Startseite › Gemeinde Schwanau › Antrag
Bauvoranfrage zur Errichtung einer Ferienhausanlage (Holzblockhäuser) mit optionaler Gastronomie auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3359/3, Schleifweg-Süd, Gemarkung Nonnen-weier
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Schwanau |
| Datum | 2026-10-21 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Schwanau Drucksache-Nr.: 135/2026 1. Ergänzung
Bauanträge Gemeinderat Bauamt, Simone Brandenburger
Sitzung:
Ortschaftsrat Nonnenweier
öffentlich Vorberatung
21.10.2026
Bau- und Planungsausschuss
öffentlich Beschlussfassung
09.11.2026
Bauvoranfrage zur Errichtung einer Ferienhausanlage (Holzblockhäuser) mit optionaler
Gastronomie auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3359/3, Schleifweg-Süd, Gemarkung Nonnen-
weier
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das Einvernehmen zur Errichtung einer Ferienhausanlage
(Holzblockhäuser) mit optionaler Gastronomie.
Begründung / Sachverhalt:
Das Grundstück Flst.-Nr. 3359/3, Gemarkung Nonnenweier, befindet sich im Geltungsbereich der
3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nonnenweier“. Diese legt im westlichen Bereich
zur L 104 hin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) fest. Zudem ist hier eine Fläche, die von
Bebauung freizuhalten ist, zu beachten. Auf der östlichen Seite der Grundstücke, in Richtung
Schleifweg-Süd ist die Fläche als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Hier ist die Baugrenze
einzuhalten.
Die Vollständigkeit der Unterlagen wurde von der Baurechtsbehörde noch nicht bestätigt. Somit
wurde noch keine Entscheidungsfrist ausgelöst. Aktuell wird von einer Beschlussfassung durch den
Bau- und Planungsausschuss am 09.11.2026 ausgegangen. Daher ist die Vorberatung im
Ortschaftsrat Nonnenweier bereits am 21.10.2026 vorgesehen.
Bei diesem Verfahren besteht die Besonderheit, dass die Antragsteller nicht Eigentümer der
Grundstücke sind. Die Gemeinde Schwanau hat das Flst.-Nr. 3359/3 zum Kauf angeboten. Mehrere
Interessenten haben sich mit individuellen Konzepten beworben. Eine Entscheidung, ob und an wen
eine Veräußerung erfolgen soll, ist noch nicht getroffen. Der privatrechtliche Kaufvertrag ist losgelöst
vom öffentlich-rechtlichen Verfahren im Baurecht – in diesem Fall mit dem Ziel der Erteilung eines
Bauvorbescheids - zu betrachten. Im baurechtlichen Verfahren wird die Aussage getroffen, ob ein
beantragtes Vorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück zulässig ist. Diese erfolgt unabhängig
von der Person des Bauherrn.
Zur Frage der Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Gewerbegebieten sind die rechtlichen
Grundlagen in § 8 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Demnach sind Gewerbe-
betriebe aller Art allgemein zulässig. Ferienwohnungen sind grundsätzlich darunter zu subsumieren.
Besonderen Schutz genießt jedoch das dauerhafte Wohnen. Dies zeigt sich auch daran, dass
Wohnungen beispielsweise für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nur ausnahmsweise zugelassen
werden können. Somit wird ein permanenter Wechsel der Nutzer Voraussetzung für die
Genehmigungsfähigkeit sein.
Die Bauverwaltung geht grundsätzlich von der Genehmigungsfähigkeit aus und empfiehlt dem Bau-
und Planungsausschuss daher, das Einvernehmen zu erteilen. Der Ortschaftsrat Nonnenweier hat
in seiner öffentlichen Sitzung am 21.10.2026 vorberaten und mehrheitlich ein positives Votum
abgegeben.
Anlage(n):
1 Lageplan
2 Schnitt und Ansichten Blockhaus
3 Ansicht Restaurant
4 Baubeschreibung
Beratungsergebnis
Lt. Beschluss- Abweichender
Einstimmig: Mit Stimmen- Ja Nein Enthaltung
vorschlag [ ] Beschluss: [ ]
[ ] Mehrheit [ ]
Bauanträge Gemeinderat 135/2026 1. Ergänzung Seite 2 von 2
Text aus PDF extrahiert