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Überarbeitung und Anpassung der Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art (Vergnügungssteuersatzung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.11.2016

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Arnstadt
Datum2026-10-27
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Stadt Arnstadt Fraktion Alternative für Deutschland Stadtrat der Stadt Arnstadt Beschlussantrag Nummer: 2026-0563 Datum: 27.10.2026 Bezug-Nr: Einreicher Markus Klimpel Fraktion Alternative für Deutschland Beratungsfolge Termin Status Stadtrat der Stadt Arnstadt 12.11.2026 öffentlich einbringend Überarbeitung und Anpassung der Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art (Vergnügungssteuersatzung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.11.2016 Beschlussvorschlag: 1. Der Stadtrat der Stadt Arnstadt beschließt, die seit dem 01.01.2017 unverändert gültige Vergnügungssteuersatzung umfassend zu überprüfen und an die aktuellen wirtschaftlichen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. 2. Der zuständige Fachausschuss wird beauftragt, eine Neufassung beziehungsweise eine 3. Änderungssatzung auszuarbeiten. 3. Als Beratungsgrundlage für den Ausschuss wird folgende Anpassung des § 6 („Steuersätze“) unverbindlich vorgeschlagen: § 6 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt je Spielgerät und angefangenem Kalendermonat: a) für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. der Bruttokasse (bisher: 15 v. H. der Nettokasse). b) für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 18 v. H. des Kasseninhaltes (bisher: 15 v. H. des Kasseninhaltes). c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 40 v. H. der Bruttokasse (bisher: 40 v. H. der Nettokasse). Problembeschreibung / Begründung: Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung der Stadt Arnstadt basiert im Kern auf den Regelungen der 2. Änderungssatzung vom 30.11.2016. Seit dem Inkrafttreten dieser Änderung am 01.01.2017 erfolgten keinerlei Anpassungen mehr. Eine Satzung, die über viele Jahre nicht modifiziert wurde, entspricht nicht mehr den zeitgemäßen Anforderungen einer modernen Kommunalverwaltung. Aufgrund der anhaltend angespannten Haushaltslage der Stadt Arnstadt ist es zwingend notwendig, auch diese Einnahmequelle zu überprüfen und Potenziale zur Haushaltskonsolidierung auszuschöpfen. Der Vergnügungssektor bietet hierzu einen sachgerechten Ansatz, ohne die Bürger im Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge zusätzlich zu belasten. Der Vorschlag sieht vor, die Bemessungsgrundlage von der Nettokasse auf die Bruttokasse umzustellen. Dies vereinfacht nicht nur das Prüfverfahren für die Verwaltung, sondern sorgt auch für direkte, krisenfestere Steuereinnahmen. Im kommunalen Vergleich ist dieses Modell längst etabliert: - Unsere Landeshauptstadt Erfurt nutzt für Geräte mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse als Bemessungsgrundlage. - Auch andere Thüringer Kommunen wie die Stadt Apolda erheben die Steuer basierend auf der Bruttokasse. - Außerhalb Thüringens verfahren große Kommunen wie die Landeshauptstadt Düsseldorf oder die Stadt Köln nach exakt diesem Prinzip und legen das Einspielergebnis auf Basis der Bruttokasse fest. Ein Steuersatz von 18 Prozent ist im Städtevergleich somit als absolut moderat einzustufen. Während diverse Kommunen im Bundesgebiet mittlerweile Sätze von 20 Prozent, 24 Prozent (wie Mülheim an der Ruhr) oder sogar 25 Prozent (wie Berlin oder Göttingen) fordern, bleibt der Vorschlag von 18 Prozent im angemessenen Rahmen Die konkreten Ausgestaltungen, Berechnungsmodelle und finalen Hebesätze sollen im zuständigen Ausschuss eingehend beraten und festgesetzt werden. gez. Markus Klimpel Fraktionsvorsitzender

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