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Antrag der Fraktion Dorfgemeinschaft Kleinsendelbach; Nutzungsmöglichkeit der Gemeinde App für Gewerbetreibende (beschließend)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kleinsendelbach |
| Datum | 2026-09-17 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sachverhalt: Die Fraktion Dorfgemeinschaft Kleinsendelbach stellte bereits zur Gemeinderatssitzung am 2. Februar 2026 den Antrag, die Gemeinde-App für Gewerbetreibende zu öffnen. Die Entscheidung wurde vertagt, da erst geklärt werden musste, ob dies möglich ist und zu welchen Bedingungen. Die Downloadzahlen weisen mit Stand Juli 2026, 636 Nutzer aus. Nach einem Antrag der Dorfgemeinschaft die Gemeinde -App für Gewerbetreibende nutzbar zu machen wurden über den Sommer Nutzungsbedingungen und technischer Ablauf zu Postings und Registrierungen sowie der rechtliche Hintergrund gesichtet. Da die Gemeinde die Heimatinfo als kostenlose Plattform ähnlich wie ein Amtsblatt zur Verfügung stellt, geht die Verwaltung davon aus, dass die Urteile des BGH zu Amtsblättern analog heranzuziehen sind (vergl. Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Dezember 2018 ( Az. I ZR 112/17). Demnach ist ein gemeindliches Angebot, dass durch kommerzielle Werbung wie eine private Anzeigenzeitung wirkt, ist dies rechtswidrig. Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt einen unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb dar. Kommerzielle Anzeigenwerbung ist zwar nicht pauschal verboten, sie darf aber in der Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass das Blatt den Charakter einer privaten Wochen- oder Anzeigenzeitung annimmt. Eine Einzelfallbetrachtung ab wann die Werbung überhandnimmt, ist dabei schwierig zu beurteilen, so dass dringend zu empfehlen ist keine Werbung zuzulassen, um Klageverfahren zu vermeiden. Während Werbung dem Ziel dient einzelne Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben, um Kaufanreize zu fördern oder eine Marke zu verankern, sind Veranstaltungen von Gewerbetreiben, die das Leben und gesellschaftliche Teilhabe im Ort durchaus fördern können, davon zu unterscheiden. Veranstaltungsinformationen können demnach unproblematisch innerhalb der App verbreitet werden, wenn und soweit diese primär den Zweck haben lediglich auf ein zeitlich begrenztes Ereignis mit einem bestimmten Zweck, hinzuweisen, an dem eine Vielzahl von Menschen teilnehmen können. Über den Betreiber der App ist es dabei grundsätzlich vorgesehen, dass die Gemeinde eine Liste mit potenziellen gewerbetreibenden an den Betreiber der Heimatinfo-App übergibt, die sich dann nach Freischaltung – analog wie Vereine – entsprechend registrieren können. Bürgermeister Höger informiert an dieser Stelle darüber, dass der Betreiber der App hier ohne Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung einen Gewerbetreibenden registriert hat, dessen Account im Zweifelsfall bei negativer Beschlussfassung wieder gelöscht werden kann. Wie für die Vereine würden dann für die Gewerbetreibenden gelten dann die allgemeinen Nutzungsbedingungen der App gelten, die insbesondere bei Spam, Hass-Posts, Aufruf zu Straftaten zur Löschung des Beitrags bis hin zur Stilllegung des Nutzeraccounts führen können. Für die entsprechende Nutzbarmachung entstehen keine weiteren Kosten für die Gemeinde.
Text aus PDF extrahiert