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Beschlussfassung zur Geschäftsordnung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Treptow-Köpenick (Berlin) |
| Datum | 2026-10-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Drucksache
der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin
X. Wahlperiode
Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung, BzVV TOP: 001 / 3
Änderungsantrag 3
Drs.Nr.: X/0001
gemäß § 21 (1) a GO
Datum Gremium Sitzung Beratungsstand
29.10.2026 BVV BVV/X/001
Beschlussfassung zur Geschäftsordnung
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin beschließt die Geschäftsordnung der
X. Wahlperiode auf der Grundlage der Geschäftsordnung der IX. Wahlperiode (i. d. F. vom 06. März 2025) mit
folgenden Änderungen:
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Ansonsten richtet sich das
Wahlverfahren nach § 46."
§ 43 wird wie folgt geändert:
"§ 43 Durchführung der Abstimmung"
§ 43 Abs. 1 wird neu gefasst:
"(1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems
durchgeführt. Hierbei wird in der Funktionalität zwischen offener, geheimer und namentlicher
Abstimmung/Wahl unterschieden. Soweit eine Wahl oder Abberufung aufgrund übergeordneter rechtlicher
Vorschriften geheim durchzuführen ist, wird auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten auf
die Anwendung des elektronischen Abstimmungsverfahrens verzichtet."
§ 46 wird wie folgt geändert und ergänzt:
"§ 46 Wahlen und Abberufungen
(1)Wahlen und Abberufungen erfolgen, soweit übergeordnete rechtliche Bestimmungen nichts anderes
vorschreiben, in offener Abstimmung.
(2)Soweit ein übergeordnetes rechtliches Erfordernis für eine geheime Wahl oder Abberufung besteht, wird das
Verfahren mit verdeckten Stimmzetteln (geheime Abstimmung) oder über die entsprechende Funktion des
elektronischen Abstimmungssystems vorgenommen. Wird mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt, werden
die Bezirksverordneten zur Abgabe der Stimmzettel namentlich aufgerufen.
(3)Bei Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit. § 41 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(4)Wird die erforderliche Mehrheit von keinem Kandidaten / keiner Kandidatin erreicht, kommen die beiden mit
den höchsten Stimmzahlen in die Stichwahl. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet
das Los durch die Hand der Vorsteherin / des Vorstehers.
(5)Soweit die Vorsteherin oder der Vorsteher eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung auf der
Grundlage von § 10 Abs. 4 ausgesetzt hat, kann eine dringend erforderliche Wahl oder Abberufung über das
elektronische Abstimmungssystem, per offener Briefwahl oder – soweit eine geheime Abstimmung erforderlich
ist (Absatz 2) – per geheimer Briefwahl erfolgen."
Berlin, den 27.10.2026
Vorsitzende der Fraktion Die Linke
Lena Fries und Karin Kant
X/0001 Änderungsantrag vom: 27.10.2026 Seite: 1/1
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