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Technische Dienste / Gebäude und Unterstände - Antrag FDP/FW-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Donaueschingen |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage Nr. 9-036/26 Seite 1
Sitzung Gemeinderat - öffentlich - 29.09.2026
Beratungspunkt Technische Dienste / Gebäude und Unterstände - Antrag FDP/FW-Fraktion
Anlage 1 - Antrag FDP/FW-Fraktion
Anlage 2 - Bebauungsplan Tannenäcker
Anlage 3 - Satzung Tannenäcker
Anlagen Anlage 4 - Lageplan
Anlage 5 - erläuternde Tabelle zum Lageplan
Anlage 6 - Aufwendungen
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Kontierung
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Vorlage Nr. Sitzung Datum
vorangegangene
Beratungen
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 30. Juni 2026 (Anlage 1) erreichte die Verwaltung ein Berichtsantrag der
FDP/FW-Fraktion:
„Errichtung von zwei Gebäuden / Unterständen auf dem Grundstück des Bauhofs | Baugeneh-
migung, Finanzierung und Kosten.“
Gegenstand des Antrags bilden zwei auf dem Grundstück des Bauhofs / Technische Dienste
errichtete Hallen/Unterstände. Nachfolgend wird auf die aufgeworfenen Fragen eingegangen:
1. Welche baurechtliche Grundlage liegt der Errichtung der beiden Gebäude zugrunde?
Baurechtliche Grundlage für den Bereich des Betriebshofes der Technischen Dienste bil-
den der Bebauungsplan „Tannenäcker“ (Anlage 2) und die zugehörige Satzung (Anlage 3)
vom 25. Februar 1977.
2. Wurde hierfür eine Baugenehmigung beantragt und erteilt? Falls ja, wann und durch
welche Behörde? Falls nein, aus welchem Grund war eine Baugenehmigung aus Sicht
der Verwaltung nicht erforderlich?
Eine Baugenehmigung wurde im Vorfeld der Errichtung der beiden Unterstände nicht be-
antragt. Selbstverständlich sind verwaltungsintern die Erforderlichkeiten in Bezug auf Bau-
genehmigungsverfahren bekannt, durch eine individuelle Fehleinschätzung bzw. Kommu-
nikationsfehler im betroffenen Fachamt wurden entsprechende Baugenehmigungsverfah-
ren jedoch erst verzögert eingeleitet und laufen derzeit noch.
Sitzungsvorlage Nr. 9-036/26 Seite 2
3. Wie sind die beiden Gebäude bauplanungsrechtlich einzuordnen (Lage zum Bebauungs-
plan bzw. Flächennutzungsplan), und stehen sie im Einklang mit den dortigen Festset-
zungen?
Im Rahmen der Aufarbeitung waren neben der Abteilung Tiefbau auch die Bauverwaltung
und der Hochbau beteiligt. Die abgestimmte Einschätzung zur aktuellen Situation:
„Die ohne Genehmigung durch die Technischen Dienste errichteten Bauwerke sind nach
Einschätzung der Verwaltung grundsätzlich genehmigungsfähig. Zwar sind Befreiungen in
Bezug auf die im Bebauungsplan „Tannenäcker“ festgesetzten Baufenster erforderlich,
durch diese sind die Grundzüge der Planung gemäß §31 Abs. 2 BauGB jedoch nicht betrof-
fen, weshalb eine Befreiung in Aussicht gestellt werden kann. Die baulichen Anlagen sind
bis zur Genehmigung als baurechtliche Missstände einzuordnen, jedoch nicht als städte-
bauliche Missstände. Der monofunktionale Zweck des Bebauungsplans „Tannäcker“ ist die
Errichtung und der Betrieb eines Bauhofs und städtebaulich ein Sondergebiet. Die gesamt-
heitliche Betrachtung der städtebaulichen Struktur lässt diese Befreiungen argumentativ
zu.“
Im Zuge der Aufarbeitung des Sachverhalts wurde weiterer - zeitlich teilweise weit zu-
rückreichender - baurechtlicher Nachholbedarf festgestellt, der nun ebenfalls geheilt wer-
den soll. Der von der Bauverwaltung erstellte Lageplan (Anlage 4) und die erläuternde
Tabelle (Anlage 5) sind beigefügt.
Auch für diese baulichen Anlagen ist die nachträgliche baurechtliche Heilung möglich.
4. Aus welchen Haushaltsmitteln wurde die Errichtung der Gebäude finanziert?
Die Finanzierung der beiden Unterstände erfolgte über die den Technischen Diensten zu-
geordneten Unterkonten Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Winterdienst im Er-
gebnishaushalt (Sachkonto 4212 0000 – Unterhaltung des Infrastrukturvermögens), da
die Unterstände dafür genutzt werden, Fahrzeuge, Anbauten und Materialien für diesen
Tätigkeitsbereich witterungsgeschützt und damit wertschützend unterzubringen.
5. Waren die für die Errichtung erforderlichen Mittel im jeweiligen Haushaltsplan veran-
schlagt und durch den Gemeinderat beschlossen? Falls die Mittel nicht oder nicht in vol-
ler Höhe veranschlagt waren: Auf welcher Grundlage erfolgte die Finanzierung?
Die Finanzmittel waren für die getätigten Baumaßnahmen nicht explizit im Haushalt auf-
geführt, die Mittel „Unterhaltung des Infrastrukturvermögen“ wurden im Rahmen der all-
gemeinen Haushaltsberatungen (Ergebnishaushalt) für das Jahr 2026 beschlossen. Da die
jeweiligen Unterkonten noch einen gewissen Spielraum erlaubten, wurden Mittel für die
Errichtung der beiden Unterstände verwandt.
6. Was hat die Errichtung der beiden Gebäude insgesamt gekostet? Wir bitten um Auf-
schlüsselung der Gesamtkosten, insbesondere nach Material-, Bau- und Nebenkosten
sowie nach möglichen Eigenleistungen der Technischen Dienste/des Bauhofs und nach
Fremdleistungen Dritter.
Die Errichtung der beiden Unterstände erfolgte ohne Fremdleistungen Dritter, alleinig
durch personelle Eigenleistungen der Technischen Dienste und zum größten Teil mit vor-
handenen Restmaterialien. So wurde z.B. eingelagertes Alt-Leitplankenmaterial zum Be-
tonieren der Wände oder Balken der alten Salzhalle Aasen für die Wände verwendet –
nachfolgend exemplarisch einige Abbildungen:
Sitzungsvorlage Nr. 9-036/26 Seite 3
Abb. links: Verwendung Altbestände Leitplanken Abb. rechts: Verwendung Balken alte Salzhalle
Zugekauft wurde in geringem Umfang Baustahl (Armierung), Holz/Leimbinder (Dachkon-
struktion) und Trapezblech (Dacheindeckung). Ein Teleskoplader zum Aufrichten der Dä-
cher und zum Verfüllen der hinteren Betonwände wurde angemietet. Die personellen und
monetären Aufwendungen sind in der Anlage 6 zusammengefasst.
7. Wurde der Gemeinderat bzw. der zuständige Ausschuss vor Beginn der Baumaßnahme
über das Vorhaben informiert oder ein entsprechender Beschluss herbeigeführt? Falls
nein, aus welchem Grund nicht?
Eine Information des Gemeinderats bzw. des Technischen Ausschusses erfolgte nicht, da
sich die Ausführung innerhalb der Bewirtschaftungs- und Entscheidungskompetenz des
Fachbereichs bewegten und als laufendes Geschäft der Verwaltung gehandhabt wurden.
8. Welchem konkreten Zweck dienen die beiden Gebäude, und ist mit den vorhandenen
Bauwerken der städtische Bedarf am Standort Bauhof gedeckt, oder sind weitere Bau-
maßnahmen geplant?
Die Unterstände dienen jeweils der überdachten Unterbringung von Material und Fahr-
zeugen/Maschinen/Geräten aus den Bereichen Gemeindestraßen, Wegebau und Winter-
dienst. In dieser Hinsicht wurden die Finanzmittel (zweckgebunden) für die zugehörigen
Fachbereiche verwendet.
Sitzungsvorlage Nr. 9-036/26 Seite 4
Der nördlich gelegene Unterstand ist bspw. dem Bereich Wegebau zugeordnet.
Abb.: „Unterstand Nord“ zur Unterbringung von Fahrzeugen, Gerätschaften und Anbauten des Wegebaus
Der im südlichen Bereich verortete Unterstand dient der Unterbringung von Hängern und
ermöglicht, diese trocken und witterungsgeschützt vorzuhalten. Auch sind die Big-Pack,
in denen angelieferte Materialien wie Splitt (verschiedene Körnungen) oder diverse Sub-
strate (Grün-/Gartenbaubereich) inzwischen hauptsächlich angeliefert werden, trocken
und UV-geschützt gelagert.
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Abb.: „Unterstand Süd“ zur Unterbringung und Vorhaltung von Hängern und Material
Sitzungsvorlage Nr. 9-036/26 Seite 5
Wie bei jedem Betrieb / Firma wird es auch künftig auf dem Betriebshof der Technischen
Dienste erforderlich werden, weitere Entwicklungs- und Optimierungsmaßnahmen um-
zusetzen, weil sich über die Jahre Bedarfe und Anforderungen ändern und hin und wieder
(auch bauliche) Anpassungen vorgenommen werden müssen. Derzeit sind allerdings
keine weiteren baulichen Umstrukturierungen geplant.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung der beiden Unterstände zwar sach-
dienlich und der Gesamtentwicklung des Betriebshofes der Technischen Dienste sehr zuträg-
lich ist – Fahrzeuge, Anbauten und Materialien können witterungsgeschützt und damit wert-
schützend untergebracht, Betriebsabläufe optimiert werden – der formal zwingend gebotene
Verwaltungsweg jedoch nicht eingehalten wurde.
Nach Einschätzung der beteiligten Fachämter können die Ausstände jedoch allesamt geheilt
werden, was bereits in die Wege geleitet wurde. Welche personalrechtlichen Konsequenzen
gegebenenfalls gezogen werden müssen, ist zum Drucktermin der Sitzungsvorlage noch Ge-
genstand interner Untersuchungen.
Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
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2. Die Verwaltung unterrichtet den Gemeinderat über den
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BM Fortgang der baurechtlichen Verfahren.
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Beratung:
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