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Benchmarking Seniorenstelle aus Antrag 26/23 CDU, Vorlage 26/146

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Willich
Datum2026-11-12 geplant
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Sitzungsvorlage - öffentlich - 26/342 Fachbereich Freizeit Familie STADT WILLICH Soziales Geschäftsbereich Soziales Datum 22.10.2026 Aktenzeichen Beratungsfolge TOP Sitzungsdatum Sozialausschuss 12.11.2026 Betreff: Benchmarking Seniorenstelle aus Antrag 26/23 CDU, Vorlage 26/146 Sachverhalt: Einleitung Der Sozialausschuss hat die Verwaltung beauftragt, ein kreisweites Benchmarking für den Verwaltungsbereich „Seniorenstelle“ vorzulegen. Dazu sollen die Angebote, Strukturen und Kosten der Altenhilfe sowie der Pflege- und Wohnberatung zwischen den verschiedenen Kommunen und Gemeinden systematisch verglichen werden, insbesondere sollen die Aufgabenbereiche der Seniorenstellen, die jeweiligen Beratungsangebote und deren organisatorische Zuordnung sowie die Übernahme weiterer freiwilliger Aufgaben, beispielsweise im Quartiersmanagement, gegenübergestellt werden. Der Kreis Viersen ist darüber hinaus durch den Kreissozialausschuss aktuell ebenfalls beauftragt, einen Vergleich der Beratungsstellen der Pflegestützpunkte in ganz Nordrhein-Westfalen zu erstellen. Rechtliche Rahmenbedingung Die Wahrnehmung der Aufgaben der kommunalen Seniorenarbeit resultiert aus den §§ 4 und 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) sowie § 71 SGB XII (Altenhilfe). § 4 APG NRW verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte dazu, eine bedarfsgerechte pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen und auch nicht pflegerische Angebote für ältere Menschen zu berücksichtigen. § 6 APG NRW regelt die trägerunabhängige und bedarfsgerechte Pflege- und Wohnberatung sowie die Zusammenarbeit verschiedener Beratungsangebote. § 71 SGB XII normiert, dass alten Menschen Altenhilfe gewährt werden soll, und regelt insbesondere die Beratung und Unterstützung älterer Menschen im Vor- und Umfeld der Pflege, bei Fragen des altersgerechten Wohnens und zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Sozialhilfesatzung des Kreises Viersen ist die Aufgabe der Altenhilfe auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. Dabei ist zu beachten, dass laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „Soll“-Vorschriften die mit ihrer Durchführung betraute Behörde im Regelfall rechtlich verpflichten, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (intendiertes Ermessen). Durch das intendierte Ermessen wird die zuständige Stelle daher dem Grunde nach rechtlich zur Leistung von Altenhilfe verpflichtet. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des Kreises Viersen. Bezüglich Art und Umfang der Leistungen insbesondere im Bereich der Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe besteht jedoch Ermessen. Die Aufgabenerledigung sowie die Kostenbeteiligung des Kreises am Pflegestützpunkt ist in einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kreis Viersen und der Stadt Willich festgelegt. Der Kreis Viersen berücksichtigt bei der Refinanzierung entsprechend der Vereinbarung 82% der Stellenanteile und übernimmt von diesem Anteil 50%. Dieser Wert entspricht den Pflegebedürftigen, die in der eigenen Häuslichkeit leben (siehe Gutachten „Kommunale Pflegeplanung“ – Grundlagen, Stand August 2008, angepasst auf 82% laut IT NRW, Stand 12/2019). Die restlichen Kosten sind im Sinne der Gemeinwesenarbeit (§ 71 SGB XII) begründet. Die kommunale Seniorenarbeit ist damit in einen gesetzlichen Rahmen eingebettet, der sowohl die Sicherstellung bedarfsgerechter Unterstützungsangebote als auch die individuelle Beratung und gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen umfasst. Grenzen und Voraussetzung eines aussagekräftigen Benchmarkings Die kommunale Seniorenarbeit ist in den Städten und Gemeinden des Kreises Viersen historisch gewachsen und unterschiedlich organisiert. Die Ausgestaltung wird unter anderem durch die örtlichen Bedarfe, die demografische Situation, die Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden, Vereinen und ehrenamtlichen Initiativen sowie durch private und wirtschaftlich betriebene Angebote geprägt. Die Ergebnisse sollten deshalb stets im jeweiligen kommunalen Kontext betrachtet werden. Ein belastbarer Vergleich setzt voraus, dass geeignete Vergleichskommunen anhand nachvollziehbarer Kriterien ausgewählt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere Einwohnerzahl und Altersstruktur, Aufgabenübertragung, Organisationsform, Umfang der kommunalen Angebote sowie die Einbindung externer Leistungserbringer. Ergebnisse einer kreisweiten Abfrage der Kommunen Für die Erstellung des Benchmarks wurden die Kommunen des gesamten Kreis Viersen gebeten, in der beigefügten Tabelle (Anlage) die von ihnen wahrgenommenen verschiedenen Aufgaben- und Angebotsbereiche aufzuführen, die im Rahmen der kommunalen Seniorenarbeit eine Rolle spielen können. In der Auswertung sind die Aufgaben, die durch freie Träger übernommen werden, fett hervorgehoben. Einordnung der Vergleichsdaten Die Angaben in der Übersicht ermöglichen einen ersten Überblick über ausgewählte Angebote und Strukturen, lassen jedoch nur eingeschränkt Rückschlüsse auf deren Umfang, Qualität, Kosten oder tatsächlichen Arbeitsaufwand zu: ➢ Dies zeigt sich beispielsweise beim Seniorenwegweiser: Die Übersicht weist aus, ob eine Kommune ein entsprechendes Angebot vorhält, bildet aber weder dessen Entwicklung und Erscheinungsrhythmus noch den organisatorischen Aufwand oder die Kosten ab. In Willich wurde beispielsweise in diesem Jahr die neunte Auflage veröffentlicht. Der Seniorenwegweiser wird in Kooperation mit dem mediaprint infoverlag gmbh alle zwei Jahre rein werbefinanziert erstellt. ➢ Auch die Anzahl der Begegnungs- und Gemeinwesenangebote ist nur eingeschränkt vergleichbar. Hinter derselben Bezeichnung können sich sehr unterschiedliche Konzepte und Leistungsspektren verbergen: von einer klassischen Altenstube mit gelegentlichen Treffen bis zu einer Begegnungsstätte mit einem breit gefächerten Programm für ältere Menschen. ➢ Die Wohnberatung wird teilweise kommunenübergreifend erbracht. So wird die Wohnberatung für Nettetal, Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal gemeinsam durch Nettetal erbracht; Grefrath kooperiert hierfür mit Kempen. Der in der Tabelle ausgewiesene Kennwert „Einwohnerinnen und Einwohner ab 65 Jahren je 1,0 Stellenanteil Seniorenarbeit“ setzt die Zahl der älteren Einwohnerinnen und Einwohner ins Verhältnis zu den ausgewiesenen Stellenanteilen und kann daher zunächst einen rechnerischen Sitzungsvorlage 26/342 Seite 2 von 4 Vergleich ermöglichen. Seine Aussagekraft ist jedoch eingeschränkt, wenn Aufgaben und Stellenanteile, insbesondere in der Wohnberatung, kommunenübergreifend organisiert sind und nicht eindeutig einer einzelnen Kommune zugerechnet werden können. Die ausgewiesenen Gesamtstellenanteile bilden damit nicht in allen Fällen dieselben Aufgaben- und Zuständigkeitszuschnitte ab. Weitere Vergleichsdarstellung Die gewählte kompakte Vergleichsmatrix soll die Übersichtlichkeit wahren und zugleich die wichtigsten Rahmenbedingungen sichtbar machen. Dabei wurde die in der Anlage (Tabelle) ersichtlichen sechs Kriterien verwendet: Aufgabenprofil: Welche gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben werden wahrgenommen? Leistungsumfang: Welche konkreten Beratungs-, Unterstützungs- und Begegnungsangebote bestehen und in welchem Umfang werden sie erbracht? Personalausstattung: Welche Vollzeitäquivalente (VZÄ) stehen für die Aufgaben zur Verfügung? Externe Leistungserbringung: Welche Aufgaben werden durch freie Träger, Vereine, Ehrenamtliche oder andere externe Stellen übernommen? Demografische Bezugsgröße: Wie viele ältere Einwohnerinnen und Einwohner leben in der Kommune und welche Altersstruktur bzw. demografische Entwicklung ist zu berücksichtigen? Organisation und Kooperation: Wie ist die Seniorenarbeit organisatorisch zugeordnet und mit welchen internen oder externen Stellen arbeitet sie zusammen? Durch die unterschiedlichen Demografien sind die Kommunen und Gemeinden, wie ausgeführt, nicht vollständig miteinander vergleichbar. Für die Auswahl von geeigneten Vergleichskommunen bietet sich ergänzend die Einordnung in Demografietypen (beispielsweise die „Kommunalen Demografietypen 2020“ der Bertelsmann Stiftung) an. Willich wird dort dem Typ 5 („Moderat wachsende Städte und Gemeinden mit regionaler Bedeutung“) zugeordnet. Für einen vertieften Vergleich sollten daher möglichst Kommunen mit vergleichbaren Rahmenbedingungen herangezogen werden. Innerhalb des Kreises findet sich allerdings keine weitere Kommune, die dem Typ 5 zugeordnet werden kann. Zusammenfassung Die Übersicht schafft Transparenz über die kommunale Seniorenarbeit im Kreis Viersen und kann als Ausgangspunkt für einen strukturierten Austausch dienen. Ihre Aussagekraft ist jedoch begrenzt, wenn Unterschiede in Aufgabenprofil, Leistungstiefe, demografischer Ausgangslage und Einbindung externer Akteure unberücksichtigt bleiben. Für eine transparente Einordnung sollten deshalb nicht allein die eingesetzten Ressourcen, sondern auch Umfang und Qualität der Angebote, die örtlichen Rahmenbedingungen und die erzielten Wirkungen betrachtet werden. Auswirkungen auf den Stellenplan: Klimatische Relevanz: Hat der Beschluss Auswirkungen auf den Klimaschutz? Ja, positive ☐ ja, negative ☐ nein ☒ Erläuterung: Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten): Erläuterung: Auswirkungen auf die: (aktuelles HHJahr) (1. Folgejahr) (2. Folgejahr) (3. Folgejahr) Ergebnisrechnung Sitzungsvorlage 26/342 Seite 3 von 4 Finanzrechnung Nachrichtlich: Bei Investitionsmaßnahmen ≥ 100.000 Euro ist ergänzend die normierte Folgekostenbetrachtung vorzulegen. Stellungnahme des Stadtkämmerers: Beschlussempfehlung: Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. (Dr. Sarah Bünstorf) Beigeordnete Anlage(n): CDU 23 26 zur Vorlage 26/146 Vergleichstabelle Kommunale Seniorenarbeit neu Sitzungsvorlage 26/342 Seite 4 von 4

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