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Versorgungssituation Frauenhausplätze hier: Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 08.09.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kreis Viersen |
| Datum | 2026-11-09 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
Organisationseinheit: Datum Vorlage Nr.
Sozialamt 27.10.2026 182/2026
Beratungsweg voraussichtlicher Sitzungstermin
Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren 09.11.2026
Tagesordnungspunkt:
Versorgungssituation Frauenhausplätze
hier: Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 08.09.2026
Anlage:
1. Antrag SPD-Fraktion im Kreistag vom 08.09.2026 - Aufnahme TOP Frauenhäuser in AASS
Berichterstattung: Dezernent Ernesti
Beschluss- bzw. Protokollvorschlag:
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kennt-
nis.
Erläuterungen:
Die SPD-Fraktion wirft in ihrem Antrag einige Fragen zur „Versorgungssituation des Frauenhauses“
auf, die im Folgenden beantwortet werden.
Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz zur Sicherung des Zugangs und Beratung
bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz – GewHG) am 24.02.2025
beschlossen wurde und in verschiedenen Stufen in Kraft tritt. Zum 01.01.2027 sind die Länder ver-
pflichtet, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen und bedarfsgerechten Schutz- und Bera-
tungsangeboten bereitzustellen und deren Träger entsprechend zu finanzieren. Ab 01.01.2032 gilt
ein entsprechender Rechtsanspruch für Betroffene gegen das Land. Das Gesetzgebungsverfahren
für ein entsprechendes Landesausführungsgesetz für NRW läuft, ein entsprechender Gesetzesent-
wurf liegt seit kurzem vor. Parallel dazu erfolgte eine Ausgangsanalyse durch die von der Landes-
regierung beauftragte Kienbaum Consultants International GmbH unmittelbar über die Einrichtungs-
träger und Anbieter. Diese Ausgangsanalyse liegt seit Oktober vor, gibt aber nur einen IST-Stand
der vorhandenen Hilfsangebote in NRW und deren Finanzierungskonzepte, differenziert nach lan-
desgeförderten und nicht landesgeförderten Angeboten, wieder. Auf Grundlage der zusammenge-
tragenen vorhandenen Hilfsangebote soll nun anschließend die Entwicklungsplanung für ein be-
darfsgerechtes Hilfesystem und die Ausgestaltung des Finanzierungskonzeptes folgen. Gemäß
MKJFGFI sollen diese Arbeiten erst 2027 abgeschlossen werden.
Mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention (IK) am 12.10.2017 und Inkrafttreten am 01.02.2018
hat sich Deutschland als Mitgliedsstaat des Europarates ausdrücklich zur Verhütung und Bekämp-
fung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet.
Drucksache 182/2026 Seite - 2 -
Der Kreis Viersen unterstützt durch mehrere Kooperationsvereinbarungen die Anbieter der Hil-
festrukturen auf dem Gebiet des Gewaltschutzes, indem es Frauenberatung, Schwangerschaftskon-
fliktberatung, das Frauenhaus und das nachgelagerte Projekt „Neues Zuhause Plus“ sowie auch ein
Angebot der Täterarbeit kofinanziert. Ein regelmäßiger Austausch und fortwährende Unterstützung
sichern den Gewaltschutz auf breiter Ebene im Kreisgebiet und sind unerlässlich für den betroffenen
Personenkreis.
1. In wie vielen Fällen erfolgte eine Unterbringung außerhalb des Kreises Viersen, und welche
Gründe lagen hierfür vor?
Die Unterbringung in auswertigen Frauenhäusern ist zur Sicherheit der Frauen obligatorisch.
Im Jahr 2025 kamen von den 26 in Viersen untergebrachten Frauen 16 aus NRW und die
übrigen 10 aus anderen Bundesländern. Über die Website frauen-info-netz.de können Betrof-
fene freie Plätze suchen.
Da der Kreis Viersen die Kosten für Frauen aus dem Kreisgebiet dem Sozialamt am Ort des
Frauenhauses erstattet, konnte ermittelt werden, dass im Jahr 2025 mindestens 11 Frauen
aus dem Kreis Viersen in auswärtigen Frauenhäusern untergebracht wurden (= Anzahl der
Frauen, für die Kosten erstattet wurden, Selbstzahlerinnen sind hier nicht bekannt).
2. Welche Maßnahmen ergreift der Kreis Viersen, um den Bedarf an Schutzplätzen für von Ge
walt betroffener Frauen und ihrer Kinder sicherzustellen?
Der Kreis Viersen unterstützt das Frauen- und Kinderschutzhaus des SkF und steht mit ihm
im regelmäßigen (jährlichen) Dialog. Gegenstand des Austauschs sind dabei u.a. auch die
Situation vor Ort. Schließlich ist das Frauenhaus in ein umfassendes Hilfesystem für Frauen
eingebettet, welches neben den Frauenhausplätzen auch präventive Beratungsstrukturen,
wie die des Frauenzentrums sowie Täterarbeit beinhaltet.
Der Bedarf an Schutzplätzen wird auf Grundlage der o.g. Analyse der Kienbaum GmbH eru-
iert und in der Entwicklungsplanung benannt werden. Da die betroffenen Frauen regelhaft
gerade nicht an ihrem Heimatort untergebracht werden, ist der Bedarf auf Landesebene zu
betrachten.
3. Gibt es Planungen, die Kapazitäten des Frauenhauses im Kreis Viersen auszubauen oder
zusätzliche Schutzplätze zu schaffen?
Nein, das Frauenhaus des SKF bietet bis zu 9 Frauen und 15 Kindern Zuflucht vor häuslicher
Gewalt. Die bestehende Einrichtung kann räumlich nicht erweitert werden. Wie oben bereits
ausgeführt, zeichnet sich hier die Zuständigkeit des Landes für die Ausführung des Gewalt-
hilfegesetzes ab. Daher sieht die Kreisverwaltung keine Veranlassung eigenmächtig die
Schaffung weiterer Plätze voranzutreiben. Darüber hinaus hat auch der SKF im Rahmen des
regelmäßigen Austausches keinen Ausweitungsbedarf für die im Kreis bestehenden Kapazi-
täten signalisiert.
Hierbei ist zu beachten, dass davon in erster Linie „ortsfremde“ Frauen profitieren. Gleichzei-
tig werden die dafür anfallenden Kosten ab 01.01.2032 gem. § 36a Abs. 2 SGB II nicht mehr
unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig sein! Jeder zusätzliche Platz wird den Kreis-
haushalt entsprechend belasten.
Drucksache 182/2026 Seite - 3 -
4. Wie bewertet die Kreisverwaltung die aktuelle Versorgungssituation vor dem Hintergrund der
Anforderungen der Istanbul-Konvention, insbesondere im Hinblick auf die empfohlene Anzahl
an Schutzplätzen?
Die Gesetzesbegründung zum GewHG verweist für eine ausreichende Anzahl an Schutzplät-
zen auf Art 22 und 23 der IK und den erläuternden Bericht. Darin wird ein Familienplatz pro
10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern empfohlen. Auf Deutschland und seine Geburten-
rate von 1,54 (Ø 2018- 2022) übertragen, ergibt sich ein Platzbedarf von 2,54 Schutzplätzen
pro 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner. 1
Auf den Kreis Viersen runtergebrochen ergibt sich rechnerisch ein Bedarf von aktuell ca. 69
Schutzplätzen (297.151 EW/10.000 *2,322) = 30 Familienplätze. Zu den vorhandenen 9 Fa-
milienplätzen ergäbe sich somit ein Zusatzbedarf von 21 Familienplätzen. Die Versorgungs-
situation ist demnach nicht ausreichend, die Angaben der IK allerdings als Empfehlung zu
betrachten. Die Orientierung an den Einwohnerzahlen kann zudem als kritisch betrachtet
werden, da die vor Ort zur Verfügung stehenden Schutzplätze nicht für diese Einwohnerinnen
gedacht sind.
Gem. § 6 Abs 2 AG GewHG NRW entscheidet die zuständige Behörde (vermutlich die Land-
schaftsverbände) über die Finanzierung von Schutzangeboten entsprechend der Entwick-
lungsplanung. Der Bedarf an Schutzplätzen ist somit auf Landesebene zu betrachten und
orientiert sich an den Ergebnissen der Kienbaum Studie und der resultierenden Entwicklungs-
planung, die noch abzuwarten ist.
Zudem argumentieren auch viele Fachverbände, dass pauschale Einwohner-Schlüssel allein
nicht ausreichen, sondern regionale Faktoren (Bevölkerungsdichte, Erreichbarkeit im ländli-
chen Raum, Plätze für Frauen mit Behinderungen etc). zu berücksichtigen sind.
5. Wir bitten außerdem um Darstellung, bis zu welchem Alter Mütter in den Frauenhäusern im
Kreis ihre Söhne mit aufnehmen können. Die Obergrenze in vielen Einrichtungen liegt bei
etwa 12 Jahren. Daher bitten wir um Auskunft, wie diese Regelung im Kreis Viersen umge
setzt wird und welche Ausnahmeregelungen bestehen. Gibt es ggfs. alternative Unterbrin
gungs- und Schutzmöglichkeiten für Frauen mit älteren Söhnen im Kreis?
Der SKF entscheidet im Einzelfall, ob ältere Söhne mit im Frauenhaus aufgenommen werden
können. Es gibt keine feste Altersgrenze.
Alternativ bietet der SkF eine „Gemeinsame Wohnform für Mütter und Kinder“ nach SGB VIII
an. In zwei verschiedenen Wohnformen können Schwangere oder Alleinerziehende mit ihren
Kindern Wohnraum mit sozialpädagogischer Betreuung beanspruchen und bei der Bewälti-
gung persönlicher und sozialer Schwierigkeiten begleitet werden. Das jüngste Kind muss al-
lerdings unter sechs Jahren alt sein. Im Apartmenthaus finden 7 Frauen mit 8 Kindern Platz,
im „neuHaus“ können 11 Frauen mit bis zu 14 Kindern leben.
6. Vor dem Hintergrund bestehender Zugangsbeschränkungen in klassischen Frauenhausstruk
turen bitten wir um Auskunft, ob im Kreis Viersen neben dem stationären Frauenhausangebot
1 Siehe Abschlussbericht Kostenstudie Hilfesystem vom 31.10.2023 der Kienbaum Consultants International GmbH, im
Auftrag des BMFSFJ
2 Hochrechnung aufgrund aktueller Geburtenrate Deutschland 2025
Drucksache 182/2026 Seite - 4 -
auch alternative Schutz- und Unterbringungsmodelle, insbesondere dezentrale Schutzwoh
nungen oder Frauenhaus-ähnliche Wohngemeinschaftsmodelle, geprüft oder bereits vorge
sehen sind.
Es gibt keine alternativen Schutz- und Unterbringungsmodelle im Kreisgebiet. Diese sind
auch nicht geplant. Es sollte zunächst die Analyse, Empfehlung und Planung des Landes
abgewartet werden.
Finanzielle Auswirkungen
Produkt(e) / Kostenstelle(n)
X Keine.
Ja, bereits berücksichtigt.
Ja, folgende Abweichung: lfd. HHJ lfd. HHJ + 1 lfd. HHJ + 2 lfd. HHJ + 3
Aufwendungen / Auszahlungen
Erträge / Einzahlungen
Erläuterung zur finanziellen Abweichung (einschl. Rechtsgrundlage für die Aufgabe, Deckung
etc.):
Es ist davon auszugehen, dass sich finanzielle Auswirkungen ergeben werden. Diese las-
sen sich derzeit jedoch noch nicht beziffern, da wesentliche Rahmenbedingungen, insbe-
sondere die Anzahl der zu schaffenden Schutzplätze sowie Art und Umfang der Landesfi-
nanzierung, noch ungeklärt sind.
G i e l e n
Landrat
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