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Beschlussfassung zur Geschäftsordnung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeTreptow-Köpenick (Berlin)
Datum2026-10-29
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Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin X. Wahlperiode Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung, BzVV TOP: 001 / 3 Änderungsantrag 3 Drs.Nr.: X/0001 gemäß § 21 (1) a GO Datum Gremium Sitzung Beratungsstand 29.10.2026 BVV BVV/X/001 Beschlussfassung zur Geschäftsordnung Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin beschließt die Geschäftsordnung der X. Wahlperiode auf der Grundlage der Geschäftsordnung der IX. Wahlperiode (i. d. F. vom 06. März 2025) mit folgenden Änderungen: § 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Ansonsten richtet sich das Wahlverfahren nach § 46." § 43 wird wie folgt geändert: "§ 43 Durchführung der Abstimmung" § 43 Abs. 1 wird neu gefasst: "(1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems durchgeführt. Hierbei wird in der Funktionalität zwischen offener, geheimer und namentlicher Abstimmung/Wahl unterschieden. Soweit eine Wahl oder Abberufung aufgrund übergeordneter rechtlicher Vorschriften geheim durchzuführen ist, wird auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten auf die Anwendung des elektronischen Abstimmungsverfahrens verzichtet." § 46 wird wie folgt geändert und ergänzt: "§ 46 Wahlen und Abberufungen (1)Wahlen und Abberufungen erfolgen, soweit übergeordnete rechtliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, in offener Abstimmung. (2)Soweit ein übergeordnetes rechtliches Erfordernis für eine geheime Wahl oder Abberufung besteht, wird das Verfahren mit verdeckten Stimmzetteln (geheime Abstimmung) oder über die entsprechende Funktion des elektronischen Abstimmungssystems vorgenommen. Wird mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt, werden die Bezirksverordneten zur Abgabe der Stimmzettel namentlich aufgerufen. (3)Bei Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit. § 41 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (4)Wird die erforderliche Mehrheit von keinem Kandidaten / keiner Kandidatin erreicht, kommen die beiden mit den höchsten Stimmzahlen in die Stichwahl. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los durch die Hand der Vorsteherin / des Vorstehers. (5)Soweit die Vorsteherin oder der Vorsteher eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 ausgesetzt hat, kann eine dringend erforderliche Wahl oder Abberufung über das elektronische Abstimmungssystem, per offener Briefwahl oder – soweit eine geheime Abstimmung erforderlich ist (Absatz 2) – per geheimer Briefwahl erfolgen." Berlin, den 27.10.2026 Vorsitzende der Fraktion Die Linke Lena Fries und Karin Kant X/0001 Änderungsantrag vom: 27.10.2026 Seite: 1/1

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