Startseite › Stadt Wuppertal › Antrag
Prüfauftrag: Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung für private Kraftfahrzeug-Reinigungen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Wuppertal |
| Datum | 2026-11-04 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Es informiert Sie Nico Ernst
Frau
Anschrift Rathaus Barmen
Anja Liebert
Johannes-Rau-Platz 1
Herrn Bürgermeister 42275 Wuppertal
Rainer Spiecker
Frau Oberbürgermeister Telefon (0202) 5 63-57 25
Miriam Scherff
E-Mail [email protected]
Antrag Datum 26.10.2026
Drucks. Nr. VO/1316/26
öffentlich
Zur Sitzung am Gremium
04.11.2026 Ausschuss für Umwelt, Gesundheit, Klima, Verbraucherschutz und
Nachhaltigkeit
11.11.2026 Ausschuss für öffentliche Ordnung, Bürgerservice und Digitalisierung &
Betriebsausschuss ESW
12.11.2026 Haupt- und Personalausschuss
16.11.2026 Rat der Stadt Wuppertal
Prüfauftrag: Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung für private Kraftfahrzeug-Reinigungen
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die bestehende Abwasserbeseitigungssatzung
dahingehend geändert werden kann, dass die private Außenwäsche von Kraftfahrzeugen auf
geeigneten befestigten bzw. versiegelten privaten Grundstücksflächen grundsätzlich ermöglicht
wird. Hierzu soll insbesondere geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Fahrzeugwäsche
mit klarem Wasser, auch unter Verwendung eines Hochdruckreinigers, zulässig gemacht werden
kann. Tätigkeiten mit einem besonderen Schadstoffrisiko, insbesondere Motorwäschen, können
hiervon ausgenommen werden. Sofern die Prüfung ergibt, dass eine entsprechende Regelung
rechtlich und technisch möglich ist, wird die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Schritte zur
Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung einzuleiten und dem Rat der Stadt einen
entsprechenden Änderungsvorschlag vorzulegen.
Begründung
Die private Fahrzeugwäsche ist in Wuppertal derzeit grundsätzlich nicht zulässig. Das bestehende
pauschale Verbot sollte im Rahmen einer ohnehin vorgesehenen Überarbeitung der
Abwasserbeseitigungssatzung auf seine Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit überprüft werden.
Der Schutz von Boden, Grundwasser und Gewässern ist ein berechtigtes Anliegen. Bei der
gewöhnlichen Außenwäsche eines Kraftfahrzeugs ist jedoch zwischen tatsächlichen
Schadstoffeinträgen und dem bloßen Entfernen von Verschmutzungen von der Fahrzeugoberfläche
zu unterscheiden. Staub, Pollen, Straßen- und Bremsabrieb sowie sonstige Ablagerungen befinden
sich bereits in der Umwelt bzw. gelangen durch Verkehr und Witterung auf das Fahrzeug. Sie werden
auch durch natürlichen Niederschlag von Fahrzeugoberflächen abgewaschen.
Auch die Annahme, dass sich auf der Außenfläche eines gewöhnlich genutzten Kraftfahrzeugs
zwangsläufig relevante Mengen an Öl oder Schmierstoffen befinden, trägt kein generelles Verbot der
normalen Außenwäsche. Soweit bei bestimmten Reinigungsvorgängen, etwa Motor- oder
gegebenenfalls Unterbodenwäschen, ein besonderes Schadstoffrisiko besteht, können diese
Vorgänge gesondert geregelt werden.
Eine sachgerechte Regelung sollte daher an den konkreten Waschvorgang und dessen tatsächliche
Auswirkungen anknüpfen. Insbesondere die Reinigung mit klarem Wasser auf geeigneten befestigten
bzw. versiegelten Flächen, auch unter Verwendung eines Hochdruckreinigers, sollte grundsätzlich
ermöglicht werden können, sofern eine schädliche Versickerung und eine ungereinigte Einleitung
des Waschwassers in hierfür nicht geeignete Entwässerungssysteme ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus werden auf privaten Grundstücken regelmäßig andere Reinigungsarbeiten
durchgeführt, bei denen Wasser und Reinigungsmittel eingesetzt werden. Eine differenzierte
Regelung sollte daher nachvollziehbar an der tatsächlichen Umweltrelevanz des jeweiligen Vorgangs
ansetzen und nicht allein daran, dass es sich bei dem zu reinigenden Gegenstand um ein
Kraftfahrzeug handelt.
Die Frage der privaten Fahrzeugwäsche bietet sich insbesondere für eine Neubewertung an, da die
Abwasserbeseitigungssatzung ohnehin überarbeitet werden soll. Ziel des Prüfauftrags ist es, ein
pauschales Verbot durch eine verhältnismäßige und praktikable Regelung zu ersetzen, die den
Umwelt- und Gewässerschutz weiterhin sicherstellt und zugleich die private Reinigung des eigenen
Fahrzeugs unter klar definierten Voraussetzungen ermöglicht.
Unterschrift
Dr. Hartmut Beucker Claudia Bötte
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende
Text aus PDF extrahiert