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Temporäre Einrichtung von Anwohner- und Behindertenparkplätzen in der Rosenstraße während der Sanierung der Tiefgarage Möllingerstraße/Rosenstraße (2.UG) – Antrag der UWG-Ratsfraktion vom 12.10.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Höxter |
| Datum | 2026-11-05 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
S I T Z U N G S V O R L A G E
Vorlage Nr. 2026/31/0028
Verantwortung Aktenzeichen Datum Status
31 Ordnung, Straßenverkehr, Brandschutz 31/Be 26.10.2026 öffentlich
und Rettungsdienst
Beratungsfolge Sitzungstermin
Ortsausschuss Höxter-Stadtkern 05.11.2026
Temporäre Einrichtung von Anwohner- und Behindertenparkplätzen in der Rosenstraße während der
Sanierung der Tiefgarage Möllingerstraße/Rosenstraße (2.UG) – Antrag der UWG-Ratsfraktion vom
12.10.2026
Beschlussvorschlag
Der Antrag der UWG-Ratsfraktion vom 12.10.2026 zur Einrichtung von Anwohner- und Behindertenparkplätzen sowie
der Ausweisung einer Bewohnerparkzone „G“ in der Rosenstraße/Möllingerstraße wird abgelehnt.
Sachverhalt
Die UWG-Ratsfraktion hat mit Antrag vom 12.10.2026 die temporäre Einrichtung von mindestens sieben
Bewohnerparkplätzen in einer zusätzlichen Bewohnerparkzone „G“ sowie von 2 bis 3 Stellplätzen für Personen mit
besonderem Mobilitätsbedarf (Pflegegrad/Schwerbehinderung) und mindestens eines Stellplatzes für Menschen mit
Behinderungen auf der rechten Fahrbahnseite der Rosenstraße beantragt. Hintergrund ist die bestehende Sperrung
der dortigen Tiefgarage der VerbundVolksbank OWL eG, in der zahlreiche Mieter/-innen ihre Fahrzeuge abgestellt
hatten.
Auf Basis der geschilderten Situation wurden die verkehrsrechtlichen Möglichkeiten zur Erweiterung der
Parkmöglichkeiten vor Ort eingehend geprüft. Dabei wurden auch die Kreispolizeibehörde Höxter sowie die Abteilung
Bauverwaltung und Infrastruktur im Zuge eines Anhörungsverfahrens beteiligt. Die Inhalte der Stellungnahmen werden
den Ausschussmitgliedern in der Sitzung mitgeteilt.
Einrichtung einer zusätzlichen Bewohnerparkzone „G“ (Rosenstraße/Möllingerstraße)
Nach Prüfung scheidet aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde eine Erweiterung des Bewohnerparkens auf den
Bereich der Rosenstraße aus. Über die Rosenstraße fließt innerstädtischer Verkehr in Richtung der Möllingerstraße
und Grubestraße. Die engen Platzverhältnisse sowie die dichte Wohnbebauung in der Rosenstraße erlauben es aus
Gründen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs nicht, dass in diesem Straßenbereich dauerhaft
geparkt wird. Ein Begegnungsverkehr sowie die Durchfahrt von Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen wären bei
parkenden Fahrzeugen nicht mehr zuverlässig gewährleistet.
Insbesondere aus diesem Grund sind seit Langem eingeschränkte Haltverbote für beide Fahrpuren des betreffenden
Abschnitts der Rosenstraße angeordnet, die das Halten zu Be- und Entladezwecken ermöglichen, nicht aber das
Parken.
- 1 -
Die Schaffung von zusätzlichen Stellplätzen im Zuge einer weiteren Bewohnerparkzone „G“
(Rosenstraße/Möllingerstraße) ist allgemein nach den rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1b StVO in
Verbindung mit den dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) zu bewerten. Danach können
Bewohnerparkvorrechte aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs angeordnet werden in
städtischen Quartieren, in denen ein erheblicher Parkraummangel besteht oder droht.
Ein erheblicher Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in
einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Da die räumlichen Verhältnisse im Bereich der
Kernstadt sehr beengt sind und gleichzeitig eine hohe Wohndichte vorherrscht, ist davon auszugehen, dass zumindest
ein hoher Parkdruck besteht.
Diesem Umstand könnte somit durch die Einrichtung einer Bewohnerparkzone begegnet werden, dabei ergäben sich
aber folgende wesentliche Einschränkungen, die einer effektiven Verbesserung der Parksituation entgegenstehen:
Fehlender physischer Parkraum im betreffenden Bereich: Durch die bestehenden und zwingend
erforderlichen Haltverbote und den Ausbauzustand der Rosenstraße existieren dort keine regulären
Stellplatzmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum, welche für die Bewohner/-innen reserviert werden könnten.
Dieselbe Situation besteht in der Möllingerstraße, die als Fußgängerzone bzw. verkehrsberuhigter Bereich
ausgebaut ist. Zusammenfassend fehlt es schlichtweg an physischem Parkraum, der überhaupt zugewiesen oder
bewirtschaftet werden könnte.
Missverhältnis zwischen der Anzahl antragsberechtigter Personen und verfügbaren Stellplätzen: Würde
im Zuge einer Bewohnerparkzone zusätzlicher Parkraum bereitgestellt (ca. 7 Stellplätze), hätten alle gemeldeten
Anwohner/-innen der betreffenden Straßen das Recht, einen Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug zu
beantragen. Dadurch einstünde eine Situation mit einem deutlichen Missverhältnis zwischen der hohen Zahl
antragsberechtigter Personen (zusammengefasst nach aktuellem Stand ca. 150 Personen) und dem sehr
geringen, verfügbaren Stellplatzangebot. Eine spürbare Verbesserung der Parksituation würde sich nicht ergeben.
Bedarf an personenbezogenen Behindertenparkplätzen
Die beantragte Anordnung von Stellplätzen für Menschen mit Behinderung im betreffenden Bereich wird von der
Straßenverkehrsbehörde als möglich, momentan jedoch nicht erforderlich bewertet. Im Umfeld der Kernstadt sind
zahlreiche Parkmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen vorhanden. Ein darüberhinausgehender Bedarf ist der
Verwaltung nicht bekannt. Allgemein ist anzumerken, dass gemäß § 45 Absatz 1b Nr. 2 StVO sowie der zugehörigen
Verwaltungsvorschriften zur StVO die Erstellung eines Parkausweises nur für schwerbehinderte Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen möglich ist.
Unterhalb dieser Schwelle ist in NRW die Erteilung eines sogenannten „ag-light“-Ausweises möglich, wenn folgende
Einschränkungen nachgewiesen sind:
Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80
allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf
das Gehvermögen auswirken)
Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70
allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf
das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für
Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
Schwerbehinderung wegen Morbus-Crohn und Colitis-Ulcerosa, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von
wenigstens 60 vorliegt
Schwerbehinderung wegen eines künstlichen Darmausganges und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn
hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Weitergehende Ausnahmen, wie die im Antrag erwähnten „besonderen Mobilitätsbedarfe“ bilden keine zulässige
Rechtsgrundlage für die Gewährung verkehrsrechtlicher Ausnahmeregelungen. Zusammenfassend ist der Antrag aus
den vorgenannten Gründen abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Bewohnerparkzone nicht
gegeben sind und nach derzeitigem Kenntnisstand kein Erfordernis zur Ausweisung weiterer Stellplätze für Menschen
mit Behinderungen besteht.
- 2 -
Seitens der UWG-Ratsfraktion als Antragstellerin wurde eine Aufnahme dieses Antrags auf die Tagesordnung des
Ortsausschusses Höxter-Stadtkern vor Beratung im Behindertenbeirat der Stadt Höxter gewünscht.
Stadt Höxter
Der Bürgermeister
In Vertretung
Stefan Fellmann
Dezernent/Allgemeiner Vertreter
Anlage
Antrag der UWG-Ratsfraktion vom 12.10.2026
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