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Nutzungsänderung eines Hotelbetriebes in einen Fachdienst für wohnähnliche Unterbringung von Kindern und Jugendlichen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeRösrath
Datum2026-09-07
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Der Bürgermeister Beschlussvorlage Kennung: öffentlich Drucksachennummer: 230/2026 Aktenzeichen: 20997/2026 ml Fachbereich: FB 4 - Planen, Bauen, Umwelt, Mobilität Datum: 20.08.2026 Beratungsfolge Gremium Termin Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Verkehr 07.09.2026 Betreff: Nutzungsänderung eines Hotelbetriebes in einen Fachdienst für wohnähnliche Unterbringung von Kindern und Jugendlichen Beschlussvorschlag: Dem Vorhaben wird zugestimmt. Erläuterungen: Die Antragstellerin beantragt die Nutzugsänderung eines ehemaligen Hotel- und Gaststättenbetriebs in einen Fachdienst für wohnähnliche Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auf dem Grundstück Mühlenweg 43, Gemarkung Volberg, Flur 3, Flurstücke 1742, 2007 und 2034. In der Vergangenheit erfolgte geringfügige Erweiterungen sollen nachträglich genehmigt werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB „Bauen im Außen- bereich“. Eine Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, zulässig. Bei der im 17. Jahrhundert errichteten Forsbacher Mühle handelt es sich um ein historisch bedeutsames Gebäude, das einen charakteristischen Bestandteil der Rösrather Kulturlandschaft darstellt. Aufgrund ihrer besonderen historischen und gestalterischen Bedeutung ist die vorhandene Bausubstanz als erhaltenswert einzustufen. Mit der Aufgabe der bisherigen Hotelnutzung besteht ein Bedarf an einer geeigneten Folgenutzung, durch die der langfristige Erhalt des Gebäudes sichergestellt werden kann. Die beantragte Nutzung als Wohn- und Betreuungseinrichtung für Kinder und Jugendliche stellt eine zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Bausubstanz dar. Gleichzeitig dient die Nutzungsänderung dem Erhalt des Gestaltwerts der Forsbacher Mühle. Die vorhandene, das Landschaftsbild prägende Gebäudesubstanz wird weitergenutzt und damit Seite 1 von 2 dauerhaft gesichert. Die für die neue Nutzung erforderlichen Anpassungen sind nur geringfügiger Art und stehen dem Erhalt des prägenden Erscheinungsbildes nicht entgegen. Das Grundstück befindet sich im Landschaftsschutzgebiet "Bergische Heideterrasse bei Rösrath". Die entsprechenden Fachbehörden wurden im Verfahren beteiligt. Die geplanten 8 Pkw-Stellplätze entsprechen den Vorgaben der Stellplatzsatzung und werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB sind erfüllt. Soweit die übrigen öffentlich- rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, bestehen gegen die beantragte Nutzungsänderung aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Eine Genehmigung kann erteilt werden. Im Auftrag Yannick Steinbach Kerstin Frey Bürgermeister Fachbereichsleitung Anlage(n): 1. Anlage 01_Bauzeichnungen.pdf Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen ☐ ja ☒ nein Die benötigten Mittel sind im Haushalt eingestellt ☐ ja ☒ nein Betroffene Haushaltsjahre Die Maßnahme verursacht Folgekosten in Höhe von _______,__ € ☐ einmalig ☐ jährlich Auswirkungen für den Klimaschutz Die Maßnahme hat Relevanz für den Klimaschutz ☐ keine ☐ positiv ☐ negativ ☒ nicht eindeutig Die Maßnahme lässt negative Auswirkungen auf folgende Parameter erwarten ☐ Wasserhaushalt ☐ Kleinklima ☐ Fauna u. Flora ☐ Hochwasserschutz Die Maßnahme hat Relevanz für die Bewusstseinsstärkung/Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Klimaschutzes ☐ keine ☐ positiv ☐ negativ ☒ nicht eindeutig Gegebenenfalls kurze Erläuterung der Einstufung und möglicher Kompensationsmaßnahmen Beschlussvorlage 230/2026 Seite 2 von 2

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