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Prüfauftrag: Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung für private Kraftfahrzeug-Reinigungen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Wuppertal
Datum2026-11-04 geplant
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Es informiert Sie Nico Ernst Frau Anschrift Rathaus Barmen Anja Liebert Johannes-Rau-Platz 1 Herrn Bürgermeister 42275 Wuppertal Rainer Spiecker Frau Oberbürgermeister Telefon (0202) 5 63-57 25 Miriam Scherff E-Mail [email protected] Antrag Datum 26.10.2026 Drucks. Nr. VO/1316/26 öffentlich Zur Sitzung am Gremium 04.11.2026 Ausschuss für Umwelt, Gesundheit, Klima, Verbraucherschutz und Nachhaltigkeit 11.11.2026 Ausschuss für öffentliche Ordnung, Bürgerservice und Digitalisierung & Betriebsausschuss ESW 12.11.2026 Haupt- und Personalausschuss 16.11.2026 Rat der Stadt Wuppertal Prüfauftrag: Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung für private Kraftfahrzeug-Reinigungen Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die bestehende Abwasserbeseitigungssatzung dahingehend geändert werden kann, dass die private Außenwäsche von Kraftfahrzeugen auf geeigneten befestigten bzw. versiegelten privaten Grundstücksflächen grundsätzlich ermöglicht wird. Hierzu soll insbesondere geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Fahrzeugwäsche mit klarem Wasser, auch unter Verwendung eines Hochdruckreinigers, zulässig gemacht werden kann. Tätigkeiten mit einem besonderen Schadstoffrisiko, insbesondere Motorwäschen, können hiervon ausgenommen werden. Sofern die Prüfung ergibt, dass eine entsprechende Regelung rechtlich und technisch möglich ist, wird die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Schritte zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung einzuleiten und dem Rat der Stadt einen entsprechenden Änderungsvorschlag vorzulegen. Begründung Die private Fahrzeugwäsche ist in Wuppertal derzeit grundsätzlich nicht zulässig. Das bestehende pauschale Verbot sollte im Rahmen einer ohnehin vorgesehenen Überarbeitung der Abwasserbeseitigungssatzung auf seine Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Der Schutz von Boden, Grundwasser und Gewässern ist ein berechtigtes Anliegen. Bei der gewöhnlichen Außenwäsche eines Kraftfahrzeugs ist jedoch zwischen tatsächlichen Schadstoffeinträgen und dem bloßen Entfernen von Verschmutzungen von der Fahrzeugoberfläche zu unterscheiden. Staub, Pollen, Straßen- und Bremsabrieb sowie sonstige Ablagerungen befinden sich bereits in der Umwelt bzw. gelangen durch Verkehr und Witterung auf das Fahrzeug. Sie werden auch durch natürlichen Niederschlag von Fahrzeugoberflächen abgewaschen. Auch die Annahme, dass sich auf der Außenfläche eines gewöhnlich genutzten Kraftfahrzeugs zwangsläufig relevante Mengen an Öl oder Schmierstoffen befinden, trägt kein generelles Verbot der normalen Außenwäsche. Soweit bei bestimmten Reinigungsvorgängen, etwa Motor- oder gegebenenfalls Unterbodenwäschen, ein besonderes Schadstoffrisiko besteht, können diese Vorgänge gesondert geregelt werden. Eine sachgerechte Regelung sollte daher an den konkreten Waschvorgang und dessen tatsächliche Auswirkungen anknüpfen. Insbesondere die Reinigung mit klarem Wasser auf geeigneten befestigten bzw. versiegelten Flächen, auch unter Verwendung eines Hochdruckreinigers, sollte grundsätzlich ermöglicht werden können, sofern eine schädliche Versickerung und eine ungereinigte Einleitung des Waschwassers in hierfür nicht geeignete Entwässerungssysteme ausgeschlossen werden. Darüber hinaus werden auf privaten Grundstücken regelmäßig andere Reinigungsarbeiten durchgeführt, bei denen Wasser und Reinigungsmittel eingesetzt werden. Eine differenzierte Regelung sollte daher nachvollziehbar an der tatsächlichen Umweltrelevanz des jeweiligen Vorgangs ansetzen und nicht allein daran, dass es sich bei dem zu reinigenden Gegenstand um ein Kraftfahrzeug handelt. Die Frage der privaten Fahrzeugwäsche bietet sich insbesondere für eine Neubewertung an, da die Abwasserbeseitigungssatzung ohnehin überarbeitet werden soll. Ziel des Prüfauftrags ist es, ein pauschales Verbot durch eine verhältnismäßige und praktikable Regelung zu ersetzen, die den Umwelt- und Gewässerschutz weiterhin sicherstellt und zugleich die private Reinigung des eigenen Fahrzeugs unter klar definierten Voraussetzungen ermöglicht. Unterschrift Dr. Hartmut Beucker Claudia Bötte Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende

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