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Antrag auf Beratung und Beschlussfassung Sicherer Betrieb von Mährobotern im Landkreis Märkisch-Oderland gewährleisten - Igelschutz garantieren
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Landkreis Märkisch-Oderland |
| Datum | 2026-10-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
ANTRAG Nr. 2026/KT/367
KREISTAG M Ä R K I S C H - O D E R L A N D
Einreicher: Fraktion Bündnis90/Die Grünen öffentlich
Beratungsfolge:
Datum Gremium
04.11.2026 Kreistag
Thema: Antrag auf Beratung und Beschlussfassung Sicherer Betrieb von Mährobotern
im Landkreis Märkisch-Oderland gewährleisten - Igelschutz garantieren
Finanz. Auswirkungen
Ergebnishaushalt Aufwendungen €
Kostenträger/Sachkonto
Keine Deckung nötig Haushalt wird planmäßig
bewirtschaftet
Amtsleiter Kämmerei
Datum/ Unterschrift
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag Märkisch-Oderland beschließt:
I. Der Landrat hat in seiner Funktion als untere Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn
der Mähsaison 2027, spätestens bis zum 1. März 2027, eine Allgemeinverfügung zum
Einsatz von Mährobotern für das Gebiet des Landkreises Märkisch-Oderland zu erlassen.
Die Allgemeinverfügung soll insbesondere folgende Regelungen enthalten:
1. Der Betrieb von Mährobotern in den Tagstunden ist ausdrücklich erlaubt. Die
Allgemeinverfügung dient der Klarstellung.
2. Auf Grundlage von § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nummer 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird zum Schutz wild lebender Tiere,
insbesondere des Europäischen Igels, weiterer Kleinsäuger, Amphibien, Reptilien
sowie wirbelloser Kleintiere, der Betrieb von Mährobotern jedoch in der Nacht- und
Dämmerungszeit untersagt. Mähroboter im Sinne der Verfügung sind alle Geräte, die
selbsttätig und ohne Fernsteuerung eine vorgegebene Rasen- oder Grünfläche
mähen.
3. An den Tagstunden ist der Betrieb von Mährobotern ohne Einschränkungen zulässig.
Eine Untersagung der Nutzung von Mährobotern gilt ab einer halben Stunde vor
Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des Folgetages.
4. Die untere Naturschutzbehörde muss im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme
zulassen, wenn die antragstellende Person nachweist, dass eine Schädigung der
genannten Tiergruppen durch den Betrieb des Geräts ausgeschlossen ist.
Seite: 1/3
II. Der Landrat wird aufgefordert, den Erlass der Allgemeinverfügung durch eine
Informationskampagne zu begleiten, die in Abstimmung mit den Ämtern, amtsfreien
Gemeinden und Städten des Landkreises Haus- und Gartenbesitzende,
Kleingartenvereine, Friedhofsträger sowie den örtlichen Fachhandel erreicht.
III. Der Landrat berichtet dem Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und
Verbraucherschutz
nach Ablauf der ersten Mähsaison über die Umsetzung, die Zahl der beantragten und
erteilten Ausnahmen sowie die Erfahrungen beim Vollzug.
_________________
23.10.2026 /Christian Arndt
Seite: 2/3
Sachverhalt:
Der Antrag stellt klar, dass der Einsatz von Mähroboter ausdrücklich zulässig ist, auch weil
dieser für viele Haushalte und Betriebe eine sinnvolle Arbeitserleichterung darstellt. Die
Allgemeinverfügung dient vielmehr der Klarstellung, zu welchen Zeiten der Einsatz mit den
Vorgaben des Artenschutzes vereinbar ist. Über die Gefahren nächtlich betriebener
Mähroboter für Igel und andere Kleintiere wird seit Jahren viel berichtet. Viele Bürgerinnen
und Bürger sind daher verunsichert, was erlaubt und sinnvoll ist und was nicht. Eine klare
zeitliche Regelung schafft hier Orientierung. Zugleich gleicht sie die Rechtslage in Märkisch-
Oderland an die des benachbarten Landkreises Barnim an. Dieser hat am 7. Oktober 2026
eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Beschränkung auf die Tagesstunden ist geeignet, erforderlich und angemessen. Sie
setzt genau in der Hauptaktivitätszeit der betroffenen Arten an. Der Tagbetrieb bleibt
uneingeschränkt möglich, die Umstellung erfordert in der Regel nur eine Änderung der
Zeitplanung am Gerät. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich, da
freiwillige Appelle die nächtliche Nutzung bislang nicht ausreichend verringert haben, wie
zahlreiche verletzte Tiere in Igelauffangstationen belegen.
Märkisch-Oderland verbindet zwei Siedlungsräume, in denen Gärten für Wildtiere eine
besondere Rolle spielen. Im Berliner Umland sind in den vergangenen Jahren zahlreiche
Einfamilienhausgebiete entstanden. Mit ihnen hat der Einsatz von Mährobotern deutlich
zugenommen, vielfach mit automatischer Zeitsteuerung bis in die Abend- und
Nachtstunden.
Im ländlichen Raum, im Oderbruch, im Lebuser Land und in der Märkischen Schweiz,
grenzen Dorfgärten und Grünanlagen unmittelbar an intensiv genutzte Agrarflächen. Dort
sind Gärten, Friedhöfe und Kleingartenanlagen oft die strukturreichen Rückzugs- und
Nahrungsräume für Kleinsäuger, Amphibien und Reptilien.
Der Europäische Igel ist überwiegend in der Dämmerung und nachts aktiv und durchquert
dabei große Teile von Siedlungsgebieten. Bei Gefahr flieht er nicht, sondern rollt sich ein.
Gegen die rotierenden Messer eines Mähroboters bietet dieses Verhalten keinen Schutz.
Die Weltnaturschutzunion IUCN stuft den Europäischen Igel seit 2024 als potenziell
gefährdet ein.
Auch moderne Geräte mit Kamera-, Ultraschall- oder KI-gestützter Sensorik erkennen
kleine, ruhende oder eingerollte Tiere nicht zuverlässig. Schnittverletzungen enden häufig
tödlich oder mit langem Leiden. Betroffen sind zudem Amphibien, deren Wanderungen im
gewässerreichen Märkisch-Oderland vielerorts durch Siedlungen führen, sowie
Blindschleichen, Zauneidechsen, Spitzmäuse und Jungtiere anderer Arten.
Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders
geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Der Europäische Igel und alle heimischen
Amphibienarten sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG besonders geschützt. Nach
§ 3 Absatz 2 BNatSchG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen
treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Die Allgemeinverfügung
konkretisiert daher nur die bestehende Rechtsgrundlage und macht diese praxistauglich.
Igel halten etwa von November bis März Winterschlaf. Ein Erlass bis zum 1. März 2027
lässt der Verwaltung ausreichend Zeit für die Vorbereitung und die begleitende
Information. Er stellt zugleich sicher, dass die Regelung mit Beginn der Mähsaison 2027
wirkt.
Der Erlass der Allgemeinverfügung obliegt dem Landrat als unterer Naturschutzbehörde.
Der Antrag ist daher als Aufforderung des Kreistages an den Landrat gefasst.
Der Vollzug erfolgt im Rahmen der bestehenden Strukturen der unteren
Naturschutzbehörde. Für die Informationskampagne nach Ziffer II entstehen geringe
Sachkosten.
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Hoppegarten, 23.10.2026
Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
Antrag der Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Sicherer Betrieb von Mährobotern im Landkreis Märkisch-Oderland gewährleisten –
Igelschutz garantieren
Der Kreistag Märkisch-Oderland beschließt:
I. Der Landrat hat in seiner Funktion als untere Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der
Mähsaison 2027, spätestens bis zum 1. März 2027, eine Allgemeinverfügung zum Einsatz
von Mährobotern für das Gebiet des Landkreises Märkisch-Oderland zu erlassen.
Die Allgemeinverfügung soll insbesondere folgende Regelungen enthalten:
1. Der Betrieb von Mährobotern in den Tagstunden ist ausdrücklich erlaubt. Die
Allgemeinverfügung dient der Klarstellung.
2. Auf Grundlage von § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nummer 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird zum Schutz wild lebender Tiere,
insbesondere des Europäischen Igels, weiterer Kleinsäuger, Amphibien, Reptilien
sowie wirbelloser Kleintiere, der Betrieb von Mährobotern jedoch in der Nacht- und
Dämmerungszeit untersagt. Mähroboter im Sinne der Verfügung sind alle Geräte, die
selbsttätig und ohne Fernsteuerung eine vorgegebene Rasen- oder Grünfläche
mähen.
3. An den Tagstunden ist der Betrieb von Mährobotern ohne Einschränkungen zulässig.
Eine Untersagung der Nutzung von Mährobotern gilt ab einer halben Stunde vor
Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des Folgetages.
4. Die untere Naturschutzbehörde muss im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme
zulassen, wenn die antragstellende Person nachweist, dass eine Schädigung der
genannten Tiergruppen durch den Betrieb des Geräts ausgeschlossen ist.
II. Der Landrat wird aufgefordert, den Erlass der Allgemeinverfügung durch eine
Informationskampagne zu begleiten, die in Abstimmung mit den Ämtern, amtsfreien
Gemeinden und Städten des Landkreises Haus- und Gartenbesitzende,
Kleingartenvereine, Friedhofsträger sowie den örtlichen Fachhandel erreicht.
III. Der Landrat berichtet dem Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
nach Ablauf der ersten Mähsaison über die Umsetzung, die Zahl der beantragten und
erteilten Ausnahmen sowie die Erfahrungen beim Vollzug.
Begründung:
Der Antrag stellt klar, dass der Einsatz von Mähroboter ausdrücklich zulässig ist, auch weil
dieser für viele Haushalte und Betriebe eine sinnvolle Arbeitserleichterung darstellt. Die
Allgemeinverfügung dient vielmehr der Klarstellung, zu welchen Zeiten der Einsatz mit den
Vorgaben des Artenschutzes vereinbar ist. Über die Gefahren nächtlich betriebener Mähroboter
für Igel und andere Kleintiere wird seit Jahren viel berichtet. Viele Bürgerinnen und Bürger sind
daher verunsichert, was erlaubt und sinnvoll ist und was nicht. Eine klare zeitliche Regelung
schafft hier Orientierung. Zugleich gleicht sie die Rechtslage in Märkisch-Oderland an die des
benachbarten Landkreises Barnim an. Dieser hat am 7. Oktober 2026 eine entsprechende
Allgemeinverfügung erlassen.
Die Beschränkung auf die Tagesstunden ist geeignet, erforderlich und angemessen. Sie setzt
genau in der Hauptaktivitätszeit der betroffenen Arten an. Der Tagbetrieb bleibt uneingeschränkt
möglich, die Umstellung erfordert in der Regel nur eine Änderung der Zeitplanung am Gerät. Ein
milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich, da freiwillige Appelle die nächtliche
Nutzung bislang nicht ausreichend verringert haben, wie zahlreiche verletzte Tiere in
Igelauffangstationen belegen.
Märkisch-Oderland verbindet zwei Siedlungsräume, in denen Gärten für Wildtiere eine
besondere Rolle spielen. Im Berliner Umland sind in den vergangenen Jahren zahlreiche
Einfamilienhausgebiete entstanden. Mit ihnen hat der Einsatz von Mährobotern deutlich
zugenommen, vielfach mit automatischer Zeitsteuerung bis in die Abend- und Nachtstunden.
Im ländlichen Raum, im Oderbruch, im Lebuser Land und in der Märkischen Schweiz, grenzen
Dorfgärten und Grünanlagen unmittelbar an intensiv genutzte Agrarflächen. Dort sind Gärten,
Friedhöfe und Kleingartenanlagen oft die strukturreichen Rückzugs- und Nahrungsräume für
Kleinsäuger, Amphibien und Reptilien.
Der Europäische Igel ist überwiegend in der Dämmerung und nachts aktiv und durchquert dabei
große Teile von Siedlungsgebieten. Bei Gefahr flieht er nicht, sondern rollt sich ein. Gegen die
rotierenden Messer eines Mähroboters bietet dieses Verhalten keinen Schutz. Die
Weltnaturschutzunion IUCN stuft den Europäischen Igel seit 2024 als potenziell gefährdet ein.
Auch moderne Geräte mit Kamera-, Ultraschall- oder KI-gestützter Sensorik erkennen kleine,
ruhende oder eingerollte Tiere nicht zuverlässig. Schnittverletzungen enden häufig tödlich oder
mit langem Leiden. Betroffen sind zudem Amphibien, deren Wanderungen im gewässerreichen
Märkisch-Oderland vielerorts durch Siedlungen führen, sowie Blindschleichen, Zauneidechsen,
Spitzmäuse und Jungtiere anderer Arten.
Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders
geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Der Europäische Igel und alle heimischen
Amphibienarten sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG besonders geschützt. Nach § 3
Absatz 2 BNatSchG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um
die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Die Allgemeinverfügung konkretisiert daher
nur die bestehende Rechtsgrundlage und macht diese praxistauglich.
Igel halten etwa von November bis März Winterschlaf. Ein Erlass bis zum 1. März 2027 lässt der
Verwaltung ausreichend Zeit für die Vorbereitung und die begleitende Information. Er stellt
zugleich sicher, dass die Regelung mit Beginn der Mähsaison 2027 wirkt.
Der Erlass der Allgemeinverfügung obliegt dem Landrat als unterer Naturschutzbehörde. Der
Antrag ist daher als Aufforderung des Kreistages an den Landrat gefasst.
Der Vollzug erfolgt im Rahmen der bestehenden Strukturen der unteren Naturschutzbehörde.
Für die Informationskampagne nach Ziffer II entstehen geringe Sachkosten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Arndt
Fraktionsvorsitzender GRÜNE/B90
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