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Antrag der SPD-Fraktion: Sicherung der Arbeits- und Auskunftsfähigkeit der Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung – Grundsatzbeschluss zur Präsenz der Verwaltung in den Ausschüssen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeFürstenwalde
Datum2026-11-03
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Stadt Fürstenwalde/Spree Der Bürgermeister BESCHLUSSVORLAGE BV/24-29/0267 ANTRAG DER SPD-FRAKTION: SICHERUNG DER ARBEITS- UND AUSKUNFTSFÄHIGKEIT DER FACHAUSSCHÜSSE DER STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG – GRUNDSATZBESCHLUSS ZUR PRÄSENZ DER VERWALTUNG IN DEN AUSSCHÜSSEN Status: öffentlich Federführung: Büro der Stadtverordneten und Beauftragten Verfasst von: Kühnel, Ulf Rechtsgrundlage: Nicht benannt Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung 03.11.2026 Vorberatung Ausschuss für Finanzen, Haushalt und Bürgerbudget 04.11.2026 Vorberatung Ausschuss für Kultur, Sport, Bildung, Soziales, 05.11.2026 Vorberatung Integration und Gleichstellung Hauptausschuss 25.11.2026 Vorberatung Stadtverordnetenversammlung 03.12.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Fürstenwalde/Spree als Hauptverwaltungsbeamten das ihr insgesamt und jeder bzw. jedem Stadtverordneten nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zustehende Recht auf Kontrolle der Verwaltung (§§ 28 und 29 BbgKVerf) und stellt fest: Die Stadtverordnetenversammlung hat nach § 44 BbgKVerf aus ihrer Mitte ständige Ausschüsse gebildet. Diese Ausschüsse haben die Aufgabe, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und ebenfalls die Verwaltung zu kontrollieren (§ 44 Abs. 1 BbgKVerf). Um dieser Aufgabe nach § 44 in Verbindung mit § 29 BbgKVerf entsprechen zu können, muss eine fachlich fundierte Beratung in allen Ausschüssen erfolgen können. Die Ausschüsse sind dabei für eine sachgerechte Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auf die persönliche Anwesenheit und Auskunft bzw. Stellungnahme des Bürgermeisters, des Beigeordneten, der zuständigen Dezernate bzw. fachlich besonders auskunftsfähiger Bediensteter der Verwaltung angewiesen. Die Entsendung des Sitzungsdienstes genügt diesen Anforderungen nicht. Die derzeitige Überarbeitung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Beschlussvorlage öffentlich BV/24-29/0267 - Seite 1 / 4 bietet die Möglichkeit, eine verbindliche und rechtssichere Regelung zu der Präsenz der Verwaltung in den Ausschüssen aufzunehmen. 2. Der Bürgermeister wird aufgefordert, bis zum Inkrafttreten der neugefassten Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sicherzustellen, dass zu Tagesordnungspunkten der Ausschüsse, die Beschluss- oder Informationsvorlagen der Verwaltung betreffen, der Bürgermeister, der Beigeordnete oder sonst fachlich auskunftsfähige Vertretungen der jeweiligen Dezernate anwesend sind. Sachverhalt: Die Abwesenheit von Bürgermeister, Beigeordneter und weiteren Vertretern der Dezernate der Stadtverwaltung in Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung Fürstenwalde/Spree ist Gegenstand öffentlicher Berichterstattung und Diskussion geworden. Eine Praxis, dass seitens der Verwaltung lediglich Mitarbeiterinnen des Sitzungsdienstes entsandt werden, kann nicht als ausreichend angesehen werden. Während der Sitzungsdienst für Organisation, IT und Protokoll hervorragende Arbeit leistet, kann dieser naturgemäß keine fachlichen Auskünfte zu komplexen Bauvorhaben, Finanzplanungen oder anderen kommunalen Themen erteilen. Die Verwaltung begründet diese Entwicklung öffentlich mit personellen Kapazitätsengpässen und Überlastung. Die Stadtverordnetenversammlung verschließt sich diesen Argumenten keineswegs. Sie verwehrt sich jedoch gegen den Zustand, dass Ausschüsse aufgrund der Abwesenheit der Fachverwaltung in ihrer Arbeitsfähigkeit und insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung beschränkt werden. Mit diesem Grundsatzbeschluss schafft die Stadtverordnetenversammlung Klarheit und sorgt für Rechtsfrieden zwischen den Organen unserer Stadt: Der Beschluss setzt ein klares politisches Zeichen für den Respekt vor der ehrenamtlichen Arbeit der Ausschussmitglieder. Er gibt der laufenden Überarbeitung der Geschäftsordnung einen präzisen Auftrag, um das kommunalverfassungsrechtliche Auskunfts- und Kontrollrecht der Stadtverordnetenversammlung (§ 44 BbgKVerf) mit den betrieblichen Abläufen der Verwaltung in Ausgleich zu bringen. Der Beschluss stellt schließlich sicher, dass die Kriterien für eine effiziente Ausschussarbeit verbindlich Teil des neuen städtischen Ortsrechts im Rahmen der Überarbeitung der Geschäftsordnung werden. Um künftig in der neuen Geschäftsordnung eine verbindliche und rechtssichere Regelung zu schaffen, sollten im Rahmen der Überarbeitung die folgenden Grundsätze diskutiert und in der Geschäftsordnung verankert werden: a. Trennung zwischen der organisatorischen Schriftführung (Sitzungsdienst) und der inhaltlichen Vertretung von Vorlagen (Fachverwaltung). b. Verankerung des Rechts des Ausschusses, per Beschluss die Anwesenheit des Bürgermeisters zu einzelnen Beratungsthemen zu verlangen (§ 44 Abs. 9 i. V. m. § 29 Abs. 3 BbgKVerf). Das Recht des Bürgermeisters, an seiner Stelle den Beigeordneten oder fachlich auskunftsfähige Vertretungen der jeweiligen Dezernate in Beschlussvorlage öffentlich BV/24-29/0267 - Seite 2 / 4 den Ausschuss zu entsenden, bleibt unbenommen. c. Einräumung des Minderheitenrechts für mindestens zwei stimmberechtigte Ausschussmitglieder oder eine Fraktion, eine Abstimmung im Ausschuss über die Verpflichtung des Bürgermeisters anwesend zu sein, herbeizuführen. d. Pflicht zur rechtzeitigen Übermittlung der Tagesordnung und des Beschlusses des Ausschusses über die Verpflichtung zur Anwesenheit an den Bürgermeister zur dienstlichen Einplanung der Vertretung der Fachbereiche. Stellungnahme der Verwaltung: Zunächst ist festzustellen, dass Mitarbeitende des Sitzungsdienstes lediglich zur Erledigung der Aufgaben nach §5 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree zu den Sitzungen der Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree anwesend sind. Zu keinem Zeitpunkt der Vergangenheit hatten diese die Funktion der Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten oder des Beigeordneten gem. §29 (3) Satz 2 i.V.m. §44 (9) Satz 4 BbgKVerf noch ist das für die Zukunft vorgesehen oder geplant. Dies vorangestellt ist festzustellen, dass der Beschlusstext unter 2. lediglich eine Aufforderung darstellt, jedoch keine verbindliche Wirkung entfaltet. Der Hauptverwaltungsbeamte ist auch ohne Regelung in der Geschäftsordnung an die klaren Regelungen des §44 (9) Satz 4 i.V.m. §29 (3) Satz 1 BbgKVerf gebunden. Weder der vorgeschlagene Beschluss noch eine Regelung in der Geschäftsordnung ändern daran etwas. Für den Fall, dass die Sachverhaltsdarstellung darauf abhebt eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Regelung in die Geschäftsordnung aufnehmen zu wollen, verstieße dies gegen die Kommunalverfassung, wäre somit rechtswidrig und müsste gemäß §55 BbgKVerf durch den Hauptverwaltungsbeamten beanstandet werden. Eine Öffnungsklausel, die eine genauere Regelung und Ausgestaltung des Wortlautes der Kommunalverfassung in der Geschäftsordnung des Gremiums zulässt, existiert nicht. Gem. § 44 Abs. 9 KVerfBbG gilt der § 29 Abs. 1 und 2 KVerf Bbg ebenso für die Verfahren in den Ausschüssen. § 29 Abs. 3 sieht in seiner aktuellen Form vor, dass das Gremium ein konkretes Verlangen auf Teilnahme des Hauptverwaltungsbeamten äußert. Dies erfolgt in der SVV durch Beschluss. In den Ausschüssen ist dieses Verlangen in der aktuellen Sitzung zu konkreten Tagesordnungspunkten der folgenden Sitzung zu formulieren. Eine grundsätzliche Anwesenheit des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertreters ohne konkreten benannten Anlass zu einem Tagesordnungspunkt ist laut BbgKVerf nicht vorgesehen. Drucksache 7_7839 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts Das Verlangen ist auch zu jedem gewünschten Tagesordnungspunkt konkret zu benennen. Im Umkehrschluss ist eine Anwesenheit über den konkret benannten Tagesordnungspunkt hinaus nicht verpflichtend. Die Ausschüsse als solches dienen in erster Linie der Beratung der Stadtverordneten untereinander. Es soll ein Austausch von Ansichten erfolgen und im besten Falle ein Konsens Beschlussvorlage öffentlich BV/24-29/0267 - Seite 3 / 4 gefunden werden. Die permanente Anwesenheit von Vertretern der Verwaltung ist dazu grundsätzlich nicht erforderlich und nicht ressourcenschonend. Ohne direkte Vorbereitung zu einem Thema sind Auskünfte selten zielgerichtet und zufriedenstellend zu erteilen. Insbesondere sollten alle erforderlichen Unterlagen, die den Sachverhalt unterstützen der Einladung anhängen und weitestgehend Auskunft zu den offenen Fragen geben. Sollten sich aus der Diskussion weitere Fragen oder Änderungsbedarfe ergeben, können diese zielgerichteter und tiefgreifender durch schriftliche Anfragen oder mündliche Auskünfte beantwortet werden. Diese sollten bestenfalls über den jeweiligen Ausschussvorsitz kanalisiert werden. Die Erfahrung zeigt, dass eine anwesende Vertretung der Verwaltung zwar in Arbeitszeit gebunden ist , aber im Großteil der Fälle die Fragen nur zur weiteren Beantwortung weitergeleitet werden können. Eine spontan ausreichend ergiebige Antwort ist häufig aufgrund der Komplexität der Materie nicht möglich. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Antrag i.V.m. der Sachverhaltsdarstellung lediglich den Gesetzeswortlaut beschreibend wiedergibt und dem Gremium gegenüber nochmals deutlich macht, welche Rechte und welche Pflichten gesetzlich bestehen. Finanzielle Auswirkungen: Nicht benannt Klimacheck: Nicht benannt Freigabe Rudolph, Matthias 28.10.2026 16:06 Anlage(n): Beschlussvorlage öffentlich BV/24-29/0267 - Seite 4 / 4

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