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Antrag der SPD-Fraktion: Sicherung der Arbeits- und Auskunftsfähigkeit der Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung – Grundsatzbeschluss zur Präsenz der Verwaltung in den Ausschüssen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Fürstenwalde |
| Datum | 2026-11-03 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Fürstenwalde/Spree
Der Bürgermeister
BESCHLUSSVORLAGE BV/24-29/0267
ANTRAG DER SPD-FRAKTION: SICHERUNG DER ARBEITS- UND
AUSKUNFTSFÄHIGKEIT DER FACHAUSSCHÜSSE DER
STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG – GRUNDSATZBESCHLUSS ZUR
PRÄSENZ DER VERWALTUNG IN DEN AUSSCHÜSSEN
Status: öffentlich
Federführung: Büro der Stadtverordneten und Beauftragten
Verfasst von: Kühnel, Ulf
Rechtsgrundlage:
Nicht benannt
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung 03.11.2026 Vorberatung
Ausschuss für Finanzen, Haushalt und Bürgerbudget 04.11.2026 Vorberatung
Ausschuss für Kultur, Sport, Bildung, Soziales, 05.11.2026 Vorberatung
Integration und Gleichstellung
Hauptausschuss 25.11.2026 Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung 03.12.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt gegenüber dem Bürgermeister der Stadt
Fürstenwalde/Spree als Hauptverwaltungsbeamten das ihr insgesamt und jeder bzw.
jedem Stadtverordneten nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
zustehende Recht auf Kontrolle der Verwaltung (§§ 28 und 29 BbgKVerf) und stellt fest:
Die Stadtverordnetenversammlung hat nach § 44 BbgKVerf aus ihrer Mitte ständige
Ausschüsse gebildet. Diese Ausschüsse haben die Aufgabe, die Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und ebenfalls die Verwaltung zu kontrollieren
(§ 44 Abs. 1 BbgKVerf).
Um dieser Aufgabe nach § 44 in Verbindung mit § 29 BbgKVerf entsprechen zu können,
muss eine fachlich fundierte Beratung in allen Ausschüssen erfolgen können. Die
Ausschüsse sind dabei für eine sachgerechte Vorbereitung der Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung auf die persönliche Anwesenheit und Auskunft bzw.
Stellungnahme des Bürgermeisters, des Beigeordneten, der zuständigen Dezernate bzw.
fachlich besonders auskunftsfähiger Bediensteter der Verwaltung angewiesen. Die
Entsendung des Sitzungsdienstes genügt diesen Anforderungen nicht.
Die derzeitige Überarbeitung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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bietet die Möglichkeit, eine verbindliche und rechtssichere Regelung zu der Präsenz der
Verwaltung in den Ausschüssen aufzunehmen.
2. Der Bürgermeister wird aufgefordert, bis zum Inkrafttreten der neugefassten
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sicherzustellen, dass zu
Tagesordnungspunkten der Ausschüsse, die Beschluss- oder Informationsvorlagen der
Verwaltung betreffen, der Bürgermeister, der Beigeordnete oder sonst fachlich
auskunftsfähige Vertretungen der jeweiligen Dezernate anwesend sind.
Sachverhalt:
Die Abwesenheit von Bürgermeister, Beigeordneter und weiteren Vertretern der Dezernate der
Stadtverwaltung in Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
Fürstenwalde/Spree ist Gegenstand öffentlicher Berichterstattung und Diskussion geworden.
Eine Praxis, dass seitens der Verwaltung lediglich Mitarbeiterinnen des Sitzungsdienstes
entsandt werden, kann nicht als ausreichend angesehen werden.
Während der Sitzungsdienst für Organisation, IT und Protokoll hervorragende Arbeit leistet,
kann dieser naturgemäß keine fachlichen Auskünfte zu komplexen Bauvorhaben,
Finanzplanungen oder anderen kommunalen Themen erteilen.
Die Verwaltung begründet diese Entwicklung öffentlich mit personellen Kapazitätsengpässen
und Überlastung. Die Stadtverordnetenversammlung verschließt sich diesen Argumenten
keineswegs. Sie verwehrt sich jedoch gegen den Zustand, dass Ausschüsse aufgrund der
Abwesenheit der Fachverwaltung in ihrer Arbeitsfähigkeit und insbesondere bei der Kontrolle
der Verwaltung beschränkt werden.
Mit diesem Grundsatzbeschluss schafft die Stadtverordnetenversammlung Klarheit und sorgt
für Rechtsfrieden zwischen den Organen unserer Stadt: Der Beschluss setzt ein klares
politisches Zeichen für den Respekt vor der ehrenamtlichen Arbeit der Ausschussmitglieder.
Er gibt der laufenden Überarbeitung der Geschäftsordnung einen präzisen Auftrag, um das
kommunalverfassungsrechtliche Auskunfts- und Kontrollrecht der
Stadtverordnetenversammlung (§ 44 BbgKVerf) mit den betrieblichen Abläufen der Verwaltung
in Ausgleich zu bringen.
Der Beschluss stellt schließlich sicher, dass die Kriterien für eine effiziente Ausschussarbeit
verbindlich Teil des neuen städtischen Ortsrechts im Rahmen der Überarbeitung der
Geschäftsordnung werden.
Um künftig in der neuen Geschäftsordnung eine verbindliche und rechtssichere Regelung zu
schaffen, sollten im Rahmen der Überarbeitung die folgenden Grundsätze diskutiert und in der
Geschäftsordnung verankert werden:
a. Trennung zwischen der organisatorischen Schriftführung (Sitzungsdienst) und der
inhaltlichen Vertretung von Vorlagen (Fachverwaltung).
b. Verankerung des Rechts des Ausschusses, per Beschluss die Anwesenheit des
Bürgermeisters zu einzelnen Beratungsthemen zu verlangen (§ 44 Abs. 9 i. V. m.
§ 29 Abs. 3 BbgKVerf). Das Recht des Bürgermeisters, an seiner Stelle den
Beigeordneten oder fachlich auskunftsfähige Vertretungen der jeweiligen Dezernate in
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den Ausschuss zu entsenden, bleibt unbenommen.
c. Einräumung des Minderheitenrechts für mindestens zwei stimmberechtigte
Ausschussmitglieder oder eine Fraktion, eine Abstimmung im Ausschuss über die
Verpflichtung des Bürgermeisters anwesend zu sein, herbeizuführen.
d. Pflicht zur rechtzeitigen Übermittlung der Tagesordnung und des Beschlusses des
Ausschusses über die Verpflichtung zur Anwesenheit an den Bürgermeister zur
dienstlichen Einplanung der Vertretung der Fachbereiche.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zunächst ist festzustellen, dass Mitarbeitende des Sitzungsdienstes lediglich zur Erledigung
der Aufgaben nach §5 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Fürstenwalde/Spree zu den Sitzungen der Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Fürstenwalde/Spree anwesend sind. Zu keinem Zeitpunkt der Vergangenheit hatten
diese die Funktion der Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten oder des Beigeordneten
gem. §29 (3) Satz 2 i.V.m. §44 (9) Satz 4 BbgKVerf noch ist das für die Zukunft vorgesehen
oder geplant.
Dies vorangestellt ist festzustellen, dass der Beschlusstext unter 2. lediglich eine Aufforderung
darstellt, jedoch keine verbindliche Wirkung entfaltet. Der Hauptverwaltungsbeamte ist auch
ohne Regelung in der Geschäftsordnung an die klaren Regelungen des §44 (9) Satz 4 i.V.m.
§29 (3) Satz 1 BbgKVerf gebunden. Weder der vorgeschlagene Beschluss noch eine Regelung
in der Geschäftsordnung ändern daran etwas.
Für den Fall, dass die Sachverhaltsdarstellung darauf abhebt eine über das gesetzliche Maß
hinausgehende Regelung in die Geschäftsordnung aufnehmen zu wollen, verstieße dies gegen
die Kommunalverfassung, wäre somit rechtswidrig und müsste gemäß §55 BbgKVerf durch
den Hauptverwaltungsbeamten beanstandet werden. Eine Öffnungsklausel, die eine genauere
Regelung und Ausgestaltung des Wortlautes der Kommunalverfassung in der
Geschäftsordnung des Gremiums zulässt, existiert nicht.
Gem. § 44 Abs. 9 KVerfBbG gilt der § 29 Abs. 1 und 2 KVerf Bbg ebenso für die Verfahren in
den Ausschüssen. § 29 Abs. 3 sieht in seiner aktuellen Form vor, dass das Gremium ein
konkretes Verlangen auf Teilnahme des Hauptverwaltungsbeamten äußert. Dies erfolgt in der
SVV durch Beschluss. In den Ausschüssen ist dieses Verlangen in der aktuellen Sitzung zu
konkreten Tagesordnungspunkten der folgenden Sitzung zu formulieren. Eine grundsätzliche
Anwesenheit des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertreters ohne konkreten benannten
Anlass zu einem Tagesordnungspunkt ist laut BbgKVerf nicht vorgesehen.
Drucksache 7_7839 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Modernisierung des
Kommunalrechts
Das Verlangen ist auch zu jedem gewünschten Tagesordnungspunkt konkret zu benennen. Im
Umkehrschluss ist eine Anwesenheit über den konkret benannten Tagesordnungspunkt
hinaus nicht verpflichtend.
Die Ausschüsse als solches dienen in erster Linie der Beratung der Stadtverordneten
untereinander. Es soll ein Austausch von Ansichten erfolgen und im besten Falle ein Konsens
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gefunden werden. Die permanente Anwesenheit von Vertretern der Verwaltung ist dazu
grundsätzlich nicht erforderlich und nicht ressourcenschonend.
Ohne direkte Vorbereitung zu einem Thema sind Auskünfte selten zielgerichtet und
zufriedenstellend zu erteilen. Insbesondere sollten alle erforderlichen Unterlagen, die den
Sachverhalt unterstützen der Einladung anhängen und weitestgehend Auskunft zu den offenen
Fragen geben. Sollten sich aus der Diskussion weitere Fragen oder Änderungsbedarfe ergeben,
können diese zielgerichteter und tiefgreifender durch schriftliche Anfragen oder mündliche
Auskünfte beantwortet werden. Diese sollten bestenfalls über den jeweiligen Ausschussvorsitz
kanalisiert werden. Die Erfahrung zeigt, dass eine anwesende Vertretung der Verwaltung zwar
in Arbeitszeit gebunden ist , aber im Großteil der Fälle die Fragen nur zur weiteren
Beantwortung weitergeleitet werden können. Eine spontan ausreichend ergiebige Antwort ist
häufig aufgrund der Komplexität der Materie nicht möglich.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Antrag i.V.m. der Sachverhaltsdarstellung
lediglich den Gesetzeswortlaut beschreibend wiedergibt und dem Gremium gegenüber
nochmals deutlich macht, welche Rechte und welche Pflichten gesetzlich bestehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nicht benannt
Klimacheck:
Nicht benannt
Freigabe
Rudolph, Matthias 28.10.2026 16:06
Anlage(n):
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