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Antrag auf Einführung eines Kinder- und Jugendbeirates - Antrag FW Fraktion - ANTR/0023/2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeMücke
Datum2026-11-04 geplant
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\\ s Freie Wähler Mücke -— FW-Fraktion in der F u Gemeindevertretung Mücke FREIE WÄHLER FW-FRAKTION MÜCKE ® SCHÜTZENSTRARE 9 ° 35325 MÜCKE . Julia Myska BEARBEITER, Fraktionsvorsitzende An den Vorsitzenden der . . Schützenstraße 9 POSTANSCHRIFT Gemeindevertretung Mücke 35325 Mücke - Ruppertenrod Günter Zeuner 06400 959350 TELEFON Im Herrnhain 2 0174 250 34 66 MoßıL .. [email protected] E-MaıL 35325 Mücke 13.10.2026 Darum FW-ANTRAG/ANFRAGE-2026-05 UNSER ZEICHEN BETREFF Antrag auf Einführung eines Kinder- und Jugendbeirates HIER wu ANTR 10023 [0026 Sehr geehrter Herr Vorsitzender Zeuner, wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke zu setzen: Die Gemeindevertretung möge folgenden Beschluss fassen: 1. In der Gemeinde Mücke wird zur aktiven Mitwirkung und Vertretung der Inte- ressen der jüngeren Einwohner Mückes ein Kinder- und Jugendbeirat einge- richtet. 2. Die für die Einrichtung und die laufende Arbeit des Beirates erforderlichen Haushaltsmittel (z. B. für Sachkosten) sind im kommenden Haushaltsplan be- reitzustellen. Begründung: Nach 8 4c Abs. 1 H60 soll die Gemeinde bei Planungen und Vorhaben, die die Inte- ressen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise be- teiligen. Weiterhin bestimmt Absatz 3 ausdrücklich, dass die Kommune die nähere Ausgestaltung dieser Beteiligung per Satzung zu regeln hat. Mit der Einrichtung ei- nes Kinder- und Jugendbeirates kommen wir diesem gesetzlichen Auftrag nach. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist kein bloßes Privileg, sondern ein verbrieftes Menschenrecht. Gemäß Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf angemessene Berücksichti- gung ihrer Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten. Durch ein festes Gremium vor Ort schaffen wir verlässliche Strukturen, um diesem Anspruch auf kommunaler Ebene gerecht zu werden. Wer Demokratie erhalten will, muss sie für junge Menschen erfahrbar machen. Ein —\ s Freie Wähler Mücke gr | FW-Fraktion in der 3 my Gemeindevertretung Mücke FREIE WÄHLER Kinder- und Jugendbeirat bietet Jugendlichen die Chance, Selbstwirksamkeit in ih- rer direkten Lebenswelt zu erleben. Themen wie die Gestaltung von Spiel- und Sportplätzen, Radwegekonzepte oder digitale Angebote in der Gemeinde gewinnen massiv an Qualität, wenn die tatsächlichen Nutzer von Anfang an einbezogen wer- den. Dies stärkt die Verbundenheit zur Heimatgemeinde und fördert das demokrati- sche Bewusstsein. Mirfreunillichen Grüßen Ef Fraktiofsvorsitzende FW-Fraktion Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Mücke Aufgrund des 88 4 c, 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2006 (GVBl 2026 Nr. 8) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke durch Beschluss vom .... folgende Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat beschlossen: Inhaltsverzeichnis l. Der Kinder- und Jugendbeirat uns seine Funktionen 8 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendbeirates & 2 Zusammensetzung und Bildung $ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen Il. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates; Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendbeirat 8 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates $ 5 Vorsitz und Stellvertretung 8 6 Einberufen der Sitzungen Ill. Ablauf der Sitzungen 8 7 Öffentlichkeit & 8 Beschlussfähigkeit & 9 Teilnahme des Gemeindevorstandes sowie der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung an den Sitzungen & 10 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat 8 11 Ändern der Tagesordnung & 12 Hausrecht während der Sitzungen 8 13 Niederschrift (Protokoll) IV. _ Schlussvorschrift 8 14 Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien 8 15 In-Kraft-Treten l. Der Kinder- und Jugendbeirat uns seine Funktionen & 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendbeirates W) (2) Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten die Kinder und Jugendliche berühren. Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, sowie die Ausschüsse hören den Kinder- und Jugendbeirat in allen Angelegenheiten an, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Dies geschieht in der Weise, dass der Kinder- und Jugendbeirat entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern. (3) Der Kinder- und Jugendbeirat hat darüberhinausgehend ein Vorschlags- und Antragsrecht in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Vorschläge und Anträge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form beidem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge oder Anträge an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit. & 2 Zusammensetzung und Bildung (1) Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich aus 13 Mitgliedern zusammen. (2) Die Mitglieder werden von den jeweiligen Ortsbeiräten benannt, es wird auch jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin benannt. Wenn es keinen Ortsbeirat gibt, dann nimmt der oder die Vorsitzende der Gemeindevertretung Kontakt in den jeweiligen Ort auf. Als beratende Mitglieder werden ein Mitglied des Gemeindevorstandes und zwei Mitglieder der Gemeindevertretung in den Kinder- und Jugendbeirat gewählt. (3) Die Gesamtschule Mücke kann ebenfalls einen/eine Schüler/-in als Vertreter/-in benennen. (4) Seitens der Verwaltung wird ein/e Mitarbeiter/-in des Kinder-und Jugendbüros als beratendes Mitglied benannt. (5) Die vorgeschlagenen Kinder und Jugendlichen dürfen das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (6) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden für die Dauer von zwei Jahren benannt. Sie sind jeweils bis spätestens zum 30. September gegenüber der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung schriftich von den Ortsbeiräten zu benennen. 8 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen (1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. (2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates an. Dann nimmt der oder die Stellvertretung an der Sitzung teil. (3) Ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates, dass die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an. ll. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates; Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendbeirat 8 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates Die konstituierende Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates findet spätestens vier Wochen nach der Benennung der Mitglieder statt. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden. $ 5 Vorsitz und Stellvertretung (1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstützen die oder den Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn. (2) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus. 8 6 Einberufen der Sitzungen (1) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates beruft die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel. der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. (2) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher oder elektronischer Einladung an alle Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates und an den Gemeindevorstand sowie an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. (3) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen. j (4) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden in Präsenz statt. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich: 1. in der ersten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates (konstituierende Sitzung) 2. bei Wahlen nach 8 55 HGO 3. bei der Beschlussfassung über die Abberufung der oder des Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates nach $ 57 Abs. 2 HGO analog Il. Ablauf der Sitzungen 8 7 Öffentlichkeit Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt. Bei Bild-Ton-Übertragungen kann der interessierten Öffentlichkeit eine Beitrittsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. 8 8 Beschlussfähigkeit (1) Der Kinder- und Jugendbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit sind auch die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats zu berücksichtigen, die an der Sitzung mittels Bild-Ton-Übertragung teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragsstellerin oder der Antragssteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern. (2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Kinder- und Jugendbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden. $ 9 Teilnahmerecht des Gemeindevorstandes sowie der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung an den Sitzungen Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates teilzunehmen. Des Weiteren ‚können die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht. & 10 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat (1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können Anträge in den Kinder- und Jugendbeirat einbringen soweit diese Angelegenheiten betreffen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. (2) Anträge sollen schriftlich oder elektronisch an die oder den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Die oder der Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen. (3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfe der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist. (4) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. $ 11 Ändern der Tagesordnung Der Kinder- und Jugendbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen, - die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, - Tagesordnungspunkte abzusetzen oder - Tagesordnungspunkte zu teilen und miteinander zu verbinden. $ 12 Hausrecht während der Sitzungen Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er haben weiterhin das Recht - die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird, - die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen oder die Bild-Ton-Übertragung zu unterbrechen, - beistörender Unruhe unter den Zuhörern die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt. Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen. 8 13 Niederschrift (Protokoll) (1) Über die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse sowie die vollzogenen Wahlen enthalten. (2) Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die oder der Vorsitzende stellt den Mitgliedern, dem Gemeindevorstand und . der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Kopie der Niederschrift zur Verfügung. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. (3) Sind Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates vortragen und zur Abstimmung stellen. IV. Schlussvorschriften & 14 Unterstützung durch die Verwaltung Der Kinder- und Jugendbeirat kann sich zur Unterstützung seiner Tätigkeit an die Verwaltung wenden. Die erforderlichen Kopierarbeiten können in der Verwaltung vorgenommen werden. Die Einladungen und Niederschriften über die Verwaltung verteilt. 8 15 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Mücke, den ........ Der Bürgermeister

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