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rlage zum Antrag der Stadtratsfraktion DIE LINKE vom 21.10.2026 – Rechtliche Prüfung einer Klage gegen die strukturelle Unterfinanzierung kommunaler Krankenhäuser
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Fürth |
| Datum | 2026-10-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Rf. III/0243/2026
I. Vorlage
Beratungsfolge - Gremium Termin Status
Stadtrat 28.10.2026 öffentlich - Kenntnisnahme
Vorlage zum Antrag der Stadtratsfraktion DIE LINKE vom 21.10.2026 – Rechtliche
Prüfung einer Klage gegen die strukturelle Unterfinanzierung kommunaler
Krankenhäuser
Aktenzeichen / Geschäftszeichen
III/Ko
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Entfällt, da Kenntnisnahme
Sachverhalt:
Die Stadtratsfraktion DIE LINKE hat folgendes beantragt:
„Die Verwaltung wird beauftragt, durch eine auf Verfassungs- und Krankenhausrecht speziali-
sierte externe Kanzlei prüfen zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Stadt Fürth
rechtlich gegen die durch bundesrechtliche Vorgaben verursachte strukturelle Unterfinanzierung
des Klinikums Fürth vorgehen kann.
Insbesondere soll geprüft werden, ob die gesetzlichen Finanzierungsbedingungen die kommu-
nale Selbstverwaltung und Finanzhoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 GG verletzen und welche rechtli-
chen Möglichkeiten gegenüber dem Bund oder dem Freistaat Bayern bestehen.
Ergibt die Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten für ein gerichtliches Vorgehen, wird die Ver-
waltung beauftragt, dem Stadtrat einen Vorschlag zur Einleitung eines entsprechenden Verfah-
rens vorzulegen.“
Von der Erteilung eines solchen Prüfauftrags wird seitens der Verwaltung abgeraten, da eine
Kurzrecherche durch das Rechtsamt ergeben hat, dass es für eine Klage der Stadt sehr hohe
rechtliche Hürden gibt. Vor diesem Hintergrund ist auch zu berücksichtigen, dass die beantragte
rechtliche Begutachtung durch eine auf diesem Gebiet spezialisierte Kanzlei voraussichtlich
sehr teuer, üblich sind Stundensätze von über 500 €, kommen würde.
Die Krankenhausversorgung unterliegt einer geteilten Zuständigkeit: Während der Bund gemäß
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zuständig ist,
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obliegt den Ländern die Gewährleistungsverantwortung für die Mindestversorgung (Art. 30, 70,
83 GG). Die landesrechtliche Konkretisierung erfolgt durch die jeweiligen Landeskrankenhaus-
gesetze.
Kommunen können grundsätzlich aus ihrer Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) und
Finanzhoheit einen Anspruch auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung geltend machen.
Dieser richtet sich primär gegen das für die jeweilige Kommune verantwortliche Bundesland,
nicht gegen den Bund. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu schaffen, die
eine ausreichende Finanzierung der übertragenen Aufgaben grundsätzlich sicherstellen. Dieser
Grundsatz bezieht sich auch auf das Krankenhauswesen (grundlegend BVerfG vom 07.02.1991
- 2 BvL 24/84).
Vor diesem Hintergrund müssen den Kommunen in ihrer Gesamtheit ausreichend finanzielle
Mittel eingeräumt werden. Demzufolge besteht nicht per se ein individueller Anspruch einer ein-
zelnen Stadt oder eines einzelnen Landkreises bei Schieflage des eigenen Klinikums. Ein solch
individueller Anspruch ist vielmehr an die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen geknüpft:
„…von den Kommunen (ist), um jedenfalls den verfassungsgerichtlichen Darlegungsanforde-
rungen zu genügen, darzulegen, dass das von der Kommune geführte Krankenhaus, zu dessen
Führung sie verpflichtet ist, trotz der Inanspruchnahme aller nach dem KHG bzw. dessen lan-
desgesetzlicher Umsetzung vorgesehenen Mittel und einer teilweise kommunalen Kostentra-
gung nicht überlebensfähig ist. Weiterhin müsste die Kommune darlegen, dass keine Kosten-
einsparung möglich ist. Zuletzt müsste ökonomisch fundiert dargelegt werden, dass die Kran-
kenhausfinanzierung nach dem KHG nicht zur aufgabengerechten Aufgabenwahrnehmung für
mit dem klägerischen Krankenhaus vergleichbare Krankenhäuser ausreicht oder sich die Kom-
mune in einer Schieflage befindet und deshalb auf die Schaffung eines Notfallfonds angewiesen
ist.“ (Fabry/Jasper, Verfassungsunmittelbare Ansprüche der Kommunen auf Krankenhausfinan-
zierung NJOZ 2024,1313
Diese sehr hohen Anforderungen sind (wohl) der Grund dafür, warum die kommunalen Spitzen-
verbände bisher keine Bestrebungen für (Muster-)Klagen von Städten oder Landkreisen gezeigt
haben.
EXKURS: Etwas anders sieht die Situation bei Klagen der Krankenhausgesellschaften selbst
aus:
1. Die Kreisklinik Groß-Gerau GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Landkreis Groß-
Gerau ist, hat im März 2024 beim Landgericht Darmstadt eine Schadensersatzklage gegen
die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Bundesgesundheitsministerium eingereicht. Die
Klinik macht für das Jahr 2023 einen Schaden von mehr als 1,7 Millionen Euro geltend. Die
Klage stützt sich nach den öffentlich zugänglichen Informationen im Kern auf den Vorwurf,
dass die gesetzlichen Finanzierungsregelungen die gestiegenen Personal-, Energie- und
Sachkosten nicht ausreichend berücksichtigen und der Bund damit seiner Verantwortung für
eine wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser nicht nachkomme.
Für den 28. Oktober 2026 ist eine mündliche Verhandlung vor der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt angesetzt. Neben der konkreten Schadensersatzforderung soll es
um die grundsätzliche Frage gehen, ob der Staat für Schäden haftet, die aus einem struktu-
rell unzureichenden Krankenhausfinanzierungssystem entstehen. Das Verfahren gilt als
Präzedenzfall für ein gerichtliches Vorgehen eines kommunal getragenen Krankenhauses
gegen den Bund und wird als richtungsweisend angesehen. Allerdings scheint sich die Ar-
gumentation nunmehr hauptsächlich auf die Vergangenheit zu beziehen, da durch das
KHVVG (Krankenhausverbesserungsgesetz) eine Neuausrichtung der Krankenhausfinan-
zierung erfolgen soll.
2. Die Klinik-Kompetenz-Bayern eG, ein Kliniknetzwerk, hat ebenso eine gebündelte Scha-
densersatzklage angekündigt, der sich z.B. die Kreisklinik Wörth im Landkreis Regensburg
anschließen will. Der Stand dieser angekündigten Klage war allerdings den öffentlich ver-
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fügbaren Quellen nicht zu entnehmen, gegebenenfalls kann Kli über entsprechende Fach-
gesellschaften und Verbände Näheres erfahren.
Der Bayerische Landkreistag befürwortet ausdrücklich ein solches Vorgehen der kommunalen
Krankenhäuser.
Der Deutsche und der Bayerische Städtetag setzen primär auf politische Forderungen und Stel-
lungnahmen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen jährliche Folgelasten
X nein ja Gesamtkosten € nein ja €
Veranschlagung im Haushalt
nein ja Hst. Budget-Nr. im Vwhh Vmhh
wenn nein, Deckungsvorschlag:
Prüfung der Klimarelevanz:
X Prüfung der Klimarelevanz nicht notwendig
-- - 0 + ++
Stark negative Negative Klima- Keine oder ge- Positive Klima- Stark positive
Klimawirkung wirkung ringe Klimawir- wirkung Klimawirkung
kung
Begründung:
Alternativvorschlag (nur bei stark negativer Klimawirkung auszufüllen):
Beteiligungen
II. BMPA / SD zur Versendung mit der Tagesordnung
III. Beschluss zurück an Referat III
Fürth, 27.10.2026
gez. Kreitinger
__________________________
Unterschrift der Referentin bzw. Referat III Telefon:
des Referenten Kreitinger, Mathias (0911) 974-1030
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Folgende Beratungsergebnisse sind vorhanden:
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