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Antrag Fraktion Volt, vom 21.09.2026, Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gehwegbereich
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Darmstadt |
| Datum | 2026-11-05 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage-Nr. SV-2026/0078
Antrag Fraktion Volt, vom 21.09.2026, Pragmatische Antriebswende: Änderung der
Sondernutzungssatzung für temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer
Ladelösungen im Gehwegbereich
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Darmstadt, 21.09.2026
Antrag der Volt-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt
betr. Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre
Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gehwegbereich
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschließt:
1. Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung bis zum zweiten Quartal
2027 (Q2/2027) einen Entwurf zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt (630) zur Beschlussfassung vorzulegen. Die
Änderung soll sicherstellen, dass das kurzzeitige Verlegen von Ladekabeln über öffentliche
Gehwege zum Laden von Elektrofahrzeugen mittels geeigneter Kabelbrücken oder
rutschfester Gummimatten unter festzulegenden technischen Mindeststandards als
gebührenfreie, pauschal zugelassene Sondernutzung (Allgemeingenehmigung) eingestuft
wird. Dabei soll der Selbsthilfeverein CBF Darmstadt e.V., der sich für die Belange von
Menschen mit Behinderung einsetzt, eingebunden werden.
2. Der Magistrat wird beauftragt, im Zuge dieses Entwurfs einer Satzungsänderung eine
administrative Ausführungsrichtlinie zu entwickeln und ebenfalls bis zum zweiten Quartal
2027 (Q2/2027) zur Kenntnis vorzulegen.Dies soll sicherstellen, dass potenzielle Konflikte
aufgelöst werden. Diese Ausführungsrichtline kann zum Beispiel folgende Sicherheits- und
Qualitätskriterien enthalten:
○ Bauhöhe und Barrierefreiheit: Die Kanten der verwendeten Kabelmatten oder -
brücken müssen mit einem zu definierenden Winkel flach abgeschrägt und die Höhe
beschränkt sein, sodass ein barrierefreies Überqueren mit Rollstühlen, Rollatoren
und Kinderwagen gewährleistet ist. Die Abdeckung muss rutschfest und visuell
kontrastreich (Warnfarben) gestaltet sein.
○ Nutzungsdauer: Das Verlegen sollte ausschließlich während des aktiven
Ladevorgangs zulässig sein. Nach Beendigung des Ladevorgangs ist das Kabel samt
Brücke oder Matte unverzüglich aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Ein
dauerhaftes Belassen auf dem Gehweg ist unzulässig.
○ Ortsbeschränkung: Die pauschale Erlaubnis sollte ausschließlich in
verkehrsberuhigten Bereichen sowie in Wohnstraßen (Klassifizierung als
Erschließungsstraße) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30
km/h gelten. Hauptverkehrsstraßen, stark frequentierte Einkaufsstraßen und
Gehwege mit einer verbleibenden Restbreite von unter 1,50 m sind von der
Pauschalregelung auszuschließen.
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○ Haftungsregelung: Es ist zu prüfen, dass die vollumfängliche Haftung für die
Verkehrssicherheit und etwaige Personen- oder Sachschäden beim Fahrzeughalter
verbleibt beziehungsweise dem Betreiber der Wallbox. Der Nachweis einer
bestehenden privaten Haftpflichtversicherung sollte Voraussetzung sein.
○ Ausschluss von Stellplatzansprüchen (Gemeingebrauch-Schutz): In der Richtlinie
und im Rahmen des Anzeigeverfahrens ist unmissverständlich festzulegen, dass die
Erteilung der Sondernutzung für das Ladekabel ausdrücklich keinen Anspruch auf
einen reservierten oder festen Parkplatz vor dem eigenen Haus begründet. Die
Stellplätze im öffentlichen Raum verbleiben im allgemeinen, nicht-reservierbaren
Gemeingebrauch (bzw. in der allgemeinen Parkraumbewirtschaftung) und auch die
allgemeinen Verkehrsregeln des Parkens gelten und werden geahndet. Ist der
Parkplatz vor dem Haus durch andere Fahrzeuge belegt, besteht kein Ladeanspruch
an dieser Stelle. Eigenmächtige Reservierungen (z. B. durch Hütchen, Schilder oder
Stühle) sind streng untersagt und werden ordnungsrechtlich als unzulässige
Sondernutzung sanktioniert.
3. Der Magistrat wird beauftragt, ein einfaches, rein digitales Anzeigeportal im „Digitalen
Rathaus Darmstadt“ einzurichten. Bürgerinnen und Bürger können dort ihre Absicht zur
Nutzung einer solchen Kabelbrücke unter Angabe der Adresse und Hochladen eines Fotos
des regelkonformen Aufbaus unbürokratisch registrieren (Selbsterklärung). Im
Registrierungsprozess ist die Kenntnisnahme des Ausschlusses von Stellplatzansprüchen
digital zu bestätigen.
4. Der Magistrat wird beauftragt, sich über den Hessischen Städtetag sowie den Deutschen
Städtetag aktiv dafür einzusetzen, dass der Landes- und Bundesgesetzgeber das Hessische
Straßengesetz (HStrG) beziehungsweise das Bundesfernstraßengesetz dahingehend
präzisiert, dass das ordnungsgemäß gesicherte Laden über Gehwege während des aktiven
Ladevorgangs bundes- und landesweit einheitlich als Teil des erlaubnisfreien
Gemeingebrauchs eingestuft wird.
Begründung
Die politisch und gesellschaftlich gewollte Antriebswende hin zur Elektromobilität steht in dicht
besiedelten städtischen Quartieren vor einer massiven praktischen Hürde: dem Mangel an privaten
Stellplätzen mit eigener Ladeinfrastruktur. Während Eigenheimbesitzer mit Garage oder Einfahrt von
extrem günstigen Lademöglichkeiten (insbesondere in Kombination mit Photovoltaik-Anlagen zu
Gestehungskosten von lediglich 8 bis 10 Cent pro Kilowattstunde) profitieren, sind Mieterinnen und
Mieter sowie Bewohnende von Mehrfamilienhäusern ohne eigenen Stellplatz massiv benachteiligt.
Sie müssen auf die öffentliche Ladeinfrastruktur ausweichen, wo die Preise derzeit oft bei 50 bis 70
Cent pro Kilowattstunde liegen. Diese eklatante Ungleichheit bremst den Umstieg auf emissionsfreie
Fahrzeuge in dicht besiedelten Darmstädter Stadtteilen unnötig aus.
Die Eindämmung des Parkdrucks und die gerechte Aufteilung des Straßenraums sind drängende
Aufgaben, die über städtebauliche Konzepte und Parkraummanagement gelöst werden müssen. Das
Verhindern von Lademöglichkeiten löst dieses Platzproblem nicht – es führt lediglich dazu, dass
fossile Verbrennungsmotoren länger in unseren Straßen verbleiben und die Luftqualität belasten.
Wir müssen die Antriebswende pragmatisch dort ermöglichen, wo die Fahrzeuge der Bürgerinnen
und Bürger heute stehen.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist kein Einstieg in ein persönliches Anrecht auf einen festen
Parkplatz vor der eigenen Haustür. Die Parkraumbewirtschaftung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
bleibt davon völlig unberührt. Das Ladekabel darf nur dann verlegt werden, wenn der Stellplatz im
Rahmen des regulären, freien Gemeingebrauchs gerade tatsächlich durch den Ladewilligen belegt ist.
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Ist der Platz von einem anderen Fahrzeug besetzt, kann an diesem Tag dort eben nicht geladen
werden – dieses Betriebsrisiko verbleibt klar beim Fahrzeughalter. Eigenmächtige
Platzreservierungen mit Hütchen oder Schildern werden vom Kommunalen Ordnungsdienst
konsequent unterbunden.
Bisher blockieren viele Kommunen das Laden über den Gehweg vor dem eigenen Haus mit Verweis
auf eine vermeintlich restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az. 12
K 1715/21.F). Dieses Urteil wird in der Praxis jedoch grundlegend missverstanden: Das Gericht hat
Kabelbrücken keineswegs generell verboten, sondern lediglich festgestellt, dass kein einklagbarer
Rechtsanspruch auf eine Sondernutzung besteht. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt
vollumfänglich im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune. Im Podcast Lage der Nation vom
21.05.2026 wird diese Fragestellung ausführlich thematisiert:
https://lagedernation.org/podcast/ldn479-sachsen-anhalt-so-koennte-die-afd-das-bundesland-auf-
rechts-drehen/?t=1%3A25%3A43
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt sollte hier als Innovationsmotor vorangehen. Neben der
sofortigen Legalisierung temporärer Gummimatten und Kabelbrücken (Satzungsänderung) gibt es
auch weitere Ideen zukunftsweisender, permanenter und vollständig barrierefreier Hardware-
Lösungen:
1. Kabelrinnen mit Gummilippe („Tegelgoot“): Diese in den Niederlanden erfolgreich erprobte
Lösung lässt das Kabel komplett im Boden verschwinden. Ein Stolperrisiko ist somit
ausgeschlossen.
2. Überkopf-Schwenkarme: Durch die Nutzung des Luftraums ab 2,30 m Höhe bleibt der
Gehweg am Boden vollkommen frei für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstühle.
3. Ladebordsteine: Diese integrieren die Technik dezent in die ohnehin vorhandenen
Strukturen.
https://www.waz.de/staedte/herne-wanne-eickel/article237968319/Ladekabel-ueber-dem-Gehweg-
Ist-das-in-Herne-erlaubt.html
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https://www.ad.nl/branded/kabelgoottegel-voorkomt-rondslingerende-kabels-bij-opladen-
elektrische-auto~a4ee7a14/228173484/?referrer=https%3A%2F%2Fwww.startpage.com%2F
https://www.auto-motor-und-sport.de/news/chargearm-ladekabel-halterung/
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https://www.rheinmetall.com/de/produkte/ladeinfrastruktur/ladebordstein
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