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Temporäre Einrichtung von Anwohner- und Behindertenparkplätzen in der Rosenstraße während der Sanierung der Tiefgarage Möllingerstraße/Rosenstraße (2.UG) – Antrag der UWG-Ratsfraktion vom 12.10.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeHöxter
Datum2026-11-05 geplant
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S I T Z U N G S V O R L A G E Vorlage Nr. 2026/31/0028 Verantwortung Aktenzeichen Datum Status 31 Ordnung, Straßenverkehr, Brandschutz 31/Be 26.10.2026 öffentlich und Rettungsdienst Beratungsfolge Sitzungstermin Ortsausschuss Höxter-Stadtkern 05.11.2026 Temporäre Einrichtung von Anwohner- und Behindertenparkplätzen in der Rosenstraße während der Sanierung der Tiefgarage Möllingerstraße/Rosenstraße (2.UG) – Antrag der UWG-Ratsfraktion vom 12.10.2026 Beschlussvorschlag Der Antrag der UWG-Ratsfraktion vom 12.10.2026 zur Einrichtung von Anwohner- und Behindertenparkplätzen sowie der Ausweisung einer Bewohnerparkzone „G“ in der Rosenstraße/Möllingerstraße wird abgelehnt. Sachverhalt Die UWG-Ratsfraktion hat mit Antrag vom 12.10.2026 die temporäre Einrichtung von mindestens sieben Bewohnerparkplätzen in einer zusätzlichen Bewohnerparkzone „G“ sowie von 2 bis 3 Stellplätzen für Personen mit besonderem Mobilitätsbedarf (Pflegegrad/Schwerbehinderung) und mindestens eines Stellplatzes für Menschen mit Behinderungen auf der rechten Fahrbahnseite der Rosenstraße beantragt. Hintergrund ist die bestehende Sperrung der dortigen Tiefgarage der VerbundVolksbank OWL eG, in der zahlreiche Mieter/-innen ihre Fahrzeuge abgestellt hatten. Auf Basis der geschilderten Situation wurden die verkehrsrechtlichen Möglichkeiten zur Erweiterung der Parkmöglichkeiten vor Ort eingehend geprüft. Dabei wurden auch die Kreispolizeibehörde Höxter sowie die Abteilung Bauverwaltung und Infrastruktur im Zuge eines Anhörungsverfahrens beteiligt. Die Inhalte der Stellungnahmen werden den Ausschussmitgliedern in der Sitzung mitgeteilt. Einrichtung einer zusätzlichen Bewohnerparkzone „G“ (Rosenstraße/Möllingerstraße) Nach Prüfung scheidet aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde eine Erweiterung des Bewohnerparkens auf den Bereich der Rosenstraße aus. Über die Rosenstraße fließt innerstädtischer Verkehr in Richtung der Möllingerstraße und Grubestraße. Die engen Platzverhältnisse sowie die dichte Wohnbebauung in der Rosenstraße erlauben es aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs nicht, dass in diesem Straßenbereich dauerhaft geparkt wird. Ein Begegnungsverkehr sowie die Durchfahrt von Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen wären bei parkenden Fahrzeugen nicht mehr zuverlässig gewährleistet. Insbesondere aus diesem Grund sind seit Langem eingeschränkte Haltverbote für beide Fahrpuren des betreffenden Abschnitts der Rosenstraße angeordnet, die das Halten zu Be- und Entladezwecken ermöglichen, nicht aber das Parken. - 1 - Die Schaffung von zusätzlichen Stellplätzen im Zuge einer weiteren Bewohnerparkzone „G“ (Rosenstraße/Möllingerstraße) ist allgemein nach den rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1b StVO in Verbindung mit den dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) zu bewerten. Danach können Bewohnerparkvorrechte aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs angeordnet werden in städtischen Quartieren, in denen ein erheblicher Parkraummangel besteht oder droht. Ein erheblicher Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Da die räumlichen Verhältnisse im Bereich der Kernstadt sehr beengt sind und gleichzeitig eine hohe Wohndichte vorherrscht, ist davon auszugehen, dass zumindest ein hoher Parkdruck besteht. Diesem Umstand könnte somit durch die Einrichtung einer Bewohnerparkzone begegnet werden, dabei ergäben sich aber folgende wesentliche Einschränkungen, die einer effektiven Verbesserung der Parksituation entgegenstehen:  Fehlender physischer Parkraum im betreffenden Bereich: Durch die bestehenden und zwingend erforderlichen Haltverbote und den Ausbauzustand der Rosenstraße existieren dort keine regulären Stellplatzmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum, welche für die Bewohner/-innen reserviert werden könnten. Dieselbe Situation besteht in der Möllingerstraße, die als Fußgängerzone bzw. verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut ist. Zusammenfassend fehlt es schlichtweg an physischem Parkraum, der überhaupt zugewiesen oder bewirtschaftet werden könnte.  Missverhältnis zwischen der Anzahl antragsberechtigter Personen und verfügbaren Stellplätzen: Würde im Zuge einer Bewohnerparkzone zusätzlicher Parkraum bereitgestellt (ca. 7 Stellplätze), hätten alle gemeldeten Anwohner/-innen der betreffenden Straßen das Recht, einen Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug zu beantragen. Dadurch einstünde eine Situation mit einem deutlichen Missverhältnis zwischen der hohen Zahl antragsberechtigter Personen (zusammengefasst nach aktuellem Stand ca. 150 Personen) und dem sehr geringen, verfügbaren Stellplatzangebot. Eine spürbare Verbesserung der Parksituation würde sich nicht ergeben. Bedarf an personenbezogenen Behindertenparkplätzen Die beantragte Anordnung von Stellplätzen für Menschen mit Behinderung im betreffenden Bereich wird von der Straßenverkehrsbehörde als möglich, momentan jedoch nicht erforderlich bewertet. Im Umfeld der Kernstadt sind zahlreiche Parkmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen vorhanden. Ein darüberhinausgehender Bedarf ist der Verwaltung nicht bekannt. Allgemein ist anzumerken, dass gemäß § 45 Absatz 1b Nr. 2 StVO sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur StVO die Erstellung eines Parkausweises nur für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen möglich ist. Unterhalb dieser Schwelle ist in NRW die Erteilung eines sogenannten „ag-light“-Ausweises möglich, wenn folgende Einschränkungen nachgewiesen sind:  Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)  Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane  Schwerbehinderung wegen Morbus-Crohn und Colitis-Ulcerosa, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt  Schwerbehinderung wegen eines künstlichen Darmausganges und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt. Weitergehende Ausnahmen, wie die im Antrag erwähnten „besonderen Mobilitätsbedarfe“ bilden keine zulässige Rechtsgrundlage für die Gewährung verkehrsrechtlicher Ausnahmeregelungen. Zusammenfassend ist der Antrag aus den vorgenannten Gründen abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Bewohnerparkzone nicht gegeben sind und nach derzeitigem Kenntnisstand kein Erfordernis zur Ausweisung weiterer Stellplätze für Menschen mit Behinderungen besteht. - 2 - Seitens der UWG-Ratsfraktion als Antragstellerin wurde eine Aufnahme dieses Antrags auf die Tagesordnung des Ortsausschusses Höxter-Stadtkern vor Beratung im Behindertenbeirat der Stadt Höxter gewünscht. Stadt Höxter Der Bürgermeister In Vertretung Stefan Fellmann Dezernent/Allgemeiner Vertreter Anlage Antrag der UWG-Ratsfraktion vom 12.10.2026 - 3 -

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