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Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zur Neufassung der Satzung der Gemeinde Fuldatal über die Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Fuldatal |
| Datum | 2026-10-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Antrag
- öffentlich -
2026/229
Antragsteller Die Linke - Fraktion
Datum 27.10.2026
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Haupt- und Finanzausschuss 28.10.2026 vorberatend
Gemeindevertretung 04.11.2026 beschließend
Betreff:
Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zur Neufassung der Satzung der Gemeinde Fuldatal über
die Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser
Antrag/Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung möge beschließen:
1)
In § 7 wird ein neuer Absatz 5 mit folgendem Inhalt eingefügt:
"Die Benutzungsgebühren nach Absatz 4 verringern sich bei Veranstaltungen im Zeitrahmen von
maximal 4 Stunden um 50 Prozent."
Die Nummerierung der folgenden Absätze des § 7 erhöhen sich jeweils um eine Zahl.
2)
Es wird ein neuer Paragraph 5 eingefügt mit folgendem Inhalt:
"§ 5 - Grundsätze der Nutzung
(1) Die Einrichtungen dienen der Begegnung, der Bildung, der Kultur und dem demokratischen
Austausch aller Einwohnerinnen und Einwohner. Die Nutzer bekennen sich zur unantastbaren
Würde jedes Menschen (Art. 1 Grundgesetz), zum Schutz vor Diskriminierung (Art. 3 Grundgesetz)
und zu den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Grundgesetz). Die
Nutzung der Einrichtungen setzt die Achtung dieser Grundsätze voraus.
(2) Von der Nutzung ausgeschlossen sind Veranstaltungen sowie Organisationen und Gruppen, so-
weit sie bei der beantragten Nutzung oder in ihrem öffentlichen Auftreten Menschen wegen tat-
sächlicher oder zugeschriebener Merkmale wie Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Welt-
anschauung, Geschlecht, sexueller Identität, Behinderung, Alter oder sozialer Stellung herabwürdi-
gen, ausgrenzen oder ihnen die Gleichwertigkeit absprechen, zu Hass, Gewalt oder Willkürmaß-
nahmen gegen Menschen oder Personengruppen aufrufen, oder in sonstiger Weise gegen die
Menschenwürde verstoßen. Gleiches gilt, wenn die Nutzung erkennbar dazu dient, solchen Bestre-
bungen Raum zu geben oder sie zu fördern, auch wenn der Antrag durch Dritte gestellt wird.
(3) Antragstellende erklären mit dem Antrag, dass die Nutzung den Grundsätzen des Absatzes 1
entspricht und nicht gegen Absatz 2 verstößt. Bei Verstößen kann die Gemeinde die Zulassung wi-
derrufen und die Veranstaltung beenden."
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Die Nummerierung der weiteren Paragraphen erhöht sich jeweils um eine Zahl.
Begründung:
Zu 1:
Eine ausschließlich tageweise Buchbarkeit der Räumlichkeiten der Gemeinde entspricht nicht dem
zu erwartenden Nutzungsverhalten von Einzelpersonen und Gruppen. Insbesondere ist zu erwar-
ten, dass die Räumlichkeiten oftmals nur für Abendveranstaltungen im Rahmen von 1-2 Stunden
genutzt werden sollen. Die Benutzungssatzung sollte diese Realität abbilden und unterschiedliche
Tarife für eine zeitlich begrenzte Nutzung über einen Zeitraum von maximal 4 Stunden und für ei-
nen ganzen Tag ermöglichen. Durch den günstigeren Tarif für den begrenzten Zeitraum ist es
eventuell auch möglich die Auslastung der Räume zu erhöhen, weil Menschen die Miete für den
ganzen Tag dann möglicherweise nicht mehr unverhältnismäßig erscheint.
Zu 2:
Zweck der Regelung ist es eine Grundlage für die Verwaltung zu schaffen, um extremistische Grup-
pen von der Nutzung der öffentlichen Gebäude ausschließen zu können. Angesichts des gesell-
schaftlichen Rechtsrucks der letzten Jahre sollten Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass ins-
besondere rechte Gruppen zukünftig eine Nutzung der Räume anstreben könnten. Auf die AfD
wird diese Regelung wegen des Parteienprivilegs zwar nicht anwendbar sein, aber dafür auf an-
dere Gruppen, die nicht den Status einer politischen Partei haben. Auch wenn es unseres Wissens
nach damit in der Vergangenheit keine konkreten Probleme gab, ist es angesichts des Zeitgeistes
sinnvoll eine solche Regelung schon jetzt mit in die Satzung zu schreiben. Ob und in welcher Form
sie dann angewendet wird, bleibt letztendlich eine Entscheidung des Gemeindevorstandes bzw.
der dafür beauftragten Stelle in der Verwaltung.
Luca Thomas, Fraktionsvorsitzender
Antrag 2026/229 Seite 2 von 2
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