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Abwägungsbeschluss und Beschluss zur Neufassung der Gehölzschutzsatzung in der Stadt Zwickau (GehölzSchS)

Angenommen42 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeZwickau
Datum2026-10-29
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Datum: 07.09.2026 Drucksachen-Nr. BV/115/2026 Einreicher: Amt für Umwelt und Stadtplanung Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im Öffentlichkeitsstatus Wirtschafts-, Umwelt- und Stadtentwicklungsaus- am: 07.10.2026 nicht öffentlich schuss Stadtrat am: 29.10.2026 öffentlich Betreff: Abwägungsbeschluss und Beschluss zur Neufassung der Gehölzschutzsatzung in der Stadt Zwickau (GehölzSchS) Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt: 1. Die im Rahmen des nachgeholten Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Stellungnah- men zur Neufassung der GehölzSchS der Stadt Zwickau werden zur Kenntnis genom- men und die sich daraus ergebenden Abwägungsvorschläge der Verwaltung gemäß Anlage 1 gebilligt. 2. Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Zwickau (GehölzSchS) gemäß Anlage 2. Ortsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe Finanzielle Auswirkungen keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung: Einnahmeerhöhungen Mittel stehen zur Verfügung Einnahmeminderungen Mittel stehen nicht zur Verfügung Ausgabenminderung Folgekostenberechnung in Anlage 16.09.2026 Oberbürgermeisterin Blatt-Nr.: 2 Datum der Vorlage: 07.09.2026 Drucksachen-Nr.: BV/115/2026 Einreicher: Amt für Umwelt und Stadtplanung Begründung: Veranlassung In der Sitzung des Stadtrates am 26.06.2025 wurde mit BV/095/2025 die Neufassung der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Zwickau (GehölzSchS) beschlossen. Mit Schreiben vom 30.09.2025 rügte die Kommunalaufsicht des Landkreises Zwickau, dass im Zuge der Neufassung der Satzung keine Einbeziehung von Behörden, Planungsträgern, Nachbargemeinden und Naturschutzvereinigungen nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 12 SächsNatSchG erfolgte. Die Verwaltung vertrat bis zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass die Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie von Trägern öffentlicher Belange (TÖB) nicht erforderlich ist, da in- haltlich keine wesentliche Änderung vorliegt. Die Kommunalaufsicht widerspricht dieser Auffassung und stellte fest, dass die Änderungen von wesentlicher Art sind und daher for- mal eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB nach § 20 SächsNatSchG erforderlich ist. Nach mehreren Abstimmungsterminen mit der Kommunalaufsicht verständigte man sich auf die Nachholung der Öffentlichkeitsbeteiligung, um damit den Formmangel nachträglich zu heilen und die Rechtskonformität der Gehölzschutzsatzung herzustellen. Mit Datum vom 24.02.2026 wurden 19 Behörden und sonstige TÖB sowie 17 Vereine und Verbände angeschrieben. Der genaue Adressatenkreis wurde im Vorfeld mit dem Landrat- samt Zwickau, Untere Naturschutzbehörde abgestimmt. Die TÖB wurden gebeten, ihre Stellungnahmen bis zum 07.04.2026 vorzulegen. Die öffentliche Auslegung wurde im elektronischen Amtsblatt der Stadt Zwickau - Ausgabe 11/2026 - vom 13.03.2026 bekanntgemacht. Der Zeitraum der Auslegung für die Öffent- lichkeit war vom 23.03.2026 bis zum 24.04.2026. Ergebnis der Beteiligung der TÖB und der öffentlichen Auslegung: Von den angeschriebenen TÖB haben 14 geantwortet, eine Rückmeldung erfolgte verfristet und wurde nicht berücksichtigt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung erfolgte lediglich eine schriftliche Rückäußerung. Bei 9 der 13 fristgemäß eingegangenen Rückäußerungen der TÖB bestehen keine Einwände oder Hinweise zur Neufassung der GehölzSchS. Somit waren nur 4 der TÖB-Stellungnah- men sowie die Stellungnahme i.R. der öffentlichen Auslegung zu prüfen und abzuwägen. In der Anlage 1 der beigefügten Abwägungstabelle sind die Stellungnahmen einschließlich der jeweiligen Ergebnisse der Prüfung und Abwägung im Kontext mit der Neufassung der GehölzSchS aufgeführt. Die maßgeblichen Inhalte der eingegangenen 5 Stellungnahmen mit Einwänden oder Hin- weisen lassen sich grob in folgende Kategorien zusammenfassen: 1. Allgemein gültige Ausführungen bzw. persönliche Meinungsäußerungen ohne Relevanz für die Inhalte der GehölzSchS. Diese Ausführungen werden lediglich zur Kenntnis genommen und nicht weiter in der Satzung berücksichtigt. Blatt-Nr.: 3 Datum der Vorlage: 07.09.2026 Drucksachen-Nr.: BV/115/2026 Einreicher: Amt für Umwelt und Stadtplanung 2. Anführung von Regelungen, die Bestandteil der Satzung werden sollen, aber entgegen der Stellungnahme in der Neufassung bereits berücksichtigt sind. Diese Ausführungen werden ebenfalls lediglich zur Kenntnis genommen und nicht weiter in der Satzung berücksichtigt. 3. Anführung von Satzungsinhalten, welche aus Sicht der Einwänder derzeit unzureichend bzw. unvollständig in der aktuellen Fassung sind. Insbesondere wurde sich zum Gel- tungsbereich, zum Schutzzweck und zum Verfahren der Anzeige und zum Ausgleich geäußert. Alle einzelnen vorgebrachten Einwände waren bereits ausdrücklich Bestandteil der ins- gesamt 12 Lesungen zur Thematik im zuständigen Fachausschuss. Hierzu wird auf den Inhalt der entsprechenden Beschlussvorlagen bzw. Stellungnahmen zu den Vorlagen BV/157/2023, BV/014/2024, AN/010/2024-1 und BV/095/2025 sowie ergänzend auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle verwiesen. Der Wortlaut der aktuellen Fassung zu den aufgeführten Regelungen ist das Ergebnis der umfangreichen Diskussionen und politischen Meinungsbildung im zuständigen Fach- ausschuss. Die Sachverhalte wurden vollumfänglich und abschließend diskutiert und entschieden. Zum überwiegenden Teil stellten diese Einwände eine Verschärfung des Gehölzschutzes dar. Diese Hinweise und Einwände sind daher im Zuge der Abwägung vollständig zurückzu- weisen. Abwägungsergebnis Zusammenfassend ergeben sich in der Gesamtschau keine neuen Gesichtspunkte oder Sachverhalte, die in der Satzung zu berücksichtigen wären und nicht bereits Bestandteil der Diskussion und Entscheidung im Stadtrat waren. Somit sind keine Änderungen oder Ergänzungen erforderlich (aktuelle Fassung Anlage 2). Trotz des Abwägungsergebnisses, welches keine Wirkung bezüglich einer Änderung der Gehölzschutzsatzung entfaltet, ist eine Beschlussfassung erforderlich. Mit Schreiben vom 16.06.2026 fordert die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Zwickau die Stadt Zwickau auf, den Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss schnellstmöglich, spätestens in der übernächsten Sitzung, dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen, um einen rechtsgültigen Zustand herzustellen. Mit dieser Beschlussvorlage wird den For- derungen der Kommunalaufsicht Rechnung getragen. Sollte die vorliegende Beschlussvorlage keine Mehrheit finden und abgelehnt werden, würde die Kommunalaufsicht die aktuelle Gehölzschutzsatzung aus formellen Gründen für rechtswidrig erklären. Deren Geltung würde rückwirkend entfallen und darauf beruhenden Bescheiden die Rechtsgrundlage entzogen. Überdies würde die vorherige bzw. bis zum 04.07.2026 geltende Fassung der GehölzSchS wieder gelten, da die in der Neufassung der Satzung in § 11 Abs. 2 enthaltende Regelung zum Außerkrafttreten der Altfassung gegen- standlos wäre. Finanzielle Auswirkungen Durch den Beschluss werden keine finanziellen Auswirkungen begründet. Blatt-Nr.: 4 Datum der Vorlage: 07.09.2026 Drucksachen-Nr.: BV/115/2026 Einreicher: Amt für Umwelt und Stadtplanung Zeitplanung: Nr. Termin Ereignis Tag nach der Be- 1 kanntmachung im Inkrafttreten der Satzung Amtsblatt Anlagen: Anlage 1: Abwägungstabelle Anlage 2: Neufassung der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Zwickau (GehölzSchS) Rechtsgrundlage: - § 4 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) - § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Hauptsatzung der Stadt Zwickau vom 17.02.2015 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29. Juni 2018 - §§ 19, 20 und 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) - §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Die Belange und Interessen von Menschen mit Behinderungen wurden geprüft.

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