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Antrag der Fraktion Die Linke für eine nachhaltige Beschaffung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Fuldatal
Datum2026-10-28
DatenstufeNur Dokumente
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Antrag - öffentlich - 2026/222 Antragsteller Die Linke Datum 15.10.2026 Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Infrastruktur- und Sozialausschuss 28.10.2026 vorberatend Haupt- und Finanzausschuss 28.10.2026 vorberatend Gemeindevertretung 04.11.2026 beschließend Betreff: Antrag der Fraktion Die Linke für eine nachhaltige Beschaffung Antrag/Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung möge beschließen: 1. Die Gemeinde Fuldatal achtet zukünftig bei Beschaffungen neben den Kriterien aus § 2 HVTG, wie u.a. Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit, insbesondere auch auf soziale und umweltbezogene Aspekte gemäß § 3 Abs. 1 HVTG. 2. Der Gemeindevorstand wird aufgefordert, eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 HVTG zu erarbeiten, um Anforderungen und Zuschlagskriterien einer nachhaltigen Beschaffung zu definieren. 3. Die Verwaltungsvorschrift muss sich an folgenden Kriterien orientieren: • Sie gilt über den Anwendungsbereich des HVTG hinaus auch für so genannte Direktaufträge, also Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen unter 100.000 € und Bauleistungen unter 750.000 €. • Abweichend von § 1 Abs. 2 HVTG soll auch bei Anschaffungen unter 20.000 € Tariftreue berücksichtigt werden, insbesondere wenn es sich um wiederkehrende Aufträge bei der selben Firma handelt, welche im Jahresverlauf die Summe von 20.000 € überschreiten. • Bei Dokumentationen über Beschaffungen, die gemäß Teil 2 Buchstabe d des Vergabeerlasses erforderlich sind, ist explizit aufzuführen, welche sozialen und umweltbezogenen Aspekte entscheidungsrelevant waren und warum sie nicht erfüllt werden konnten, falls das der Fall gewesen ist. • Es werden sensible Produktgruppen definiert, bei welchen Verstöße gegen soziale und ökologische Standards besonders wahrscheinlich sind, wie z.B. Lebensmittel, Baustoffe oder Elektrogeräte. Für diese Produktgruppen werden jeweils Zertifizierungen oder vergleichbare Nachweise definiert, welche dann bei der Vergabe berücksichtigt werden müssen. Insbesondere muss auch auf die Einhaltung Seite 1 von 3 der Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) geachtet werden. • Unabhängig vom Vorhandensein konkreter Zertifizierungen sollen soziale und ökologische Aspekte bei der Beschaffung zu mindestens 40 % mit berücksichtigt werden und bei ansonsten vergleichbaren Angeboten den Ausschlag geben. • Es wird festgelegt, dass Sanktionsmöglichkeiten für ein Abweichen von den sozial- ökologischen Kriterien oder falsche Angaben vertraglich vereinbart werden müssen, insbesondere in Form von Vertragsstrafen und sofortigem Kündigungsrecht für die Gemeinde. 4. Der Gemeindevorstand soll die Verwaltungsvorschrift erarbeiten und der Gemeindevertretung im Laufe des Jahres 2027 zur Beschlussfassung vorlegen. Sollte eine Erarbeitung bis zum Ende des Jahres 2027 nicht abgeschlossen sein, informiert der Gemeindevorstand die Gemeindevertretung in jeder folgenden Sitzung über den aktuellen Bearbeitungsstand. Begründung: Die Transformation in eine nachhaltige Gesellschaft, welche durch die Einhaltung planetarer Gren- zen und sozialer Standards ein friedliches Zusammenleben auf der Erde langfristig sicherstellen kann, ist die zentrale Aufgabe im 21. Jahrhundert. Von diesem Zielzustand ist die Menschheit aktuell noch weit entfernt, die Klimakatastrophe entwickelt inzwischen eine irreversible Dynamik und men- schenunwürdige Arbeitsbedingungen sind weiterhin an der Tagesordnung. Auch wenn in Deutsch- land diese Themen inzwischen teilweise ernst genommen werden, unterstützen die meisten Men- schen, teilweise bewusst und teilweise unbewusst, durch gekaufte Produkte und Dienstleistungen weiterhin ausbeuterische und umweltschädliche Produktionsweisen in der globalisierten Welt. Die Gemeinde sollte als staatlicher Akteur bei diesem Thema voran gehen und vorleben, dass es möglich ist, durch eine bewusstere Produktauswahl den Schaden des eigenen Handelns in der Welt zu minimieren. Dabei kann man sich an bestehenden Regelungen, Handlungsempfehlungen und Zertifikaten orientieren. Viele weitere Gemeinden und Städte sind diesen Weg bereits gegangen. Da es sich um ein verwaltungsinternes Thema handelt, ergibt es Sinn, wenn die Verwaltung bzw. der Gemeindevorstand die Vorschriften selbst erarbeitet und dabei auch Kriterien der Umsetzbarkeit mit einbezieht. Damit aber nicht nur eine symbolische Regelung ohne tatsächliches Veränderungs- potential entsteht, müssen die genannten Kriterien dabei als Qualitätsstandard berücksichtigt wer- den. Das Formulieren einer internen Verwaltungsvorschrift für soziale und ökologische Kriterien bei der Beschaffung steht auch im Einklang mit der aktuell gültigen gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) können soziale und umweltbezogene As- pekte berücksichtigt werden. Nach § 97 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen bei Vergaben im Oberschwellenbereich soziale und umweltbezogene Aspekte be- rücksichtigt werden. Dies wird konkretisiert durch die Vergabeverordnung (VgV), welche festlegt, dass bei der Leistungsbeschreibung auf diese Aspekte Bezug genommen werden kann, dabei auch der ganze Lebenszyklus eines Produktes eine Rolle spielt und Gütesiegel als Nachweise herangezo- gen werden können (§§ 31 Abs. 3, 34 VgV). Das eine Regelung auf kommunaler Ebene funktionieren Antrag 2026/222 Seite 2 von 3 kann, hat die Stadt Witzenhausen gezeigt. Dort wurde eine ähnliche interne Verwaltungsvorschrift bereits im Jahr 2021 beschlossen und erfolgreich umgesetzt. Der Beschluss dieses Antrags würde ein klares Zeichen senden, dass die Gemeinde Fuldatal sich nicht nur theoretisch und in Sonntagsreden zur Nachhaltigkeit bekennt, sondern dies auch aktiv im eigenen Handeln umsetzt. Und selbst wenn bereits heute auf viele der Aspekte im Prozess der Be- schaffung geachtet werden sollte, ist es trotzdem sinnvoll, die Entscheidungskriterien auch schrift- lich festzuhalten und die aktuell laufenden Prozesse einer Überprüfung zu unterziehen und sie ggf. anzupassen. Durch den Beschluss dieses Antrags entstehen unmittelbar keine Kosten für die Gemeinde und es ist keine Verknüpfung mit einem Haushaltsposten erforderlich. Natürlich ist es möglich, dass durch die Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen Kriterien zukünftig höhere Kosten bei ein- zelnen Beschaffungen anfallen können. Der Umfang der Kostensteigerung lässt sich Stand heute allerdings nicht beziffern und die Beschaffungen müssen dann unter den geänderten Bedingungen wie bisher Gegenstand von Haushaltsberatungen werden. Möglicherweise steigende Kosten sollten aber kein Grund sein, menschenunwürdige Arbeitsbedingungen oder erhebliche Umweltverschmut- zungen in Kauf zu nehmen. Anlage(n): 1 Antrag der Fraktion Die Linke nachhaltige Beschaffung Antrag 2026/222 Seite 3 von 3

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