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Antrag der Fraktion Die Linke zur Erstellung einer Baumschutzsatzung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Fuldatal |
| Datum | 2026-10-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Antrag
- öffentlich -
2026/221
Antragsteller Die Linke
Datum 15.10.2026
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Infrastruktur- und Sozialausschuss 28.10.2026 vorberatend
Haupt- und Finanzausschuss 28.10.2026 vorberatend
Gemeindevertretung 04.11.2026 beschließend
Betreff:
Antrag der Fraktion Die Linke zur Erstellung einer Baumschutzsatzung
Antrag/Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevorstand wird beauftragt im Laufe des Jahres 2027 einen Entwurf für eine Baum-
schutzsatzung für die Gemeinde Fuldatal zu entwickeln und der Gemeindevertretung als Beschluss-
vorlage vorzulegen. Sollte dies bis zum Ende 2027 nicht passiert sein, berichtet der Gemeindevor-
stand in jeder folgenden Sitzung über den aktuellen Bearbeitungsstand. Die Baumschutzsatzung soll
insbesondere die folgenden inhaltlichen Aspekte enthalten:
• Definition des Zwecks und Zielsetzung der Satzung, die sich sowohl auf den Schutz des
Ortsbildes als auch auf Aspekte des Naturschutzes und der Klimaanpassung beziehen soll.
• Definition des sachlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Satzung, wobei
mindestens alle im Zusammenhang bebauten Ortsteile umfasst sein sollen und explizit
auch Flächen der Gemeinde und nicht nur private Grundstücke.
• Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Versagung eines Antrags auf Fällung bzw.
Zurückschnitt des Baums, inklusive Sonderregelungen und Ausnahmen für kurzfristig
erforderliche Maßnahmen der Verkehrssicherung.
• Beschreibung des Antragsverfahrens, insbesondere die zuständige Stelle in der Verwaltung
und den Ablauf des Verfahrens, wenn die Gemeinde selbst eine Fällung bzw. einen
erheblichen Rückschnitt beantragt.
• Entwurf eines Antragsformulars für Privatpersonen, welches dann später auf der Website
der Gemeinde Fuldatal abrufbar sein soll.
• Regelungen zu Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen für den Fall, dass ein Antrag
genehmigt wird, mit Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der in Hessen geltenden
Kompensationsverordnung (KV).
• Regelungen zum Umgang mit ungenehmigten Eingriffen, insbesondere in Bezug auf
Ersatzzahlungen und damit verbundene Ordnungswidrigkeiten.
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• Zutrittsregelung auf private Grundstücke zur Durchsetzung der Satzung.
Begründung:
Bäume leisten in der Gesellschaft und auch konkret in der Gemeinde Fuldatal einen wichtigen Bei-
trag zu charakteristischen Ortsbildern, zum Lebensraum für viele Tierarten und zur natürlichen Kli-
maanpassung. Es gibt zwar auch bereits bestehende gesetzliche Regelungen zum Schutz von Bäu-
men, diese weisen allerdings nicht unerhebliche Regelungslücken auf, welche durch die Einführung
einer Baumschutzsatzung geschlossen werden sollen.
Nach § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dürfen Bäume und Hecken im Zeit-
raum zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten wer-
den. Außerdem gibt es nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Schutz für Bäume, die als Lebensstätte für
Tiere dienen und nach § 30 BNatSchG besondere Biotope geschützt, zu denen unter anderem auch
Streuobstwiesen gehören. Und nach § 29 BNatSchG können auch weitere Landschaftsteile unter
Schutz gestellt werden, worunter nach § 25 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) auch Al-
leen und einseitige Baumreihen an Straßenrändern fallen. Die bisherigen naturschutzrechtlichen Re-
gelungen beziehen sich aber immer nur auf Funktionen von Bäumen für geschützte Arten oder be-
schränken den allgemeinen Schutz auf die Vegetationsperiode. Es fehlt ein genereller Schutz der
Bäume um der Bäume willen, ohne das über geschützte Vogelarten oder andere Lebewesen ein
Schutz indirekt abgeleitet werden muss. Diese Regelungslücke schließt eine Baumschutzsatzung, in-
dem alle Bäume im Gemeindegebiet ab einer bestimmten Größe bzw. in der Regel einem bestimm-
ten Durchmesser in einem Meter Höhe unter Schutz gestellt werden.
Baumschutzsatzungen sind ein erprobtes Mittel und gerade in Städten seit Jahren nicht mehr weg-
zudenken. So hat beispielsweise die Stadt Kassel auch bereits seit 2017 eine Baumschutzsatzung,
welche alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und alle Nadelbäume mit einem
Stammumfang von 100 cm in einer Höhe von einem Meter unter Schutz stellt, aber beispielsweise
Bäume aus Baumschulen zu gewerblichen Zwecken oder Bäume im Wald explizit ausnimmt.
Natürlich greift eine Baumschutzsatzung in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
ein, weil sie im Zweifel einen Antrag stellen müssen, um einen Baum im Garten zu fällen oder er-
heblich zurückzuschneiden. Dies ist in diesem Themenbereich allerdings notwendig, weil Entschei-
dungen sehr langfristige Auswirkungen haben können. Wenn ein großer Baum gefällt wird, kann es
Jahrzehnte bis hunderte von Jahren dauern, bis ein neu gepflanzter Baum diese Größe erreicht und
dann auch die selben ökologischen Funktionen sowie den selben Beitrag zum Ortsbild leisten kann.
Die Entscheidung hat somit Auswirkungen auf zukünftige Generationen und daher ist es gerechtfer-
tigt, dass eine Genehmigung durch die Gemeinde erforderlich ist. Außerdem können aufgrund einer
Baumfällung durch eine Veränderung des Mikroklimas auch weitere negative Auswirkungen auf die
Nachbargrundstücke entstehen. Darüber hinaus sollen die Regelungen selbstverständlich genauso
für die Gemeinde selbst gelten, so dass keine Regelung geschaffen wird, welche nur die Bürgerinnen
und Bürger betrifft, sondern insbesondere eben auch die Gemeinde, welche regelmäßig Pflegear-
beiten und Fällungen an Bäumen vornimmt.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Baumschutzsatzung keinesfalls dazu führen wird, dass
im Gemeindegebiet gar keine Fällungen mehr durchgeführt werden können. Anträge auf Fällung
können naturgemäß auch genehmigt werden, es gibt die Möglichkeit, Ausgleichspflanzungen zu ma-
chen und aus Gründen der Verkehrssicherheit bleiben auch kurzfristige Maßnahmen weiter mög-
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lich. Die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern bei Regelverstößen dient dazu, dass nicht nur
die Bürgerinnen und Bürger betroffen sind, die sich an die Regelungen halten, sondern angesichts
der potentiellen finanziellen Konsequenzen möglichst alle ihren Beitrag leisten.
Anlage(n):
1 Antrag der Fraktion Die Linke Baumschutzsatzung
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