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Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Ferienwohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 57/2, Friedhofstraße 2, Gemarkung Ottenheim
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Schwanau |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Schwanau Drucksache-Nr.: 110/2026 1. Ergänzung
Bauanträge Gemeinderat Bauamt, Simone Brandenburger
Sitzung:
Ortschaftsrat Ottenheim 29.09.2026 öffentlich Vorberatung
Bau- und Planungsausschuss
öffentlich Beschlussfassung
09.11.2026
Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Ferienwohnhaus auf dem Grundstück Flst.-
Nr. 57/2, Friedhofstraße 2, Gemarkung Ottenheim
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung
eines Wohnhauses in ein Ferienwohnhaus.
Begründung / Sachverhalt:
Beantragt ist die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Ferienwohnhaus.
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben wird
dementsprechend gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt.
Die Entfernung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb beträgt etwa 100 m. Für ein Dorfgebiet i.S.d.
§ 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine Hofstelle ausreichend. In einem solchen Gebiet sind
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
Nach § 13a Satz 1 BauNVO zählen Ferienwohnungen, unbeschadet des § 10 in der Regel zu den
Gewerbebetrieben nach § 5 Abs. 2 Nr. 6.
Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung ist hier gegeben. Demnach besteht ein Anspruch auf
Erteilung der Baugenehmigung. Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Planungsausschuss das
Einvernehmen zu erteilen. Der Ortschaftsrat hat in seiner Sitzung am 29.09.2026 vorberaten und
einstimmig ein positives Votum abgeben.
Anlage(n):
1 Lageplan
2 Schnitt
3 Ansichten
Beratungsergebnis
Lt. Beschluss- Abweichender
Einstimmig: Mit Stimmen- Ja Nein Enthaltung
vorschlag [ ] Beschluss: [ ]
[ ] Mehrheit [ ]
Text aus PDF extrahiert