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Antrag auf Einführung eines Kinder- und Jugendbeirates - Antrag FW Fraktion - ANTR/0023/2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Mücke |
| Datum | 2026-11-04 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
\\ s Freie Wähler Mücke
-— FW-Fraktion in der
F u Gemeindevertretung Mücke
FREIE WÄHLER
FW-FRAKTION MÜCKE ® SCHÜTZENSTRARE 9 ° 35325 MÜCKE . Julia Myska BEARBEITER,
Fraktionsvorsitzende
An den Vorsitzenden der
. . Schützenstraße 9 POSTANSCHRIFT
Gemeindevertretung Mücke 35325 Mücke - Ruppertenrod
Günter Zeuner 06400 959350 TELEFON
Im Herrnhain 2 0174 250 34 66 MoßıL
.. [email protected] E-MaıL
35325 Mücke
13.10.2026 Darum
FW-ANTRAG/ANFRAGE-2026-05 UNSER ZEICHEN
BETREFF Antrag auf Einführung eines Kinder- und Jugendbeirates
HIER
wu ANTR 10023 [0026
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Zeuner,
wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung der
Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke zu setzen:
Die Gemeindevertretung möge folgenden Beschluss fassen:
1. In der Gemeinde Mücke wird zur aktiven Mitwirkung und Vertretung der Inte-
ressen der jüngeren Einwohner Mückes ein Kinder- und Jugendbeirat einge-
richtet.
2. Die für die Einrichtung und die laufende Arbeit des Beirates erforderlichen
Haushaltsmittel (z. B. für Sachkosten) sind im kommenden Haushaltsplan be-
reitzustellen.
Begründung:
Nach 8 4c Abs. 1 H60 soll die Gemeinde bei Planungen und Vorhaben, die die Inte-
ressen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise be-
teiligen. Weiterhin bestimmt Absatz 3 ausdrücklich, dass die Kommune die nähere
Ausgestaltung dieser Beteiligung per Satzung zu regeln hat. Mit der Einrichtung ei-
nes Kinder- und Jugendbeirates kommen wir diesem gesetzlichen Auftrag nach.
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist kein bloßes Privileg, sondern ein
verbrieftes Menschenrecht. Gemäß Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention haben
Kinder das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf angemessene Berücksichti-
gung ihrer Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten. Durch ein festes
Gremium vor Ort schaffen wir verlässliche Strukturen, um diesem Anspruch auf
kommunaler Ebene gerecht zu werden.
Wer Demokratie erhalten will, muss sie für junge Menschen erfahrbar machen. Ein
—\ s Freie Wähler Mücke
gr | FW-Fraktion in der
3 my Gemeindevertretung Mücke
FREIE WÄHLER
Kinder- und Jugendbeirat bietet Jugendlichen die Chance, Selbstwirksamkeit in ih-
rer direkten Lebenswelt zu erleben. Themen wie die Gestaltung von Spiel- und
Sportplätzen, Radwegekonzepte oder digitale Angebote in der Gemeinde gewinnen
massiv an Qualität, wenn die tatsächlichen Nutzer von Anfang an einbezogen wer-
den. Dies stärkt die Verbundenheit zur Heimatgemeinde und fördert das demokrati-
sche Bewusstsein.
Mirfreunillichen Grüßen
Ef
Fraktiofsvorsitzende FW-Fraktion
Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Mücke
Aufgrund des 88 4 c, 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 05.02.2006 (GVBl 2026 Nr. 8) hat die Gemeindevertretung der
Gemeinde Mücke durch Beschluss vom .... folgende Satzung für den Kinder- und
Jugendbeirat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
l. Der Kinder- und Jugendbeirat uns seine Funktionen
8 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendbeirates
& 2 Zusammensetzung und Bildung
$ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
Il. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates;
Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendbeirat
8 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates
$ 5 Vorsitz und Stellvertretung
8 6 Einberufen der Sitzungen
Ill. Ablauf der Sitzungen
8 7 Öffentlichkeit
& 8 Beschlussfähigkeit
& 9 Teilnahme des Gemeindevorstandes sowie der oder des Vorsitzenden der
Gemeindevertretung an den Sitzungen
& 10 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat
8 11 Ändern der Tagesordnung
& 12 Hausrecht während der Sitzungen
8 13 Niederschrift (Protokoll)
IV. _ Schlussvorschrift
8 14 Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien
8 15 In-Kraft-Treten
l. Der Kinder- und Jugendbeirat uns seine Funktionen
& 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendbeirates
W)
(2)
Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen
der Gemeinde. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten die
Kinder und Jugendliche berühren.
Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, sowie die Ausschüsse hören den
Kinder- und Jugendbeirat in allen Angelegenheiten an, die die Interessen von
Kindern und Jugendlichen berühren. Dies geschieht in der Weise, dass der
Kinder- und Jugendbeirat entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder
elektronischer Form zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder des
Kinder- und Jugendbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien
äußern.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat hat darüberhinausgehend ein Vorschlags- und
Antragsrecht in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.
Vorschläge und Anträge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form beidem
Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge oder Anträge an die
Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die
Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die
oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat in
schriftlicher oder elektronischer Form mit.
& 2 Zusammensetzung und Bildung
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich aus 13 Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder werden von den jeweiligen Ortsbeiräten benannt, es wird auch
jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin benannt. Wenn es keinen Ortsbeirat
gibt, dann nimmt der oder die Vorsitzende der Gemeindevertretung Kontakt in
den jeweiligen Ort auf. Als beratende Mitglieder werden ein Mitglied des
Gemeindevorstandes und zwei Mitglieder der Gemeindevertretung in den Kinder-
und Jugendbeirat gewählt.
(3) Die Gesamtschule Mücke kann ebenfalls einen/eine Schüler/-in als Vertreter/-in
benennen.
(4) Seitens der Verwaltung wird ein/e Mitarbeiter/-in des Kinder-und Jugendbüros als
beratendes Mitglied benannt.
(5) Die vorgeschlagenen Kinder und Jugendlichen dürfen das 19. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
(6) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden für die Dauer von zwei
Jahren benannt. Sie sind jeweils bis spätestens zum 30. September gegenüber
der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung schriftich von den
Ortsbeiräten zu benennen.
8 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind verpflichtet, an den
Sitzungen teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem
Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates an. Dann nimmt der oder die
Stellvertretung an der Sitzung teil.
(3) Ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates, dass die Sitzung vorzeitig verlassen
will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem
Verlassen der Sitzung an.
ll. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates;
Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendbeirat
8 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates
Die konstituierende Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates findet spätestens vier
Wochen nach der Benennung der Mitglieder statt. Die oder der Vorsitzende der
Gemeindevertretung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur
Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
$ 5 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates wählen in der ersten Sitzung aus
ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertreterinnen
bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstützen die oder
den Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Kinder- und
Jugendbeirates. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob
Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die
Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in
der Sitzung und üben das Hausrecht aus.
8 6 Einberufen der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates beruft die Mitglieder des
Kinder- und Jugendbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch
mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich
einberufen werden, wenn es ein Viertel. der Mitglieder des Kinder- und
Jugendbeirates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates setzt die Tagesordnung
sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher
oder elektronischer Einladung an alle Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates
und an den Gemeindevorstand sowie an die oder den Vorsitzenden der
Gemeindevertretung.
(3) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn
zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei
Kalendertage liegen. j
(4) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden in Präsenz statt. Die
Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können auch ohne Anwesenheit am
Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine
digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist.
Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:
1. in der ersten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates (konstituierende Sitzung)
2. bei Wahlen nach 8 55 HGO
3. bei der Beschlussfassung über die Abberufung der oder des Vorsitzenden des
Kinder- und Jugendbeirates nach $ 57 Abs. 2 HGO analog
Il. Ablauf der Sitzungen
8 7 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt. Bei
Bild-Ton-Übertragungen kann der interessierten Öffentlichkeit eine Beitrittsmöglichkeit
zur Verfügung gestellt werden.
8 8 Beschlussfähigkeit
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen
(Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die
Hälfte der Zahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates anwesend ist. Bei der
Feststellung der Beschlussfähigkeit sind auch die Mitglieder des Kinder- und
Jugendbeirats zu berücksichtigen, die an der Sitzung mittels Bild-Ton-Übertragung
teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil
auf Antrag festgestellt wird. Die Antragsstellerin oder der Antragssteller zählt zu den
anwesenden Mitgliedern.
(2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der
Kinder- und Jugendbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss
hierauf hingewiesen werden.
$ 9 Teilnahmerecht des Gemeindevorstandes sowie der oder des Vorsitzenden
der Gemeindevertretung an den Sitzungen
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des
Kinder- und Jugendbeirates teilzunehmen. Des Weiteren ‚können die oder der
Vorsitzende der Gemeindevertretung an den Sitzungen teilnehmen. Die
Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht.
& 10 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können Anträge in den Kinder- und
Jugendbeirat einbringen soweit diese Angelegenheiten betreffen, die die Interessen
von Kindern und Jugendlichen berühren.
(2) Anträge sollen schriftlich oder elektronisch an die oder den Vorsitzenden des
Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Die oder der Vorsitzende sammelt die
Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.
(3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung
des Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und
beschlossen, wenn die Hälfe der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist.
(4) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung
zurückgenommen werden.
$ 11 Ändern der Tagesordnung
Der Kinder- und Jugendbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere
beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen und miteinander zu verbinden.
$ 12 Hausrecht während der Sitzungen
Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß
ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er haben
weiterhin das Recht
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus
dem Sitzungssaal zu verweisen oder die Bild-Ton-Übertragung zu
unterbrechen,
- beistörender Unruhe unter den Zuhörern die Zuhörerplätze des Sitzungssaales
räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den
Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
8 13 Niederschrift (Protokoll)
(1) Über die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll)
anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin bzw.
Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die
Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die
gefassten Beschlüsse sowie die vollzogenen Wahlen enthalten.
(2) Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder
dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die oder der Vorsitzende stellt den
Mitgliedern, dem Gemeindevorstand und . der oder dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung eine Kopie der Niederschrift zur Verfügung. Dies kann auch in
elektronischer Form erfolgen.
(3) Sind Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift
nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Kinder- und
Jugendbeirates vortragen und zur Abstimmung stellen.
IV. Schlussvorschriften
& 14 Unterstützung durch die Verwaltung
Der Kinder- und Jugendbeirat kann sich zur Unterstützung seiner Tätigkeit an die
Verwaltung wenden. Die erforderlichen Kopierarbeiten können in der Verwaltung
vorgenommen werden. Die Einladungen und Niederschriften über die Verwaltung
verteilt.
8 15 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen
Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die
Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mücke, den ........
Der Bürgermeister
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