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Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Ferienwohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 57/2, Friedhofstraße 2, Gemarkung Ottenheim

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Schwanau
Datum2026-09-29
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Gemeinde Schwanau Drucksache-Nr.: 110/2026 1. Ergänzung Bauanträge Gemeinderat Bauamt, Simone Brandenburger Sitzung: Ortschaftsrat Ottenheim 29.09.2026 öffentlich Vorberatung Bau- und Planungsausschuss öffentlich Beschlussfassung 09.11.2026 Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Ferienwohnhaus auf dem Grundstück Flst.- Nr. 57/2, Friedhofstraße 2, Gemarkung Ottenheim Beschlussvorschlag: Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Ferienwohnhaus. Begründung / Sachverhalt: Beantragt ist die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Ferienwohnhaus. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben wird dementsprechend gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Die Entfernung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb beträgt etwa 100 m. Für ein Dorfgebiet i.S.d. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine Hofstelle ausreichend. In einem solchen Gebiet sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Nach § 13a Satz 1 BauNVO zählen Ferienwohnungen, unbeschadet des § 10 in der Regel zu den Gewerbebetrieben nach § 5 Abs. 2 Nr. 6. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung ist hier gegeben. Demnach besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Planungsausschuss das Einvernehmen zu erteilen. Der Ortschaftsrat hat in seiner Sitzung am 29.09.2026 vorberaten und einstimmig ein positives Votum abgeben. Anlage(n): 1 Lageplan 2 Schnitt 3 Ansichten Beratungsergebnis Lt. Beschluss- Abweichender Einstimmig: Mit Stimmen- Ja Nein Enthaltung vorschlag [ ] Beschluss: [ ] [ ] Mehrheit [ ]

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