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Antrag der FDP-Fraktion; Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (HSTS) im Gebiet der Gemeinde Neuberg zum 01.01.2027 - Neufassung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeNeuberg
Datum2026-11-04 geplant
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BESCHLUSSVORLAGE Vorlagen-Nr.: 26-31/VL-0220 Fachbereich: Gremiendienst Datum: 26.10.2026 Verfasser: Dr. Karoline Munk Beratungsfolge Gremium TOP-Status Sitzungstermin Gemeindevertretung öffentlich 04.11.2026 Betreff Antrag der FDP-Fraktion; Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (HSTS) im Gebiet der Gemeinde Neuberg zum 01.01.2027 - Neufassung Beschlussvorschlag Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg beschließt folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Neuberg zum 01.01.2027: Hinzugefügt werden im § 5 die Absätze 5, 6 und 7: (5) Gefährliche Hunde nach § 5 Abs. IV fallen unter den Steuersatz gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung, sofern der Hund mit der jeweiligen Halterin oder dem jeweiligen Halter die Begleithundeprüfung oder eine gleich oder höherwertige Prüfung entsprechend den Richtlinien des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH), abgenommen von einer oder einem durch den VDH anerkannten Prüferin oder Prüfer, bestanden hat. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses der zuständigen Ordnungsbehörde nachzuweisen. (6) Der Steuersatz gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung für Hunde, welche unter § 5 Abs. 4 dieser Satzung fallen, wird ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Prüfungszeugnisses zum Ersten des Folgemonats gewährt. Sofern eine der genannten Prüfungen bereits vor Bekanntgabe dieser Satzung bestanden wurde, wird der Steuersatz gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung für Hunde, welche unter § 5 Abs. 4 dieser Satzung fallen, erst nach Vorlage des bestehenden Prüfungszeugnisses zum Ersten des Folgemonats gewährt. (7) Die Gewährung des Steuersatzes gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung für Hunde, welche unter § 5 Abs. 4 dieser Satzung fallen, wird zum Ersten eines Folgemonats zurückgenommen, auf den durch die zuständige Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes gemäß § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Hessen in der jeweiligen gültigen Fassung rechtskräftig festgestellt wurde. Sofern eine zuständige Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes gemäß § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Hessen in den letzten drei Jahren festgestellt hat, kann die Reduzierung des Steuersatzes aus § 5 Abs. 3 der Satzung auf den Steuersatz nach § 5 Abs. 1 der Satzung für einen Zeitraum von drei Jahren nach der rechtskräftigen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch die zuständige Ordnungsbehörde versagt werden. Der dreijährige Zeitraum berechnet sich ab der letztmaligen rechtskräftigen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch die zuständige Ordnungsbehörde. Zur Gewährung des Steuersatzes, nach einer Rücknahme der Gewährung des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung für Hunde nach § 5 Abs. 4 dieser Satzung, nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung für Hunde, welche unter § 5 Abs. 4 dieser Satzung fallen, ist ein erneuter Antrag nach § 5 Abs. 5 dieser Satzung bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu stellen. Ein erneuter Antrag umfasst auch das Vorlegen einer höchstens vier Wochen alten bestandenen Prüfung nach § 5 Abs. 5 dieser Satzung. Haushaltsrechtliche Auswirkungen ☐ Nein ☐ Ja Betrag Kostenstelle Sachkonto Investitions-Nummer Sachverhalt/Erläuterungen Begründung erfolgt in der Sitzung. Anlagen VL-0220 FDP_Antrag - Hundesteuer_neu

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