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Überarbeitung und Anpassung der Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art (Vergnügungssteuersatzung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.11.2016
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Arnstadt |
| Datum | 2026-10-27 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Arnstadt
Fraktion Alternative für Deutschland
Stadtrat der Stadt Arnstadt
Beschlussantrag Nummer: 2026-0563
Datum: 27.10.2026
Bezug-Nr:
Einreicher Markus Klimpel
Fraktion Alternative für
Deutschland
Beratungsfolge Termin Status
Stadtrat der Stadt Arnstadt 12.11.2026 öffentlich einbringend
Überarbeitung und Anpassung der Satzung der Stadt Arnstadt über die
Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art (Vergnügungssteuersatzung) in
der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.11.2016
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat der Stadt Arnstadt beschließt, die seit dem 01.01.2017 unverändert
gültige Vergnügungssteuersatzung umfassend zu überprüfen und an die
aktuellen wirtschaftlichen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
2. Der zuständige Fachausschuss wird beauftragt, eine Neufassung
beziehungsweise eine 3. Änderungssatzung auszuarbeiten.
3. Als Beratungsgrundlage für den Ausschuss wird folgende Anpassung des § 6
(„Steuersätze“) unverbindlich vorgeschlagen:
§ 6 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt je Spielgerät und angefangenem Kalendermonat:
a) für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. der Bruttokasse (bisher: 15 v. H. der
Nettokasse).
b) für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 18 v. H. des Kasseninhaltes (bisher: 15 v. H.
des Kasseninhaltes).
c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt
werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum
Gegenstand haben, 40 v. H. der Bruttokasse (bisher: 40 v. H. der Nettokasse).
Problembeschreibung / Begründung:
Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung der Stadt Arnstadt basiert im Kern auf den
Regelungen der 2. Änderungssatzung vom 30.11.2016. Seit dem Inkrafttreten dieser
Änderung am 01.01.2017 erfolgten keinerlei Anpassungen mehr. Eine Satzung, die
über viele Jahre nicht modifiziert wurde, entspricht nicht mehr den zeitgemäßen
Anforderungen einer modernen Kommunalverwaltung.
Aufgrund der anhaltend angespannten Haushaltslage der Stadt Arnstadt ist es
zwingend notwendig, auch diese Einnahmequelle zu überprüfen und Potenziale zur
Haushaltskonsolidierung auszuschöpfen. Der Vergnügungssektor bietet hierzu einen
sachgerechten Ansatz, ohne die Bürger im Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge
zusätzlich zu belasten.
Der Vorschlag sieht vor, die Bemessungsgrundlage von der Nettokasse auf die
Bruttokasse umzustellen. Dies vereinfacht nicht nur das Prüfverfahren für die
Verwaltung, sondern sorgt auch für direkte, krisenfestere Steuereinnahmen. Im
kommunalen Vergleich ist dieses Modell längst etabliert:
- Unsere Landeshauptstadt Erfurt nutzt für Geräte mit Gewinnmöglichkeit die
elektronisch gezählte Bruttokasse als Bemessungsgrundlage.
- Auch andere Thüringer Kommunen wie die Stadt Apolda erheben die Steuer
basierend auf der Bruttokasse.
- Außerhalb Thüringens verfahren große Kommunen wie die Landeshauptstadt
Düsseldorf oder die Stadt Köln nach exakt diesem Prinzip und legen das
Einspielergebnis auf Basis der Bruttokasse fest.
Ein Steuersatz von 18 Prozent ist im Städtevergleich somit als absolut moderat
einzustufen. Während diverse Kommunen im Bundesgebiet mittlerweile Sätze von 20
Prozent, 24 Prozent (wie Mülheim an der Ruhr) oder sogar 25 Prozent (wie Berlin oder
Göttingen) fordern, bleibt der Vorschlag von 18 Prozent im angemessenen Rahmen
Die konkreten Ausgestaltungen, Berechnungsmodelle und finalen Hebesätze sollen
im zuständigen Ausschuss eingehend beraten und festgesetzt werden.
gez. Markus Klimpel
Fraktionsvorsitzender
Text aus PDF extrahiert