im Gebiet der Gemeinde Neuberg zum 01.01.2027 - Neufassung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Neuberg |
| Datum | 2026-11-04 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE
Vorlagen-Nr.: 26-31/VL-0220 Fachbereich: Gremiendienst
Datum: 26.10.2026 Verfasser: Dr. Karoline Munk
Beratungsfolge
Gremium TOP-Status Sitzungstermin
Gemeindevertretung öffentlich 04.11.2026
Betreff
Antrag der FDP-Fraktion;
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (HSTS) im Gebiet der Gemeinde
Neuberg zum 01.01.2027 - Neufassung
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg beschließt folgende Neufassung der
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Neuberg zum
01.01.2027:
Hinzugefügt werden im § 5 die Absätze 5, 6 und 7:
(5) Gefährliche Hunde nach § 5 Abs. IV fallen unter den Steuersatz gemäß § 5 Abs. 1 dieser
Satzung, sofern der Hund mit der jeweiligen Halterin oder dem jeweiligen Halter die
Begleithundeprüfung oder eine gleich oder höherwertige Prüfung entsprechend den
Richtlinien des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH), abgenommen von einer
oder einem durch den VDH anerkannten Prüferin oder Prüfer, bestanden hat. Die Prüfung ist
durch Vorlage des Prüfungszeugnisses der zuständigen Ordnungsbehörde nachzuweisen.
(6) Der Steuersatz gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung für Hunde, welche unter § 5 Abs. 4
dieser Satzung fallen, wird ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Prüfungszeugnisses zum
Ersten des Folgemonats gewährt. Sofern eine der genannten Prüfungen bereits vor
Bekanntgabe dieser Satzung bestanden wurde, wird der Steuersatz gemäß § 5 Abs. 1 dieser
Satzung für Hunde, welche unter § 5 Abs. 4 dieser Satzung fallen, erst nach Vorlage des
bestehenden Prüfungszeugnisses zum Ersten des Folgemonats gewährt.
(7) Die Gewährung des Steuersatzes gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung für Hunde, welche
unter § 5 Abs. 4 dieser Satzung fallen, wird zum Ersten eines Folgemonats
zurückgenommen, auf den durch die zuständige Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines
Hundes gemäß § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von
Hunden des Landes Hessen in der jeweiligen gültigen Fassung rechtskräftig festgestellt
wurde. Sofern eine zuständige Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes gemäß §
2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden des
Landes Hessen in den letzten drei Jahren festgestellt hat, kann die Reduzierung des
Steuersatzes aus § 5 Abs. 3 der Satzung auf den Steuersatz nach § 5 Abs. 1 der Satzung für
einen Zeitraum von drei Jahren nach der rechtskräftigen Feststellung der Gefährlichkeit
eines Hundes durch die zuständige Ordnungsbehörde versagt werden. Der dreijährige
Zeitraum berechnet sich ab der letztmaligen rechtskräftigen Feststellung der Gefährlichkeit
eines Hundes durch die zuständige Ordnungsbehörde. Zur Gewährung des Steuersatzes,
nach einer Rücknahme der Gewährung des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung für
Hunde nach § 5 Abs. 4 dieser Satzung, nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung für Hunde, welche
unter § 5 Abs. 4 dieser Satzung fallen, ist ein erneuter Antrag nach § 5 Abs. 5 dieser
Satzung bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu stellen. Ein erneuter Antrag umfasst auch
das Vorlegen einer höchstens vier Wochen alten bestandenen Prüfung nach § 5 Abs. 5
dieser Satzung.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen
☐ Nein
☐ Ja
Betrag Kostenstelle Sachkonto Investitions-Nummer
Sachverhalt/Erläuterungen
Begründung erfolgt in der Sitzung.
Anlagen
VL-0220 FDP_Antrag - Hundesteuer_neu
Text aus PDF extrahiert