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Antrag auf Beratung und Beschlussfassung Sicherer Betrieb von Mährobotern im Landkreis Märkisch-Oderland gewährleisten - Igelschutz garantieren

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeLandkreis Märkisch-Oderland
Datum2026-10-30
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ANTRAG Nr. 2026/KT/367 KREISTAG M Ä R K I S C H - O D E R L A N D Einreicher: Fraktion Bündnis90/Die Grünen öffentlich Beratungsfolge: Datum Gremium 04.11.2026 Kreistag Thema: Antrag auf Beratung und Beschlussfassung Sicherer Betrieb von Mährobotern im Landkreis Märkisch-Oderland gewährleisten - Igelschutz garantieren Finanz. Auswirkungen Ergebnishaushalt Aufwendungen € Kostenträger/Sachkonto Keine Deckung nötig Haushalt wird planmäßig bewirtschaftet Amtsleiter Kämmerei Datum/ Unterschrift Beschlussvorschlag: Der Kreistag Märkisch-Oderland beschließt: I. Der Landrat hat in seiner Funktion als untere Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Mähsaison 2027, spätestens bis zum 1. März 2027, eine Allgemeinverfügung zum Einsatz von Mährobotern für das Gebiet des Landkreises Märkisch-Oderland zu erlassen. Die Allgemeinverfügung soll insbesondere folgende Regelungen enthalten: 1. Der Betrieb von Mährobotern in den Tagstunden ist ausdrücklich erlaubt. Die Allgemeinverfügung dient der Klarstellung. 2. Auf Grundlage von § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird zum Schutz wild lebender Tiere, insbesondere des Europäischen Igels, weiterer Kleinsäuger, Amphibien, Reptilien sowie wirbelloser Kleintiere, der Betrieb von Mährobotern jedoch in der Nacht- und Dämmerungszeit untersagt. Mähroboter im Sinne der Verfügung sind alle Geräte, die selbsttätig und ohne Fernsteuerung eine vorgegebene Rasen- oder Grünfläche mähen. 3. An den Tagstunden ist der Betrieb von Mährobotern ohne Einschränkungen zulässig. Eine Untersagung der Nutzung von Mährobotern gilt ab einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des Folgetages. 4. Die untere Naturschutzbehörde muss im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn die antragstellende Person nachweist, dass eine Schädigung der genannten Tiergruppen durch den Betrieb des Geräts ausgeschlossen ist. Seite: 1/3 II. Der Landrat wird aufgefordert, den Erlass der Allgemeinverfügung durch eine Informationskampagne zu begleiten, die in Abstimmung mit den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und Städten des Landkreises Haus- und Gartenbesitzende, Kleingartenvereine, Friedhofsträger sowie den örtlichen Fachhandel erreicht. III. Der Landrat berichtet dem Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Ablauf der ersten Mähsaison über die Umsetzung, die Zahl der beantragten und erteilten Ausnahmen sowie die Erfahrungen beim Vollzug. _________________ 23.10.2026 /Christian Arndt Seite: 2/3 Sachverhalt: Der Antrag stellt klar, dass der Einsatz von Mähroboter ausdrücklich zulässig ist, auch weil dieser für viele Haushalte und Betriebe eine sinnvolle Arbeitserleichterung darstellt. Die Allgemeinverfügung dient vielmehr der Klarstellung, zu welchen Zeiten der Einsatz mit den Vorgaben des Artenschutzes vereinbar ist. Über die Gefahren nächtlich betriebener Mähroboter für Igel und andere Kleintiere wird seit Jahren viel berichtet. Viele Bürgerinnen und Bürger sind daher verunsichert, was erlaubt und sinnvoll ist und was nicht. Eine klare zeitliche Regelung schafft hier Orientierung. Zugleich gleicht sie die Rechtslage in Märkisch- Oderland an die des benachbarten Landkreises Barnim an. Dieser hat am 7. Oktober 2026 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die Beschränkung auf die Tagesstunden ist geeignet, erforderlich und angemessen. Sie setzt genau in der Hauptaktivitätszeit der betroffenen Arten an. Der Tagbetrieb bleibt uneingeschränkt möglich, die Umstellung erfordert in der Regel nur eine Änderung der Zeitplanung am Gerät. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich, da freiwillige Appelle die nächtliche Nutzung bislang nicht ausreichend verringert haben, wie zahlreiche verletzte Tiere in Igelauffangstationen belegen. Märkisch-Oderland verbindet zwei Siedlungsräume, in denen Gärten für Wildtiere eine besondere Rolle spielen. Im Berliner Umland sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Einfamilienhausgebiete entstanden. Mit ihnen hat der Einsatz von Mährobotern deutlich zugenommen, vielfach mit automatischer Zeitsteuerung bis in die Abend- und Nachtstunden. Im ländlichen Raum, im Oderbruch, im Lebuser Land und in der Märkischen Schweiz, grenzen Dorfgärten und Grünanlagen unmittelbar an intensiv genutzte Agrarflächen. Dort sind Gärten, Friedhöfe und Kleingartenanlagen oft die strukturreichen Rückzugs- und Nahrungsräume für Kleinsäuger, Amphibien und Reptilien. Der Europäische Igel ist überwiegend in der Dämmerung und nachts aktiv und durchquert dabei große Teile von Siedlungsgebieten. Bei Gefahr flieht er nicht, sondern rollt sich ein. Gegen die rotierenden Messer eines Mähroboters bietet dieses Verhalten keinen Schutz. Die Weltnaturschutzunion IUCN stuft den Europäischen Igel seit 2024 als potenziell gefährdet ein. Auch moderne Geräte mit Kamera-, Ultraschall- oder KI-gestützter Sensorik erkennen kleine, ruhende oder eingerollte Tiere nicht zuverlässig. Schnittverletzungen enden häufig tödlich oder mit langem Leiden. Betroffen sind zudem Amphibien, deren Wanderungen im gewässerreichen Märkisch-Oderland vielerorts durch Siedlungen führen, sowie Blindschleichen, Zauneidechsen, Spitzmäuse und Jungtiere anderer Arten. Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Der Europäische Igel und alle heimischen Amphibienarten sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG besonders geschützt. Nach § 3 Absatz 2 BNatSchG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Die Allgemeinverfügung konkretisiert daher nur die bestehende Rechtsgrundlage und macht diese praxistauglich. Igel halten etwa von November bis März Winterschlaf. Ein Erlass bis zum 1. März 2027 lässt der Verwaltung ausreichend Zeit für die Vorbereitung und die begleitende Information. Er stellt zugleich sicher, dass die Regelung mit Beginn der Mähsaison 2027 wirkt. Der Erlass der Allgemeinverfügung obliegt dem Landrat als unterer Naturschutzbehörde. Der Antrag ist daher als Aufforderung des Kreistages an den Landrat gefasst. Der Vollzug erfolgt im Rahmen der bestehenden Strukturen der unteren Naturschutzbehörde. Für die Informationskampagne nach Ziffer II entstehen geringe Sachkosten. Seite: 3/3 Hoppegarten, 23.10.2026 Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Antrag der Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Sicherer Betrieb von Mährobotern im Landkreis Märkisch-Oderland gewährleisten – Igelschutz garantieren Der Kreistag Märkisch-Oderland beschließt: I. Der Landrat hat in seiner Funktion als untere Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Mähsaison 2027, spätestens bis zum 1. März 2027, eine Allgemeinverfügung zum Einsatz von Mährobotern für das Gebiet des Landkreises Märkisch-Oderland zu erlassen. Die Allgemeinverfügung soll insbesondere folgende Regelungen enthalten: 1. Der Betrieb von Mährobotern in den Tagstunden ist ausdrücklich erlaubt. Die Allgemeinverfügung dient der Klarstellung. 2. Auf Grundlage von § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird zum Schutz wild lebender Tiere, insbesondere des Europäischen Igels, weiterer Kleinsäuger, Amphibien, Reptilien sowie wirbelloser Kleintiere, der Betrieb von Mährobotern jedoch in der Nacht- und Dämmerungszeit untersagt. Mähroboter im Sinne der Verfügung sind alle Geräte, die selbsttätig und ohne Fernsteuerung eine vorgegebene Rasen- oder Grünfläche mähen. 3. An den Tagstunden ist der Betrieb von Mährobotern ohne Einschränkungen zulässig. Eine Untersagung der Nutzung von Mährobotern gilt ab einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des Folgetages. 4. Die untere Naturschutzbehörde muss im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn die antragstellende Person nachweist, dass eine Schädigung der genannten Tiergruppen durch den Betrieb des Geräts ausgeschlossen ist. II. Der Landrat wird aufgefordert, den Erlass der Allgemeinverfügung durch eine Informationskampagne zu begleiten, die in Abstimmung mit den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und Städten des Landkreises Haus- und Gartenbesitzende, Kleingartenvereine, Friedhofsträger sowie den örtlichen Fachhandel erreicht. III. Der Landrat berichtet dem Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Ablauf der ersten Mähsaison über die Umsetzung, die Zahl der beantragten und erteilten Ausnahmen sowie die Erfahrungen beim Vollzug. Begründung: Der Antrag stellt klar, dass der Einsatz von Mähroboter ausdrücklich zulässig ist, auch weil dieser für viele Haushalte und Betriebe eine sinnvolle Arbeitserleichterung darstellt. Die Allgemeinverfügung dient vielmehr der Klarstellung, zu welchen Zeiten der Einsatz mit den Vorgaben des Artenschutzes vereinbar ist. Über die Gefahren nächtlich betriebener Mähroboter für Igel und andere Kleintiere wird seit Jahren viel berichtet. Viele Bürgerinnen und Bürger sind daher verunsichert, was erlaubt und sinnvoll ist und was nicht. Eine klare zeitliche Regelung schafft hier Orientierung. Zugleich gleicht sie die Rechtslage in Märkisch-Oderland an die des benachbarten Landkreises Barnim an. Dieser hat am 7. Oktober 2026 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die Beschränkung auf die Tagesstunden ist geeignet, erforderlich und angemessen. Sie setzt genau in der Hauptaktivitätszeit der betroffenen Arten an. Der Tagbetrieb bleibt uneingeschränkt möglich, die Umstellung erfordert in der Regel nur eine Änderung der Zeitplanung am Gerät. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich, da freiwillige Appelle die nächtliche Nutzung bislang nicht ausreichend verringert haben, wie zahlreiche verletzte Tiere in Igelauffangstationen belegen. Märkisch-Oderland verbindet zwei Siedlungsräume, in denen Gärten für Wildtiere eine besondere Rolle spielen. Im Berliner Umland sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Einfamilienhausgebiete entstanden. Mit ihnen hat der Einsatz von Mährobotern deutlich zugenommen, vielfach mit automatischer Zeitsteuerung bis in die Abend- und Nachtstunden. Im ländlichen Raum, im Oderbruch, im Lebuser Land und in der Märkischen Schweiz, grenzen Dorfgärten und Grünanlagen unmittelbar an intensiv genutzte Agrarflächen. Dort sind Gärten, Friedhöfe und Kleingartenanlagen oft die strukturreichen Rückzugs- und Nahrungsräume für Kleinsäuger, Amphibien und Reptilien. Der Europäische Igel ist überwiegend in der Dämmerung und nachts aktiv und durchquert dabei große Teile von Siedlungsgebieten. Bei Gefahr flieht er nicht, sondern rollt sich ein. Gegen die rotierenden Messer eines Mähroboters bietet dieses Verhalten keinen Schutz. Die Weltnaturschutzunion IUCN stuft den Europäischen Igel seit 2024 als potenziell gefährdet ein. Auch moderne Geräte mit Kamera-, Ultraschall- oder KI-gestützter Sensorik erkennen kleine, ruhende oder eingerollte Tiere nicht zuverlässig. Schnittverletzungen enden häufig tödlich oder mit langem Leiden. Betroffen sind zudem Amphibien, deren Wanderungen im gewässerreichen Märkisch-Oderland vielerorts durch Siedlungen führen, sowie Blindschleichen, Zauneidechsen, Spitzmäuse und Jungtiere anderer Arten. Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Der Europäische Igel und alle heimischen Amphibienarten sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG besonders geschützt. Nach § 3 Absatz 2 BNatSchG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Die Allgemeinverfügung konkretisiert daher nur die bestehende Rechtsgrundlage und macht diese praxistauglich. Igel halten etwa von November bis März Winterschlaf. Ein Erlass bis zum 1. März 2027 lässt der Verwaltung ausreichend Zeit für die Vorbereitung und die begleitende Information. Er stellt zugleich sicher, dass die Regelung mit Beginn der Mähsaison 2027 wirkt. Der Erlass der Allgemeinverfügung obliegt dem Landrat als unterer Naturschutzbehörde. Der Antrag ist daher als Aufforderung des Kreistages an den Landrat gefasst. Der Vollzug erfolgt im Rahmen der bestehenden Strukturen der unteren Naturschutzbehörde. Für die Informationskampagne nach Ziffer II entstehen geringe Sachkosten. Mit freundlichen Grüßen Christian Arndt Fraktionsvorsitzender GRÜNE/B90

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