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Antrag der Fraktion Die Linke zur Erstellung einer Baumschutzsatzung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Fuldatal
Datum2026-10-28
DatenstufeNur Dokumente
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Antrag - öffentlich - 2026/221 Antragsteller Die Linke Datum 15.10.2026 Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Infrastruktur- und Sozialausschuss 28.10.2026 vorberatend Haupt- und Finanzausschuss 28.10.2026 vorberatend Gemeindevertretung 04.11.2026 beschließend Betreff: Antrag der Fraktion Die Linke zur Erstellung einer Baumschutzsatzung Antrag/Beschlussvorschlag: Der Gemeindevorstand wird beauftragt im Laufe des Jahres 2027 einen Entwurf für eine Baum- schutzsatzung für die Gemeinde Fuldatal zu entwickeln und der Gemeindevertretung als Beschluss- vorlage vorzulegen. Sollte dies bis zum Ende 2027 nicht passiert sein, berichtet der Gemeindevor- stand in jeder folgenden Sitzung über den aktuellen Bearbeitungsstand. Die Baumschutzsatzung soll insbesondere die folgenden inhaltlichen Aspekte enthalten: • Definition des Zwecks und Zielsetzung der Satzung, die sich sowohl auf den Schutz des Ortsbildes als auch auf Aspekte des Naturschutzes und der Klimaanpassung beziehen soll. • Definition des sachlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Satzung, wobei mindestens alle im Zusammenhang bebauten Ortsteile umfasst sein sollen und explizit auch Flächen der Gemeinde und nicht nur private Grundstücke. • Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Versagung eines Antrags auf Fällung bzw. Zurückschnitt des Baums, inklusive Sonderregelungen und Ausnahmen für kurzfristig erforderliche Maßnahmen der Verkehrssicherung. • Beschreibung des Antragsverfahrens, insbesondere die zuständige Stelle in der Verwaltung und den Ablauf des Verfahrens, wenn die Gemeinde selbst eine Fällung bzw. einen erheblichen Rückschnitt beantragt. • Entwurf eines Antragsformulars für Privatpersonen, welches dann später auf der Website der Gemeinde Fuldatal abrufbar sein soll. • Regelungen zu Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen für den Fall, dass ein Antrag genehmigt wird, mit Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der in Hessen geltenden Kompensationsverordnung (KV). • Regelungen zum Umgang mit ungenehmigten Eingriffen, insbesondere in Bezug auf Ersatzzahlungen und damit verbundene Ordnungswidrigkeiten. Seite 1 von 3 • Zutrittsregelung auf private Grundstücke zur Durchsetzung der Satzung. Begründung: Bäume leisten in der Gesellschaft und auch konkret in der Gemeinde Fuldatal einen wichtigen Bei- trag zu charakteristischen Ortsbildern, zum Lebensraum für viele Tierarten und zur natürlichen Kli- maanpassung. Es gibt zwar auch bereits bestehende gesetzliche Regelungen zum Schutz von Bäu- men, diese weisen allerdings nicht unerhebliche Regelungslücken auf, welche durch die Einführung einer Baumschutzsatzung geschlossen werden sollen. Nach § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dürfen Bäume und Hecken im Zeit- raum zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten wer- den. Außerdem gibt es nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Schutz für Bäume, die als Lebensstätte für Tiere dienen und nach § 30 BNatSchG besondere Biotope geschützt, zu denen unter anderem auch Streuobstwiesen gehören. Und nach § 29 BNatSchG können auch weitere Landschaftsteile unter Schutz gestellt werden, worunter nach § 25 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) auch Al- leen und einseitige Baumreihen an Straßenrändern fallen. Die bisherigen naturschutzrechtlichen Re- gelungen beziehen sich aber immer nur auf Funktionen von Bäumen für geschützte Arten oder be- schränken den allgemeinen Schutz auf die Vegetationsperiode. Es fehlt ein genereller Schutz der Bäume um der Bäume willen, ohne das über geschützte Vogelarten oder andere Lebewesen ein Schutz indirekt abgeleitet werden muss. Diese Regelungslücke schließt eine Baumschutzsatzung, in- dem alle Bäume im Gemeindegebiet ab einer bestimmten Größe bzw. in der Regel einem bestimm- ten Durchmesser in einem Meter Höhe unter Schutz gestellt werden. Baumschutzsatzungen sind ein erprobtes Mittel und gerade in Städten seit Jahren nicht mehr weg- zudenken. So hat beispielsweise die Stadt Kassel auch bereits seit 2017 eine Baumschutzsatzung, welche alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und alle Nadelbäume mit einem Stammumfang von 100 cm in einer Höhe von einem Meter unter Schutz stellt, aber beispielsweise Bäume aus Baumschulen zu gewerblichen Zwecken oder Bäume im Wald explizit ausnimmt. Natürlich greift eine Baumschutzsatzung in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde ein, weil sie im Zweifel einen Antrag stellen müssen, um einen Baum im Garten zu fällen oder er- heblich zurückzuschneiden. Dies ist in diesem Themenbereich allerdings notwendig, weil Entschei- dungen sehr langfristige Auswirkungen haben können. Wenn ein großer Baum gefällt wird, kann es Jahrzehnte bis hunderte von Jahren dauern, bis ein neu gepflanzter Baum diese Größe erreicht und dann auch die selben ökologischen Funktionen sowie den selben Beitrag zum Ortsbild leisten kann. Die Entscheidung hat somit Auswirkungen auf zukünftige Generationen und daher ist es gerechtfer- tigt, dass eine Genehmigung durch die Gemeinde erforderlich ist. Außerdem können aufgrund einer Baumfällung durch eine Veränderung des Mikroklimas auch weitere negative Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke entstehen. Darüber hinaus sollen die Regelungen selbstverständlich genauso für die Gemeinde selbst gelten, so dass keine Regelung geschaffen wird, welche nur die Bürgerinnen und Bürger betrifft, sondern insbesondere eben auch die Gemeinde, welche regelmäßig Pflegear- beiten und Fällungen an Bäumen vornimmt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Baumschutzsatzung keinesfalls dazu führen wird, dass im Gemeindegebiet gar keine Fällungen mehr durchgeführt werden können. Anträge auf Fällung können naturgemäß auch genehmigt werden, es gibt die Möglichkeit, Ausgleichspflanzungen zu ma- chen und aus Gründen der Verkehrssicherheit bleiben auch kurzfristige Maßnahmen weiter mög- Antrag 2026/221 Seite 2 von 3 lich. Die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern bei Regelverstößen dient dazu, dass nicht nur die Bürgerinnen und Bürger betroffen sind, die sich an die Regelungen halten, sondern angesichts der potentiellen finanziellen Konsequenzen möglichst alle ihren Beitrag leisten. Anlage(n): 1 Antrag der Fraktion Die Linke Baumschutzsatzung Antrag 2026/221 Seite 3 von 3

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