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Fraktionsantrag der Freien Wähler: Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen Oberbürgermeister Philipp Preißler
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Freiberg |
| Datum | 2026-11-05 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Nummer: 2026/242
Freie Wähler Mittelsachsen Datum: 08.10.2026
Beidatsch, Roswitha Wiedervorlage:
Aktenzeichen: 022.2
Bezug-Nummer:
Beratungsfolge Termin Status
Oberbürgermeister-Dienstberatung 26.10.2026 nicht öffentlich vorberatend
Ältestenrat 29.10.2026 nicht öffentlich vorberatend
Stadtrat 05.11.2026 öffentlich beschließend
Betreff:
Fraktionsantrag der Freien Wähler:
Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen Oberbürgermeister Philipp Preißler
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat beschließt die Einleitung des Abwahlverfahrens betreffend den Oberbürger-
meister der Universitätsstadt Freiberg, Herrn Philipp Preißler.
2. Die sofortige Vollziehung des vorstehenden Einleitungsbeschlusses wird angeordnet.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Die Fraktion Freie Wähler Mittelsachsen reichte per 07.10.2026 den Antrag zur Einleitung ei-
nes Abwahlverfahrens gegen Oberbürgermeister Philipp Preißler ein.
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Sachverhalt:
Die Fraktion Freie Wähler Mittelsachsen reichte per 07.10.2026 den Antrag zur Einleitung ei-
nes Abwahlverfahrens gegen Oberbürgermeister Philipp Preißler ein. Hinsichtlich der Begrün-
dung wird auf den Antrag in der Anlage verwiesen.
Zum Procedere ist auszuführen, dass das Abwahlverfahren eingeleitet ist, wenn 3/4 der Stim-
men aller Stadträte diesen Beschluss fassen (vgl. § 51 Abs. 9 Satz 1 SächsGemO). Demnach
müssten 26 Stimmberechtigte dem Abwahlantrag zustimmen.
Im Gegensatz zu fast allen anderen Beschlüssen findet zum Tagesordnungspunkt keine Aus-
sprache statt; diese ist von Gesetzes wegen untersagt (§ 51 Abs. 9 Satz 2 SächsGemO).
Herr Oberbürgermeister Philipp Preißler wurde am 26.10.2026 zur beabsichtigten Abwahl an-
gehört. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich bis zur oder mündlich in der Sitzung
des Stadtrates am 5. November 2026 zu äußern.
Im Weiteren wäre dann das Abwahlverfahren durch die Bürger zu bestätigen. Der Oberbür-
germeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt,
sofern diese Mehrheit mindestens 50 Prozent der Bürger beträgt (§ 51 Abs. 7 Satz 2 Sächs-
GemO).
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Der Einleitungsbeschluss zum Abwahlverfahren wird in Nummer 2 des Beschlussvorschlages
nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-
nung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt, denn die Interessen der Öffentlichkeit am Sofort-
vollzug überwiegen hier das Interesse des Oberbürgermeisters Philipp Preißler an der auf-
schiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens.
Ein solches Verfahren kann sich bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel und sonstigen Rechts-
behelfe, selbst bei der gebotenen Eile, über mehrere Jahre erstrecken. Der Oberbürgermeister
hatte kurz nach seiner Vereidigung am 02.07.2026 den Kontakt zur Stadtverwaltung abgebro-
chen und ist seinen Pflichten als Oberbürgermeister nicht nachgekommen. Dies führte zusam-
men mit dem Vorfall in Leipzig am 06.08.2026 zur Anordnung eines Dienstverbotes sowie zu
einem Vertrauensverlust in der Bürgerschaft, im Stadtrat und in der Stadtverwaltung.
Durch das Dienstverbot ist der Oberbürgermeister an der Ausübung seiner Amtsführung ge-
hindert und wird derzeit durch den Beigeordneten vertreten. Dieser nimmt seit August neben
dem Geschäftskreis des Beigeordneten die Aufgaben des Oberbürgermeisters wahr.
Die Stadt wird derzeit ohne einen gewählten Oberbürgermeister geführt. Dieser Zustand soll
durch die Einleitung des Abwahlverfahrens beendet werden.
Durch ein mögliches Widerspruchs- bzw. Klageverfahren könnte dieses Abwahlverfahren ver-
zögert werden, was dazu führt, dass der unsägliche Zustand weiterhin anhält. Hinzukommt,
dass die Stadt derzeit die vollen Dienstbezüge an den Oberbürgermeister zu entrichten hat.
Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses ist zu befürchten,
dass die mit der Einleitung des Abwahlverfahrens bezweckte Abwahl verzögert oder vereitelt
wird.
Finanzielle Auswirkungen:
ja
nein
Investitionsmaßnahme
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Formelle Zuständigkeit:
§ 28 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
§ 6 Abs. 2 Hauptsatzung der Stadt Freiberg
Materielle Zuständigkeit:
§ 51 Abs. 9 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Anlage:
Fraktionsantrag zur Abwahl des Oberbürgermeisters Phillip Preißler vom 07.10.2026
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