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Nutzungsänderung eines Hotelbetriebes in einen Fachdienst für wohnähnliche Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rösrath |
| Datum | 2026-09-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
Kennung: öffentlich
Drucksachennummer: 230/2026
Aktenzeichen: 20997/2026 ml
Fachbereich: FB 4 - Planen, Bauen, Umwelt, Mobilität
Datum: 20.08.2026
Beratungsfolge
Gremium Termin
Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Verkehr 07.09.2026
Betreff:
Nutzungsänderung eines Hotelbetriebes in einen Fachdienst für wohnähnliche
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
Beschlussvorschlag:
Dem Vorhaben wird zugestimmt.
Erläuterungen:
Die Antragstellerin beantragt die Nutzugsänderung eines ehemaligen Hotel- und Gaststättenbetriebs
in einen Fachdienst für wohnähnliche Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auf dem
Grundstück Mühlenweg 43, Gemarkung Volberg, Flur 3, Flurstücke 1742, 2007 und 2034. In der
Vergangenheit erfolgte geringfügige Erweiterungen sollen nachträglich genehmigt werden.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB „Bauen im Außen-
bereich“. Eine Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben.
Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist die Änderung oder Nutzungsänderung von
erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben
sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des
Gestaltwerts dient, zulässig.
Bei der im 17. Jahrhundert errichteten Forsbacher Mühle handelt es sich um ein historisch
bedeutsames Gebäude, das einen charakteristischen Bestandteil der Rösrather Kulturlandschaft
darstellt. Aufgrund ihrer besonderen historischen und gestalterischen Bedeutung ist die vorhandene
Bausubstanz als erhaltenswert einzustufen.
Mit der Aufgabe der bisherigen Hotelnutzung besteht ein Bedarf an einer geeigneten Folgenutzung,
durch die der langfristige Erhalt des Gebäudes sichergestellt werden kann. Die beantragte Nutzung
als Wohn- und Betreuungseinrichtung für Kinder und Jugendliche stellt eine zweckmäßige
Verwendung der vorhandenen Bausubstanz dar.
Gleichzeitig dient die Nutzungsänderung dem Erhalt des Gestaltwerts der Forsbacher Mühle. Die
vorhandene, das Landschaftsbild prägende Gebäudesubstanz wird weitergenutzt und damit
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dauerhaft gesichert. Die für die neue Nutzung erforderlichen Anpassungen sind nur geringfügiger
Art und stehen dem Erhalt des prägenden Erscheinungsbildes nicht entgegen.
Das Grundstück befindet sich im Landschaftsschutzgebiet "Bergische Heideterrasse bei Rösrath".
Die entsprechenden Fachbehörden wurden im Verfahren beteiligt.
Die geplanten 8 Pkw-Stellplätze entsprechen den Vorgaben der Stellplatzsatzung und werden auf
dem Grundstück nachgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB sind erfüllt. Soweit die übrigen öffentlich-
rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, bestehen gegen die beantragte Nutzungsänderung
aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Eine Genehmigung kann erteilt werden.
Im Auftrag
Yannick Steinbach Kerstin Frey
Bürgermeister Fachbereichsleitung
Anlage(n):
1. Anlage 01_Bauzeichnungen.pdf
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen ☐ ja ☒ nein
Die benötigten Mittel sind im Haushalt eingestellt ☐ ja ☒ nein
Betroffene Haushaltsjahre
Die Maßnahme verursacht Folgekosten in Höhe von _______,__ € ☐ einmalig ☐ jährlich
Auswirkungen für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat Relevanz für den Klimaschutz
☐ keine ☐ positiv ☐ negativ ☒ nicht eindeutig
Die Maßnahme lässt negative Auswirkungen auf folgende Parameter erwarten
☐ Wasserhaushalt ☐ Kleinklima ☐ Fauna u. Flora ☐ Hochwasserschutz
Die Maßnahme hat Relevanz für die Bewusstseinsstärkung/Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des
Klimaschutzes
☐ keine ☐ positiv ☐ negativ ☒ nicht eindeutig
Gegebenenfalls kurze Erläuterung der Einstufung und möglicher Kompensationsmaßnahmen
Beschlussvorlage 230/2026 Seite 2 von 2
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